Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2000 vom 29. Februar 2000
Dazu Beschluss vom 29. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 679/98 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sog. versicherungsfremde
Leistungen
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschluss vom 29.
Dezember 1999 die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherten Beschwerdeführers (Bf) gegen die Höhe
seines Beitrages nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bf hatte geltend
gemacht, die Beitragsfestsetzung verletzte seine Grundrechte, weil
Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen nicht vom Bund
ausgeglichen, sondern auf die Beitragszahler abgewälzt würden.
I.
Die Vb richtete sich unmittelbar gegen das Grundsatzurteil des
Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1998 (abgedruckt in: Neue
Zeitschrift für Sozialrecht 1998, S. 482). Verfassungsrechtlich und
rentenpolitisch gehört die Frage der Finanzierung der sog.
versicherungsfremden Leistungen der Sozialversicherung aus Beiträgen der
Pflichtversicherten seit Jahren zu den Schwerpunktthemen der
Rentendiskussion. Umstritten ist dabei insbesondere, welche Leistungen
überhaupt als "versicherungs-fremd" qualifiziert werden können (etwa:
Kriegsfolgelasten, Kindererziehungszeiten, Renten nach Mindesteinkommen,
Auffüllbeträge im Zusammenhang mit der Rentenüberleitung Ost,
Anerkennung von Berufsausbildungszeiten). Mit seiner Klage war der Bf
beim Bundessozialgericht erfolglos.
II.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Die Vb hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das BVerfG hat schon
mehrfach entschieden, dass in der Sozialversicherung das
Versicherungsprinzip entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert wird,
die der Privatversicherung fremd sind. Die gesetzliche
Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität
ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher
auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften
weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Sie unterfallen auch der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie stehen jedoch
zugleich in einem ausgeprägten sozialen Zusammenhang. Deshalb hat der
Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis,
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu
kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem
Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
2. Die Kammer hat die Annahme der Vb auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte für angezeigt gehalten. Sie
verweist zur historischen Entwicklung der Einnahmen der
Rentenversicherungsträger, zu den kompetenzrechtlichen Grundlagen der
Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und zu den Fragen der
Finanzverfassung (Art. 104a ff GG) auf die umfangreichen Ausführungen in
dem mit der Vb angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts. Gegen
diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Für die Entscheidung der Kammer war weiter wesentlich, dass die
politische Diskussion der vergangenen Jahre deutlich gemacht hat, dass
der Gesetzgeber um ein ausgewogenes Finanzierungssystem der gesetzlichen
Rentenversicherung bemüht ist und die Belastung der Beitragszahler in
Grenzen zu halten sucht.
Inzwischen werden Einnahmen aus der Energiesteuer ("Öko-steuer") zur
Finanzierung der Leistungen der Rentenversicherung verwendet. Dies hat
zu einer Beitragsentlastung geführt.
Beschluss vom 29. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 679/98 -
Karlsruhe, den 29. Februar 2000
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