Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 20/2003 vom 12. März 2003
Dazu Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99 -
Zur richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten
der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung
Der Erste Senat hat mit Urteil vom 12. März 2003 Verfassungsbeschwerden
(Vb) gegen gerichtliche Entscheidungen zurückgewiesen, mit denen die
Erteilung von Auskünften über die Verbindungsdaten der Telefongespräche
von Journalisten angeordnet worden war. Von den betroffenen
Journalisten wurde angenommen, dass sie mit mutmaßlichen Straftätern im
Kontakt standen. Beschwerdeführer (Bf) waren das ZDF, zwei seiner
journalistischen Mitarbeiter und eine für das Magazin Stern tätige
Journalistin. Die Auskunftsanordnung hatte sich gegen
Telekommunikationsunternehmen gerichtet (s. Pressemitteilung
Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002).
1. Im Einzelnen ging es um folgende Sachverhalte: Für die ZDF-Sendung
"Frontal" recherchierten zwei der Bf als Journalisten im Fall des Dr.
Jürgen Schneider, der wegen Kreditbetruges in Milliardenhöhe und
anderer Wirtschaftsstraftaten weltweit gesucht und später in den USA
festgenommen wurde. Die Bf waren in den Besitz einer Tonbandkassette
gelangt, auf der sich Dr. Schneider zu dem gegen ihn geführten
Ermittlungsverfahren äußerte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete
das Amtsgericht unter Berufung auf § 12 Fernmeldeanlagengesetz (FAG; s.
Anlage) an, dass die Telekom Auskunft über die Verbindungsdaten für
einen Mobilfunktelefonanschluss des ZDF zu erteilen habe, um
Aufschlüsse über den Aufenthaltsort des zu diesem Zeitpunkt noch
flüchtigen Beschuldigten gewinnen zu können. Im anderen Fall hatte eine
Journalistin im Fall des Hans-Joachim Klein wiederholt berichtet.
Dieser wurde als Mittäter an einem terroristischen Anschlag der RAF auf
die OPEC-Konferenz im Jahre 1975 verdächtigt. Nach ihm wurde wegen
dreifachen Mordes mit erheblichem Ermittlungsaufwand, aber seit Jahren
erfolglos gesucht. Die Staatsanwaltschaft erhielt Hinweise, dass die Bf
erneut im Fall Klein recherchiere und zu diesem in Kontakt stehen
könne. Das Amtsgericht ordnete unter Bezugnahme auf § 12 FAG die
Auskunft über ihre Verbindungsdaten an, und zwar für abgehende und
eingehende Gespräche. Klein wurde später auf Grund der so gewonnenen
Daten lokalisiert und gefasst.
2. Das BVerfG hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers ist, im Zuge einer Abwägung zu klären, wie weit
das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse der Medien an der
Geheimhaltung ihrer Recherchen zurücktreten soll. Für besondere
Vorkehrungen zum Schutz der Journalisten besteht insbesondere dann kein
Anlass, wenn dem durch die Medienfreiheit gebotenen Mindestschutz schon
durch die allgemeinen Vorschriften der Rechtsordnung ausreichend
Rechnung getragen wird. Für den vorliegenden Fall einer Strafverfolgung
aus Anlass eines dreifachen Mordes und sehr schwerwiegender
Wirtschaftsstraftaten war die Erhebung von Verbindungsdaten
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat führt dazu weiter aus:
Die angeordnete Auskunft über die Verbindungsdaten der
Telekommunikation ist ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art.
10 Abs. 1 GG, der aber durch § 12 FAG gerechtfertigt ist. Das Gericht
nimmt zur Verfassungsmäßigkeit dieser inzwischen außer Kraft getretenen
Norm nicht allgemein Stellung, legt sie aber mit Rücksicht auf Art. 10
GG einengend aus. Die Anordnungen zur Erteilung von Auskünften über die
Verbindungsdaten des Telekommunikationsverkehrs verfolgten den
legitimen öffentlichen Zweck der Aufklärung und Verfolgung schwerer
Straftaten und waren geeignet, den Aufenthaltsort der gesuchten
Beschuldigten in Erfahrung zu bringen. Ein milderes Mittel, das die Bf
weniger belastet hätte und auch nicht zu vergleichsweise stärkeren
Belastungen für andere Grundrechtsträger geführt hätte, war angesichts
der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich. Der Senat
betont, dass die Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses durch
Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten schwer wiegt. Infolge
der Digitalisierung der Telekommunikation haben sich die Möglichkeiten
der Erfassung von Daten erheblich vergrößert. Die Verbindungsdaten
lassen erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und
Bewegungsverhalten zu, in begrenzter Weise sogar auf die Art der
mutmaßlichen Gesprächsinhalte. Auch ist bei der Bewertung der Schwere
des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die Übermittlung der
Verbindungsdaten eine große Zahl von Personen trifft und dass die
Auskünfte - wie bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis typischerweise
üblich - ohne Anhörung der Betroffenen angeordnet und damit von diesen
unbemerkt heimlich vollzogen werden.
