Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 19/2001 vom 6. Februar 2001
Dazu Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
Unterhaltsverzichtsvertrag Urteil aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des BVerfG aufgrund
einer Verfassungsbeschwerde (Vb) ein Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Stuttgart aufgehoben, durch welches die Beschwerdeführerin (Bf)
verpflichtet worden war, ihren Ehemann von Unterhaltsansprüchen des
gemeinsamen Kindes über 150,- DM monatlich hinaus freizustellen. Das
OLG hatte den zugrunde liegenden Ehevertrag, in dem neben dieser
Freistellungsverpflichtung ein Verzicht auf nachehelichen
Ehegattenunterhalt vereinbart worden war, für wirksam gehalten. Die
Hintergründe des Verfahrens sind in der Pressemitteilung Nr. 130/2000
vom 10. Oktober dargestellt, die auf Anfrage gern übersandt wird.
Das BVerfG stellt fest, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart die Bf
in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:
1. Das OLG hat seine Entscheidung auf die ehevertragliche
Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Bf und dem Vater des Kindes
gestützt. Die Berufung auf diese Vereinbarung sei nicht
rechtsmissbräuchlich; ebenso wenig sei die Vereinbarung als
sittenwidrig zu bewerten.
Damit hat das OLG das Recht der Bf aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs.
4 GG auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den Ehevertrag
verkannt.
a) Im Zivilrecht obliegt es den Gerichten, den Schutz der Grundrechte
des Einzelnen durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und
im Einzelfall zu konkretisieren. Dabei haben sie die in Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete Privatautonomie zu achten und grundsätzlich den in
einem Vertrag zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien zu respektieren, der in der Regel auf einen durch den
Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen
lässt. Bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich
ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner muss das Recht
jedoch auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner
hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die
Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehrt. Dies gilt auch für
Eheverträge. Der Staat hat der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen
und rechtlichen Beziehungen durch Vertrag zu gestalten, dort Grenzen zu
setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter
Lebenspartnerschaft ist, sondern eine einseitige Dominanz eines
Ehepartners widerspiegelt. Unrichtig ist die Annahme des OLG, die
Eheschließungsfreiheit stehe einer Inhaltskontrolle von Eheverträgen
entgegen. Die Eheschließungsfreiheit umfasst nicht die Freiheit zu
unbegrenzter Ehevertragsgestaltung, insbesondere nicht zu einseitiger
ehevertraglicher Lastenverteilung.
b) Enthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu
Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und in Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet auch der Anspruch der
werdenden Mutter auf Schutz und Fürsorge aus Art. 6 Abs. 4 GG eine
besondere richterliche Inhaltskontrolle des Vertrages. Eine Situation
von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht
verheiratete Frau schwanger ist und sich vor die Alternative gestellt
sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung
und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Vater in die
Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu
schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages: Zum einen
bedeutet Schwangerschaft für jede Frau einen existentiellen Umbruch in
ihrem Leben. Sie durchläuft einen Entwicklungsprozess, der sie
körperliche Veränderungen erfahren lässt und der für ihre eigene
Gesundheit sowie die des Kindes Risiken in sich birgt. Sie muss ihre
Lebensführung und Lebensplanung umstellen; neue Aufgaben, Pflichten und
Verantwortlichkeiten entstehen. Gerade bei unverheirateten Müttern geht
dies häufig mit dem Scheitern der Beziehung zum Vater einher. Darüber
hinaus bestehen auch heute noch gesellschaftliche und soziale Zwänge,
aufgrund derer sich eine werdende Mutter für ihre Nichtheirat unter
Rechtfertigungsdruck fühlen kann. 1976 - als der hier strittige
Ehevertrag geschlossen wurde - war die ledige Mutter noch deutlich
stigmatisiert.
Hinzu kommt für die nicht verheiratete Schwangere die Gewissheit, die
alleinige Verantwortung und Sorge für das Kind tragen zu müssen. Ist
der Vater zur gemeinsamen Sorge nicht bereit, bleibt sie allein für das
Kind verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Mann besteht nur
eingeschränkt. Schon im frühen Alter des Kindes muss sie
Kinderbetreuung und eigene Existenzsicherung gleichermaßen
sicherstellen.
