Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 19/2002 vom 19. Februar 2002
Dazu Urteil vom 19. Februar 2002 - Az. 2 BvG 2/00 -
Antrag Hessens im Bund-Länder-Streit "Kernkraftwerk Biblis A"
zurückgewiesen
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts einen Bund-Länder-Streit im Zusammenhang mit
der Nachrüstung des Kernkraftwerkes Biblis, Block A , zu Lasten des
Landes Hessen entschieden. Die Hessische Landesregierung wollte
festgestellt wissen, dass das Bundesumweltministerium durch Erklärungen
im sogenannten Atomkonsens in Bezug auf das Atomkraftwerk Biblis A und
verschiedene Gespräche mit den RWE gegen Art. 30, 85 GG sowie gegen den
Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen hat. Das
Bundesverfassungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt.
Zur Vorgeschichte des Verfahrens und der Rechtslage wird verwiesen auf
die Pressemitteilung Nr. 95/2001 vom 10. Oktober 2001, die auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts abgerufen werden kann.
1. Das Gericht stellt fest, dass der Bund durch die vom Land Hessen
monierten Verhandlungen und Schreiben seine Befugnisse im Rahmen der
Auftragsverwaltung nicht überschritten hat.
Wie bereits aus der sogenannten "Kalkar II"-Entscheidung folgt, steht
dem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG unentziehbar
nur die Wahrnehmungskompetenz, d. h. das Handeln und die
Verantwortlichkeit nach Außen, zu. Die Sachkompetenz kann der Bund
hingegen jederzeit an sich ziehen. Diese Differenzierungen sind in der
"Kalkar II"-Entscheidung für die bundesaufsichtliche Weisung entwickelt
worden. Der Senat hat sie jetzt zur Beurteilung des Handelns gegenüber
Dritten fortentwickelt. Auch insoweit kann der Bund grundsätzlich alle
Aktivitäten zur Vorbereitung und Ausübung seines Weisungsrechts
entfalten, die er für erforderlich hält, soweit er dadurch nicht die
Wahrnehmungskompetenz der Länder verletzt. Bestandteil derartiger
Weisungsvorbereitungen können auch unmittelbare Kontakte zu und
informelle Absprachen mit Dritten sein. Der Bund hat allerdings auch im
Bereich des informellen Handelns kein Selbsteintrittsrecht; dem Land
verbleibt stets die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche
Entscheidung mit Außenwirkung, etwa in Gestalt eines Verwaltungsakts
oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Gleichermaßen darf der Bund
nicht durch informales Handeln quasi eine Schattenverwaltung aufbauen
und etwa für alle Länder den Vollzug des Atomgesetzes generell durch
eigene Kontakte nach außen regulieren. Auch im Bereich des informalen
Handels muss die Kompetenzordnung des GG gewahrt bleiben, damit keine
verfassungsrechtliche Doppelzuständigkeit entstehen kann. Aus diesem
Grunde ist es erforderlich, dass der Bund das Ansichziehen der
Sachkompetenz deutlich zum Ausdruck bringt.
Ist dies jedoch geschehen, kann der Bund sich in jeder von ihm für
zweckmäßig gehaltenen Weise Informationen beschaffen, die er zur
Ausübung seiner Sachkompetenz zu brauchen meint. Er ist dabei nicht an
die Mitwirkung des Landes gebunden, dies würde seine
Geschäftsleitungsbefugnis und Direktionsmacht beschränken. Die
Wahrnehmungskompetenz des Landes wird erst dann verletzt, wenn der Bund
nach außen gegenüber Dritten, quasi anstelle der zuständigen
Landesbehörde rechtsverbindlich tätig wird oder Erklärungen abgibt, die
einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen.
So liegt der Fall hier nicht.
Das Bundesumweltministerium hat durch seine Weisung vom 29. Oktober
1999 für den Empfänger unmissverständlich gemacht, das es seine
Sachkompetenz in Anspruch nehmen will. Dies kann schon nach der
Aufforderung, Genehmigungen erst nach Zustimmung durch das BMU zu
erteilen, keinem Zweifel unterliegen.
Der "Atomkonsens" vom 14. Juni 2000 und der damit angestrebte Ausstieg
aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie ist eine reine
Bundesangelegenheit. Das Land hat insoweit keine Mitwirkungsrechte.
Auch die sich auf Biblis beziehende Anlage 2 zu dieser Vereinbarung
fällt in die vom Bund in Anspruch genommene Sachkompetenz. Ihr
materieller Aussagewert ist gering; es handelt sich um typische und
politisch übliche Absichtserklärungen, an denen kein vernünftig und
verantwortlich Handelnder ein "Tau festbinden" würde. Schließlich hat
die Erklärung vom 29. August 2000 gegenüber RWE keinen anderen als
einen politischen und unverbindlichen Inhalt, wie der Senat ausführt.
