Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2001 vom 12. Februar 2001
Dazu Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -
Zur Vorlagepflicht an den EuGH
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren die Pflicht der Fachgerichte
betont, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsfragen dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.
1. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Ärztin und möchte sich zur
Praktischen Ärztin qualifizieren. Nach der EG-Richtlinie 86/457/EWG von
1986 muss die hierfür erforderliche Ausbildung teilweise in einer
Vollzeitbeschäftigung durchlaufen werden. Für alle Facharztausbildungen
hingegen, auch diejenige zum Facharzt für Allgemeinmedizin, können nach
der EG-Richtlinie 75/363/EWG von 1975 die Länder auch
Teilzeitqualifikationen zulassen, sofern das Niveau der Weiterbildung
nicht beeinträchtigt wird. Die 1993 erlassene EG-Richtlinie 93/16/EWG
zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte löste beide Richtlinien
ab. Sie behielt die beschriebenen Unterschiede bei.
Die Bf, die sich ursprünglich zur Fachärztin für Allgemeinmedizin
weiterbilden wollte, arbeitete von 1988 bis 1992 vollzeit im
Krankenhaus. Nach der Geburt von Zwillingen war sie in einer
Allgemeinmedizinpraxis teilzeitbeschäftigt. Ihr Antrag auf Anerkennung
als Praktische Ärztin wurde von der Ärztekammer Hamburg abgelehnt; ihre
Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) begründete die Zurückweisung der Revision mit den nach seiner
Rechtsauffassung zwingenden europarechtlichen Vorgaben zur mindestens
sechsmonatigen Vollzeittätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt. Zwar
habe der EuGH bislang nicht entschieden, ob solche Vorgaben gegen das
Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts verstießen.
Eine Vorlage an den EuGH komme jedoch nicht in Betracht. Die Richtlinien
zum Arztrecht seien eindeutig. Sie verdrängten nach den allgemeinen
Grundsätzen der Spezialität und Priorität die
Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 1976. Ob das im Grundgesetz
verankerte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verletzt sein
könnte, sei schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nicht der Überprüfung am Maßstab der
nationalen Grundrechtsbestimmungen unterlägen.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat diese Entscheidung des
BVerwG aufgehoben, weil sie gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verankerten Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstößt. Zur
Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus:
Das BVerfG hat mehrfach festgestellt, dass der EuGH gesetzlicher Richter
im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug desselben
darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. Unter
Hinweis auf diese Rechtsprechung stellt die Kammer fest, dass das BVerwG
aus zwei Gründen seine Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer
Weise gehandhabt hat.
Zum einen hat es die Frage der Kollision zwischen der
Gleichberechtigungsrichtlinie und den Ärzterichtlinien allein nach
nationalen Maßstäben beurteilt. Es hat sich nicht erkennbar mit der
vorhandenen Rechtsprechung des EuGH zur Problematik von
Richtlinienkollisionen auseinandergesetzt. Aus welcher Norm des
Europäischen Rechts das BVerwG seine Berechtigung herleitet, selbst über
die Normenkollision nach Grundsätzen zu entscheiden, die es dem
deutschen Recht entnimmt (Grundsätze der Priorität und der Spezialität),
belegt es nicht. Ein Gericht, das sich hinsichtlich des Europäischen
Rechts nicht ausreichend kundig macht, verkennt regelmäßig die
Bedingungen für die Vorlagepflicht. Dabei umfasst der Begriff des
Europäischen Rechts nicht nur materielle Rechtsnormen, sondern auch die
Methodenwahl; denn die Wahl der Methode entscheidet auch darüber, welche
Rechtsnorm sich im Kollisionsfall durchsetzt und damit materiell gilt.
Das BVerwG hat seine Vorlageverpflichtung ferner dadurch grundsätzlich
verkannt, dass es nicht in Betracht gezogen hat, ob der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Geschlechter zu den vom EuGH anerkannten
ungeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten gehört. Die
Grundrechtsverbürgungen, die vom EuGH aus den mitgliedsstaatlichen
Verfassungen und der europäischen Menschenrechtskonvention entwickelt
worden sind und als allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung als primäres
Gemeinschaftsrecht entfalten, bilden die Grundlage dafür, dass das
BVerfG von einem wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der
Hoheitsgewalt der Gemeinschaft durch den EuGH ausgeht und sich seiner
Kontrollbefugnis begeben hat ("Solange II"). Die Frage, ob der vom EuGH
entwickelte Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter dem im GG
verankerten Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts entsprechen und
Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten könnte, wäre zur
Überprüfung des sekundären Gemeinschaftsrechts ebenfalls in Betracht zu
ziehen gewesen. Auch diese Überlegung hätte eine Vorlage unabweisbar
gemacht. Denn der Grundrechtsschutz der Bf liefe ins Leere, wenn das
BVerfG mangels Zuständigkeit keine materielle Prüfung anhand der
Grundrechte vornehmen kann und der EuGH mangels
Vorabentscheidungsersuchen nicht die Möglichkeit erhält, sekundäres
Gemeinschaftsrecht anhand der für die Gemeinschaft entwickelten
Grundrechtsverbürgungen zu überprüfen.
Beschluss vom 9. Januar 2001 - Az. 1 BvR 1036/99 -
Karlsruhe, den 12. Februar 2001
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