Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 18/2003 vom 5. März 2003
Urteilsverkündung im Verfahren "Rückmeldegebühren
in Baden-Württemberg"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird in dem Verfahren
"Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg" (s. Pressemitteilung Nr.
89/2002 vom 15. Oktober 2002) auf der Grundlage der mündlichen
Verhandlung vom 5. November 2002 am
M i t t w o c h, 19. März 2003,
um 11. 00 Uhr
im Sitzungssaal des BVerfG
Schlossbezirk 3, Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
- Az. 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98 und 2 BvL 12/98 -
Für die Urteilsverkündung gelten folgende organisatorischen Hinweise
für Medienvertreter:
Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die
Urteilsverkündung vollständig in Ton und Bild übertragen werden.
Die beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der
Anlage beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der
Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.
Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 19. März 2003
maßgeblich.
Für die Verkündung gilt ferner:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen
Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich für die
Urteilsverkündung "Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg" bis zum
Montag, 17. März 2003, 12.00 Uhr zu akkreditieren
(Fax-Nr.: 0721/9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge
des Eingangs vorgenommen. Nach Ablauf der Frist eingegangene
Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen
sie sich nach der Ver-kündung des Urteilstenors in den ersten Stock
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhand-lungssaal ist nicht gestattet.
Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind
der hiesigen Pressestelle bis zum Montag, 17. März 2003, 12.00 Uhr
schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur
fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
2. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt
werden.
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der
Urteilsverkündung nur noch für einen Zeitraum von 20 Minuten
gestattet. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum (1. Stock)
oder das Foyer (Erdgeschoss) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 5. März 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 18/2003 vom 5. März 2003
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter
sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen."
erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und
Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu
verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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