Das Land Hessen hat nicht dargelegt, dass seine Wahrnehmungskompetenz
oder Entscheidungszuständigkeit über Genehmigungsanträge hinsichtlich
Biblis A gebunden wäre.
2. Auch die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten ist durch die
angegriffenen Maßnahmen des Bundesumweltministeriums nicht verletzt
worden.
Im Gegensatz zur "Kalkar II"-Entscheidung, in der der Senat
Ausführungen zum bundesfreundlichen Verhalten im Zusammenhang mit einer
bundesaufsichtlichen Weisung gemacht hat, geht es hier um die der
Weisung vorgelagerte Informationsbeschaffung. Ob der Bund anschließend
von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, entscheidet er selbst. In
diesem Fall ist eine Weisung unterblieben.
Dennoch können auch beim informalen Handeln, insbesondere im Kontakt zu
Dritten Beeinträchtigungen der Wahrnehmungskompetenz des Landes
entstehen, ohne dass dieses sich dagegen wehren kann. Ob das der Fall
ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Hier ist die Wahrnehmungskompetenz
des Landes Hessen ausschließlich auf das Kernkraftwerk Biblis A
bezogen. Der "Atomkonsens" zwischen der Bundesregierung und
verschiedenen Elektrizitätsunternehmen überlagert dieses
Verwaltungsverfahren. "Atomkonsens" wie auch das Ziel des Ausstiegs aus
der friedlichen Nutzung der Kernenergie stehen in keinerlei
Zusammenhang mit der Bundesauftragsverwaltung; das Land hat insoweit
keine Rechtsposition. Eine Rechtsposition des Landes Hessen besteht
lediglich hinsichtlich der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis A. Nur
insoweit können Informations- und Beteiligungsrechte aus der Pflicht zu
bundesfreundlichem Verhalten geltend gemacht werden. Mögen auch die
Sphären von Bund und Land bei einer Konstellation wie dieser nicht
eindeutig voneinander abgrenzbar sein, lassen sich doch bestimmte
verfassungsrechtliche Eckpunkte feststellen: Zieht der Bund durch
eindeutiges Verhalten die Sachkompetenz an sich, ist das Land zugleich
informiert. Darüber hinaus braucht der Bund das Land nicht zu
beteiligen.
Kommt es zu einer bundesaufsichtlichen Weisung, genießt das Land
wirksamen Schutz durch die prozeduralen Anforderungen vor Erteilung
einer Weisung, wie sie in der "Kalkar II"-Entscheidung dargestellt
sind. Kommt es zu keiner Weisung und verbleibt das informale Handeln
des Bundes im Vorfeld, muss es durch die Sachkompetenz gedeckt sein.
Der Bund kann deshalb alle die informalen Handlungen und Maßnahmen ohne
Beteiligung des Landes vornehmen, die ihm auch zur Vorbereitung einer
Weisung zur Verfügung stünden. Ist das informale Handeln des Bundes von
dem konkreten Verwaltungsverfahren so weit entfernt wie hier, muss das
Land weder allgemein noch über Einzelschritte informiert werden. Das
Land Hessen war aufgrund der diversen Schreiben des
Bundesumweltministeriums und der vorangegangenen Presseberichte in der
Lage, fortwährend seine Auffassung über die Nachrüstung des
Kernkraftwerks Biblis A in geeigneter Weise gegenüber dem Bund geltend
zu machen und in den Entscheidungsfindungsprozess einzubringen.
3. Die Richter Di Fabio und Mellinghoff haben dem Urteil eine
abweichende Meinung beigefügt. Sie sind der Auffassung, dass die
Bundesregierung durch die in Rede stehenden Maßnahmen - insbesondere
durch das Aushandeln des erforderlichen Nachrüstprogramms unter
Ausschluss der zuständigen Landesbehörde - in die unentziehbare
Wahrnehmungskompetenz eingegriffen und dadurch gegen Art. 30, 85 GG
verstoßen hat. Zumindest liegt nach Auffassung dieser Richter ein
Verstoß gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens durch die
Bundesregierung vor, weil sie die hessische Landesregierung nicht
angemessen und rechtzeitig über ihre Vorhaben informiert und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Verfassungsverstöße sind
nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei dem "Atomkonsens" um die
Vorbereitung einer Atomgesetznovelle gehandelt hat oder dass das
verfassungsrechtliche Binnenverhältnis zwischen Bund und Land durch die
Vorbereitung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie
überlagert wird, wie diese Richter darlegen.
Urteil vom 19. Februar 2002 - Az. 2 BvG 2/00 -
Karlsruhe, den 19. Februar 2002
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