Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 17/2000 vom 10. Februar 2000
Dazu Beschluss vom 31. Januar 2000 - Az. 2 BvR 104/2000 -
Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber
nach Begehung von Straftaten das "Ruhen der Verjährung" anordnet
hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Straftäters
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat einstimmig die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines rechtskräftig verurteilten Straftäters
nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer (Bf) vertrat die
Auffassung, es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2
GG), dass der Gesetzgeber das Ruhen der Strafverfolgungsverjährung
angeordnet habe, nachdem er der Bf die Straftaten begangen hatte.
I.
Der Bf ist wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und
sexueller Nötigung (§ 176 ff. StGB) rechtskräftig (seit Dezember 1999)
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nachdem der Bf die Straftaten begangen hatte, hat der Gesetzgeber im
Juni 1994 folgende Vorschrift in das StGB eingeführt:
“§ 78 b Abs. 1 Nr. 1:
Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers
bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179.“
Das Ruhen der Verfolgungsverjährung bedeutet, dass dieser Zeitraum bei
der Bestimmung des Ablaufs der Verjährungsfrist (hier: zehn Jahre)
also dem Zeitpunkt, ab dem der Beschuldigte nicht mehr verfolgt werden
kann außer Betracht bleibt.
Der Bf vertrat u.a. die Ansicht, seine Verurteilung verstoße gegen das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (“Eine Tat kann nur bestraft
werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde“). Nur weil der Gesetzgeber nachträglich (nach Begehung
der Straftaten) das Ruhen der Verjährung angeordnet habe, hätte er
verurteilt werden können. Anderenfalls hätte seiner strafrechtlichen
Verfolgung der Ablauf der Verjährungsfrist entgegengestanden.
II.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie hat ihr in der Sache keine Aussicht auf Erfolg
zugebilligt.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Art. 103 Abs. 2 GG verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie
die rückwirkende Strafverschärfung. Er betrifft also nur die Frage, ab
wann eine Straftat verfolgt und geahndet werden kann, nicht aber die
Frage, wie lange die Verfolgung andauern darf. Weil
Verjährungsvorschriften lediglich die Verfolgbarkeit betreffen, die
Strafbarkeit jedoch unberührt lassen, fallen sie aus dem Geltungsbereich
des Art. 103 Abs. 2 GG heraus; eine Verlängerung oder Aufhebung von
Verjährungsfristen kann deshalb nicht gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG
enthaltenen Gewährleistungsgehalt verstoßen.
Nichts anderes gilt, wenn wie hier das Ruhen der Verjährung auch für
Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen
worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits
verjährt gewesen ist. Die Kammer führt aus, dass der Bf im Hinblick auf
die für ihn günstigere Verjährungsregelung auch keine von Verfassungs
wegen geschützte Vertrauensposition innehatte.
Beschluss vom 31. Januar 2000 - Az. 2 BvR 104/2000 -
Karlsruhe, den 10. Februar 2000
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