Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 20/2002 vom 20. Februar 2002
Dazu Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvG 1/00 -
Antrag Bayerns gegen "Moratorium Gorleben" unzulässig
Einstimmig hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen
Antrag der bayerischen Staatsregierung gegen die Entscheidung der
Bundesregierung, die Erkundung des Salzstocks Gorleben vorläufig
auszusetzen und am "Integrierten Entsorgungskonzept" nicht
festzuhalten, als unzulässig verworfen.
Die bayerische Staatsregierung war der Auffassung, der Bund habe gegen
Art. 20 Abs. 3 GG, die grundgesetzliche Kompetenzverteilung und den
Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen, indem er im
Rahmen des sogenannten "Atomkonsens" ohne Beteiligung der Länder dieses
Erkundungsmoratorium vereinbart und die Möglichkeit der
Wiederaufarbeitung von Atommüll ab Juli 2005 ausgeschlossen hat. Die
Pflicht zur Erkundung des Salzstocks Gorleben folgt nach Auffassung der
bayerischen Staatsregierung aus dem Grundsatz der Bundestreue. Durch
das Moratorium verzögere der Bund ohne rechtfertigenden Grund die ihm
obliegende Endlagerung und verlagere so die Verantwortung für die
Entsorgung auf die Länder, die nach den Vorschriften des Atomgesetzes
für die Zwischenlagerung und die Atomaufsicht zuständig seien.
Hinsichtlich der geplanten Errichtung standortnaher Zwischenlager seien
die Länder vor allem unter Sicherheitsaspekten verstärkt gefordert. Die
Entsorgung könne angesichts des sachlich bedingten Zwangs zur
Zusammenarbeit von Bund und Ländern nur im Konsens durchgeführt werden.
Das Entsorgungskonzept könne deshalb, wie schon in der Vergangenheit,
nur unter Beteiligung der Länder geändert werden.
Der Antrag der bayerischen Staatsregierung ist unzulässig, denn das
Land Bayern ist insoweit nicht antragsbefugt. Voraussetzung für die
Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit ist eine Maßnahme oder
Unterlassung, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden
materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine Rechtsposition des
Landes verletzten oder gefährden kann. Eine verfassungsrechtliche
Position des Landes Bayern im Hinblick auf die Erkundung des Endlagers
Gorleben besteht nicht. Die einfach-gesetzliche Pflicht des Bundes zur
Errichtung eines Endlagers wird nicht über Art. 20 Abs. 3 GG zu einer
verfassungsrechtlichen Pflicht gegenüber den Ländern erhöht. Ein
irgendwie geartetes Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich der
Entsorgung ist ausschließlich durch einfaches Gesetz und nicht durch
die Verfassung begründet. Es gibt auch keine allgemeine
Rücksichtnahmepflicht des Bundes, die von den Ländern im
Bund-Länder-Streit eingeklagt werden könnte. Endlagerstätten werden in
bundeseigener Verwaltung erkundet. Diese Zuständigkeit des Bundes haben
die Länder zu achten. Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens
setzt als Kompetenzausübungsschranke für den Bund wegen seiner
Akzessorietät eine korrespondierende Rechtsposition der Länder voraus.
Allein der Umstand, dass das Land für den Vollzug bestimmter Gesetze
zuständig ist, begründet noch keine solche Rechtsposition. Ein Anspruch
darauf, vom Vollzug von Gesetzen, soweit dieser Landesaufgabe ist,
verschont zu bleiben, besteht nicht. Ebenso wenig besteht eine
verfassungsrechtliche Position der Länder hinsichtlich der Änderung des
Entsorgungskonzepts, das der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des
Bundes unterfällt. Eine solche kann auch nicht aus vorangegangenem
Zusammenwirken hergeleitet werden. Auch wenn das "Integrierte
Entsorgungskonzept" 1979 von Bund und Ländern bestätigt worden ist,
stellt dieser Beschluss lediglich eine politische Erklärung
hinsichtlich eines bereits bestehenden Bundesgesetzes dar.
Beschluss vom 5. Dezember 2001 - Az. 2 BvG 1/00 -
Karlsruhe, den 20. Februar 2002
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