Derart schwerwiegende Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur
verhältnismäßig, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das
Gewicht des Strafverfolgungsinteresses hängt insbesondere von der
Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat ab. Vorliegen
müssen eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter
Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die
Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten
über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht, also als
Nachrichtenmittler tätig wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen
haben die Gerichte in den Ausgangsverfahren als gegeben angesehen. Der
gesetzlich vorgesehene Richtervorbehalt ist beachtet worden. Es ist
Aufgabe und Pflicht des Ermittlungsrichters, sich eigenverantwortlich
ein Urteil zu bilden und nicht etwa die Anträge der Staatsanwaltschaft
auf Übermittlung der Verbindungsdaten nach einer nur pauschalen
Überprüfung einfach gegenzuzeichnen. Er muss im Einzelfall die
Eingriffsvoraussetzungen sorgfältig prüfen und die Angemessenheit des
Eingriffs im konkreten Fall umfassend abwägen.
In der Erteilung von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr
liegt auch ein Eingriff in die Presse- und die Rundfunkfreiheit der Bf.
Dieser ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
verfassungsrechtliche Schutz der Informationsbeschaffung durch die
Medien findet seinen tieferen Grund in deren Beitrag für die
Information der Bürger und für die darauf aufbauende individuelle und
öffentliche Meinungsbildung. Auch die Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden liegt im öffentlichen Interesse. Dass das
Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse
der Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht
begründen. Umgekehrt lässt sich auch nicht in abstrakter Weise
feststellen, dass das Strafverfolgungsinteresse generell dem Interesse
der Medien vorgeht. Vielmehr ist es angesichts der Vielgestaltigkeit
der durch überkommene und "neue" Medien beeinflussten öffentlichen
Kommunikation und der darauf bezogenen Aktivitäten Sache des
Gesetzgebers, über die Anlässe und Reichweite einer Freistellung von
Journalisten oder Medienunternehmen von strafprozessualen Maßnahmen zu
entscheiden. Presse? und Rundfunkfreiheit dürfen dabei nicht nur vom
Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als umfassende
Privilegierung für jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung
dienende Handlung verstanden werden. Es bedarf der Abwägung durch den
Gesetzgeber, ob und wie weit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben
einen Vorrang der Medienfreiheit gegenüber dem Interesse an einer
rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege rechtfertigt und wie weit die
Presse- und die Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesem Interesse ihre
Grenzen findet.
Im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis hat der Gesetzgeber in der
Strafprozessordnung in genereller Weise Abwägungen zwischen den
Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen einer
rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Für zusätzliche
Vorkehrungen besteht dann kein Anlass, wenn dem durch Art. 5 Abs. 1 GG
gebotenen Mindestschutz schon durch die allgemeinen Vorschriften, wie
hier durch § 12 FAG, ausreichend Rechnung getragen wird. Nicht zu
beanstanden ist auch die Einordnung der Beschwerdeführer als
Nachrichtenmittler. Nicht ausreichend wäre insoweit allerdings allein
der Umstand, dass die Betroffenen als Journalisten über die
Beschuldigten recherchierten. Die journalistische Tätigkeit darf nicht
zum Anlass genommen werden, Journalisten einem höheren Risiko
auszusetzen als andere Grundrechtsträger, Objekt der Erhebung von
Verbindungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu werden. Über
allgemeine Erfahrungssätze hinaus müssen bestimmte tatsächliche
Anhaltspunkte der Kontaktaufnahme des betreffenden Journalisten zu den
gesuchten Straftätern bestehen, die auch ausreichen würden, um
entsprechende Maßnahmen gegen andere Personen anzuordnen.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es bei den hier zu
beurteilenden Maßnahmen nicht um die Aufdeckung der Identität eines
typischen Informanten, sondern um die Ermittlung des Aufenthaltsorts
eines - bekannten - mutmaßlichen Straftäters ging. Es bedarf in den
vorliegenden Fällen keiner Entscheidung, wie weit das Interesse von
Journalisten, unbehelligt telefonischen Kontakt zu gesuchten
Straftätern haben zu können, verfassungsrechtlichen Schutz genießt.
Jedenfalls hat es verfassungsrechtlich grundsätzlich ein geringeres
Gewicht als das Interesse an der Kommunikation mit Personen, die als
Informanten den Medien für die Öffentlichkeit wichtige Informationen
zukommen lassen, etwa zur Aufdeckung und Aufklärung von Missständen.
Urteil vom 12. März 2003 - Az. 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99 -
Karlsruhe, den 12. März 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 20/2003 vom 12. März 2003
§ 12 FAG in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist mit dem
31.12.2001 außer Kraft getreten:
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei
Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über den
Fernmeldeverkehr verlangen, wenn die Mitteilungen an den
Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus
denen zu schließen ist, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten
herrührten oder für ihn bestimmt waren und dass die Auskunft für
die Untersuchung Bedeutung hat.
Derzeit gilt § 100 g StPO:
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten oder
mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die
geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste erbringen oder daran
mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten
Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die
Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur,
soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen
in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf
auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet
werden.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem
Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den
in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf
nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen,
Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des
anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. vom Kunden in Anspruch genommene
Telekommunikationsdienstleistung,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr
Ende nach Datum und Uhrzeit.
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