Besonders gravierend ist in der Regel die ökonomische Perspektive für
Mütter nichtehelicher Kinder. Meist sinkt ihr Einkommen nach der Geburt
des Kindes auf weniger als die Hälfte des vorherigen Einkommens. Etwa
ein Drittel der allein erziehenden Mütter mit Kindern lebt auf oder
unter Sozialhilfeniveau, während lediglich 15% der ehelichen Kinder in
ebenso beengten Verhältnissen aufwachsen. Eine deutlich schlechtere
Zahlungsmoral von Vätern gegenüber nichtehelichen Kindern führt häufig
zur Notwendigkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in
Anspruch nehmen zu müssen.
Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages ist allerdings nur ein
Indiz für ein vertragliches Ungleichgewicht. Die Vermögenslage der
Schwangeren, ihre berufliche Qualifikation und Perspektive sowie die
von den zukünftigen Eheleuten geplante Aufteilung von Erwerbs- und
Familienarbeit in der Ehe müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Im
Einzelfall können diese Umstände die dargelegte Unterlegenheit
ausgleichen, auch wenn die Frau im Ehevertrag auf gesetzlich
garantierte Rechte verzichtet.
Bringt aber auch der Inhalt eines Ehevertrags eine solche
Unterlegenheitsposition der Schwangeren zum Ausdruck, wird die
Schutzbedürftigkeit offenkundig. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag
sie einseitig belastet und ihre Interessen keine angemessene
Berücksichtigung finden. Ob dem so ist, hängt wesentlich auch von der
Lebensplanung der Ehepartner ab. Soll danach einer der Eheleute sich im
Wesentlichen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmen, bedeutet
ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt eine Benachteiligung dieser
Person.
Das in dem Ehevertrag enthaltene Eheversprechen wiegt die einseitige
Belastung eines Vertragspartners nicht auf. Die Partner sind frei in
der Entscheidung, ob sie eine Ehe eingehen wollen. Entschließen sie
sich dafür, bringt die Ehe beiden gleichermaßen Rechte und Pflichten.
Das Eheversprechen als solches begründet keine einseitige Belastung
eines der Versprechenden.
c) Das OLG hat in der angegriffenen Entscheidung weder die besondere
Situation der Bf als Schwangere mit bereits einem Kind bei
Vertragsabschluss gesehen noch ist es der Frage nachgegangen, ob der
Ehevertrag die Bf in unangemessener Weise belastet. Hierfür bot der
Inhalt des Vertrages allerdings Anlass: Der gegenseitige Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt schwächt die wirtschaftliche Lage der Bf
nachhaltig. Sie sollte für den Fall der Scheidung die Sorge für das
gemeinsame Kind tragen und konnte nicht damit rechnen, mit zwei Kindern
ihre Einkommenslage aus eigener Kraft wesentlich zu verbessern.
Hingegen gab der Ehemann mit seinem eigenen Verzicht nichts auf; er
konnte nicht erwarten, im Falle der Scheidung Unterhalt von der Bf zu
erlangen. Zudem hat die Bf trotz ihrer vergleichsweise schlechten
wirtschaftlichen Lage den Vater weit gehend von der Unterhaltspflicht
dem gemeinsamen Kind gegenüber freigestellt. Damit ist ihr die Aufgabe
der alleinigen Kinderbetreuung und die Sorge für den eigenen Unterhalt
sowie den des gemeinsamen Kindes zugewiesen worden. Dieser deutlichen
Belastung der Bf steht die Entlastung des Ehemannes von ihrem etwaigen
Unterhaltsanspruch wie auch dem des Kindes (über 150,- DM hinaus)
gegenüber. Damit wurde er sogar besser gestellt als der Vater eines
nichtehelichen Kindes. Das Gericht hat diese Vertragskonstellation
unter Hinweis auf die Eheschließungsfreiheit nicht zum Anlass für eine
Kontrolle des Vertragsinhalts genommen und dadurch verkannt, dass die
Eheschließungsfreiheit nicht die Freiheit zur unangemessenen
einseitigen vertraglichen Interessendurchsetzung eröffnet.
2. Die Entscheidung des OLG verstößt zudem gegen Art. 6 Abs. 2 GG.
Die darin den Eltern zugewiesene Verantwortung für die Pflege
und Erziehung ihrer Kinder ist ein Grundrecht im Interesse des Kindes. Bei
nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls hat das Kind als
Grundrechtsträger Anspruch auf Schutz des Staates vor
verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts.
Zur Elternverantwortung gehört auch, für einen ihrem eigenen Vermögen
gemäßen und zugleich angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen und
seine Betreuung sicherzustellen. Wie die Eltern diese Aufgabe erfüllen,
liegt in ihrer Entscheidungsfreiheit. Treffen sie eine Vereinbarung für
den Fall der Scheidung, müssen sie dafür sorgen, dass die regelmäßig
mit der Trennung verbundene seelische Belastung gemildert und für die
Pflege und Erziehung des Kindes eine interessengerechte Lösung gefunden
wird.
