Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2002 vom 21. Februar 2002
Informationen zur mündlichen Verhandlung "UMTS-Lizenzen"
Am 5. März 2002 verhandelt der Zweite Senat über die Verteilung der
Einnahmen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen.
Die sogenannten UMTS-Lizenzen waren im Sommer 2000 von der
Regulierungsbehörde versteigert worden. Den Erlös von rund
99 Milliarden DM vereinnahmte der Bund.
Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sind der Auffassung, die Länder
müssten an der Aufteilung der Versteigerungserlöse beteiligt werden.
Diese seien keine Veräußerungsentgelte, sondern Erträge einer
nichtsteuerlichen Abgabe. Auf diese Abgabe sei Art. 106 Abs. 3 Sätze 1
u. 2 GG entsprechend anzuwenden. Art. 106 GG enthalte für die
Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern abschließende
Bestimmungen der Ertragshoheit. Entsprechende Vorschriften für die
Ertragsverteilung bei Gebühren und anderen nichtsteuerlichen Abgaben
fehlten im GG. Die Lücke müsse durch eine ergänzende Interpretation der
Verfassung geschlossen werden.
Hilfsweise hätten die Länder Anspruch auf eine Veränderung der
vertikalen Umsatzsteuerverteilungsquote (Art. 106 Abs. 3 u. 4 GG). Die
Versteigerungserlöse stellten laufende Einnahmen dar. Zudem könnten die
Lizenznehmer die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben steuermindernd
ansetzen, was zu erheblichen Steuermindereinnahmen sowohl bei der
Körperschaftssteuer als auch bei der Gewerbesteuer führen werde.
Dadurch verringere sich auch das den Ländern aus diesen Steuern
zufließende Aufkommen.
Die Antragstellerinnen beantragen zum einen im Wege des
Bund-Länder-Streites die Feststellung, dass der Bund gegen die
verfassungsmäßigen Rechte der Länder aus Art. 106 GG dadurch verstoßen
hat, dass er sich weigert, die Ländergesamtheit zu fünfzig Prozent an
den Versteigerungserlösen zu beteiligen. Zudem greifen die
Antragstellerinnen im Wege der abstrakten Normenkontrolle § 11 des
Telekommunikationsgesetzes insoweit als verfassungswidrig an, als die
Norm keine Regelung über die hälftige Beteiligung der Länder an diesem
Erlös enthält.
Az. 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01
Karlsruhe, den 21. Februar 2002
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