Soll nach dem Elternwillen bei einer Scheidung ein Elternteil die
alleinige Sorge für das gemeinsame Kind tragen und es betreuen und
vereinbaren die Eltern darüber hinaus eine Freistellung des anderen
Elternteils vom Kindesunterhalt durch den Betreuenden, werden sie ihrer
Verantwortung dem Kinde gegenüber nicht gerecht und gefährden dessen
Wohl, wenn dadurch eine den Interessen des Kindes entsprechende
Betreuung und ein angemessener Barunterhalt nicht mehr sichergestellt
sind. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach dem
Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen und dem Bedürfnis des
Kindes. Seine Höhe wird damit auch durch die soziale Lage der Eltern
bestimmt und ist als solche kein Anhaltspunkt für eine
Kindeswohlgefährdung. Wird der Kindesunterhalt jedoch nur deshalb in
nachhaltiger Weise eingeschränkt, weil zumindest ein Elternteil sich
der Sorge um sein Kind auch finanziell entziehen will, ist dies keine
elterliche Interessenwahrnehmung für das Kind mehr. Will der Elternteil
sich der Aufgabe, die Interessen des Kindes zu wahren, entledigen,
gebietet es Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, staatlicherseits zum Schutze des
Kindeswohls tätig zu werden.
Zwar hat die Freistellung eines Elternteils vom Kindesunterhalt durch
den anderen rechtlich keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des
Kindes gegen seine Eltern. Tatsächlich verändert sich die
wirtschaftliche Lage des Kindes jedoch wesentlich, wenn der betreuende
Elternteil nicht über erhebliche finanzielle Mittel verfügt. Dieser
erhält dann nicht nur keine Zahlungen für den Kindesunterhalt, sondern
sein für ihn selbst zur Verfügung stehendes Einkommen wird durch die
Verpflichtung zur Abdeckung des Kindesunterhalts gemindert. Das dem
gemeinsamen Haushalt von Elternteil und Kind zur Verfügung stehende
Einkommen sinkt hierdurch deutlich. Zudem ist die Möglichkeit einer
Berufstätigkeit durch die Betreuung des Kindes eingeschränkt. Führt die
Vereinbarung der Eltern dazu, dass der sorgende Elternteil im Fall der
Scheidung wegen der vollen Übernahme des Kindesunterhalts seinen
eigenen Unterhalt und den des Kindes nicht mehr durch Einkünfte decken
oder aus Vermögen bestreiten kann, beeinträchtigt dies die
Lebensumstände des Kindes in einer der Elternverantwortung zuwider
laufenden Weise. Der sorgende Elternteil muss dann entweder die
Betreuung des Kindes in fremde Hände geben, um das benötigte Einkommen
zu verdienen oder mit dem Kind unter Verhältnissen leben, die die
Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes weit mehr einschränken, als es dem
gemeinsamen elterlichen Vermögen entsprechen würde. Nur wenn dem
sorgenden Elternteil ein Einkommen verbleibt, das den angemessenen
Lebensunterhalt des Kindes, den eigenen Unterhalt und die
Betreuungskosten deckt, ist eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen
auszuschließen. Ist dies bei Vereinbarung der Freistellung erkennbar
nicht gewährleistet, gefährdet die elterliche Vertragsabrede das
Kindeswohl. Dies hat das OLG nicht berücksichtigt, obwohl bei der
Situation der Bf dazu Anlass gewesen wäre. Das OLG hat nicht geprüft,
ob die Mutter den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne übermäßige
Anstrengungen oder erhebliches Absinken des familiären Lebensstandards
erfüllen kann. Es hat letztlich nicht bedacht, dass die Freistellung
Einfluss auf die Realisierung dieses Anspruchs und damit auf die
Interessen des Kindes nehmen kann. Angesichts der recht bescheidenen
Verdienstmöglichkeit der Bf als kaufmännische Angestellte und der
Verpflichtung, neben dem mit in die Ehe gebrachten Kind auch für das
eheliche Kind alleine finanziell zu sorgen sowie den eigenen
Lebensunterhalt verdienen zu müssen, hätte sich dem OLG die Frage
aufdrängen müssen, ob die Freistellung des Vaters unter solchen
Umständen nicht die Interessen des gemeinsamen Kindes verletzt.
Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 -
Karlsruhe, den 6. Februar 2001
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