Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2003 vom 14. März 2003
Dazu Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -
Bildung von kommunalen Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Kommunalverfassungsbeschwerden (Vb) zweier Gemeinden aus Sachsen-Anhalt
zurückgewiesen, die durch eine Rechtsverordnung zwangsweise
Verwaltungsgemeinschaften zugeordnet worden waren.
1. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Land Sachsen-Anhalt hatte sich im Zuge der nach der
Wiedervereinigung eingeleiteten Kommunalreform entschieden, die
Verwaltungskraft seiner überwiegend kleinen Gemeinden durch die Bildung
von Verwaltungsgemeinschaften zu stärken. Auf der Grundlage des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) sollten sich
Gemeinden freiwillig zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen, um
ihre Aufgabenwahrnehmung in einer gemeinsamen Verwaltung zu bündeln.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Verwaltungsgemeinschaften bei
einer Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden von insgesamt 5.000
hinreichend leistungsfähig sein würden. Um die flächendeckende Bildung
von Verwaltungsgemeinschaften abzuschließen, ermächtigt das GKG-LSA das
Innenministerium, Gemeinden ohne hinreichende Verwaltungskraft
zwangsweise leistungsfähigen Verwaltungsgemeinschaften zuzuordnen, wenn
die Gemeinden sich nicht bis zum Ende des Jahres 1993 freiwillig zu
Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen hatten. Von dieser
Ermächtigung wurde mit einer Rechtsverordnung auch gegenüber den
Beschwerdeführerinnen (Bf) Gebrauch gemacht. Das
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt erklärte sich hinsichtlich der
Prüfung dieser Rechtsverordnung für unzuständig. Mit ihren Vb rügen die
Bf die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerden scheitert nicht an
ihrem grundsätzlich subsidiären Charakter. Danach ist die
bundesrechtliche Kommunalverfassungsbeschwerde immer dann
ausgeschlossen, wenn die Gemeinde nach Landesrecht unmittelbar das
Landesverfassungsgericht anrufen kann. Das Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt hat sich hinsichtlich einer verfassungsgerichtlichen
Prüfung der angegriffenen Rechtsverordnung für unzuständig erklärt und
seine Prüfungskompetenz auf formelle Landesgesetze beschränkt. Ein
solcher eingeschränkter Rechtsschutz führt nicht zur Subsidiarität der
bundesrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde. Würde weder das
Landesverfassungsgericht noch das Bundesverfassungsgericht geltend
gemachte Verletzungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch
untergesetzliches Landesrecht prüfen, entstünde eine mit der Funktion
der Kommunalverfassungsbeschwerde unvereinbare Lücke im
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.
3. Die Kommunalverfassungsbeschwerden haben jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Die zwangsweise Zuordnung zu Verwaltungsgemeinschaften verletzt
nicht das Selbstverwaltungsrecht der Bf.
a) Der Landesgesetzgeber hat mit der Verwaltungsreform die
identitätsbestimmenden Merkmale gemeindlicher Selbstverwaltung gewahrt.
Die Mitgliedsgemeinde bleibt eigenständige Gebietskörperschaft. Eine
umfassende Steuerung der Verwaltungsgemeinschaft und ihrer
Mitgliedsgemeinden durch übergeordnete staatliche Behörden ist nach der
gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Die Verwaltungsgemeinschaften
sind das strukturbestimmende Merkmal der gemeindlichen
Verwaltungsreform, mit der das Land Sachsen-Anhalt die Existenz kleiner
Gemeinden erhalten wollte, um eine sonst notwendige
Gemeindegebietsreform mit größeren Einheitsgemeinden zu vermeiden. Das
Schwergewicht ihrer Zuständigkeiten liegt auf verwaltungstechnischem
Gebiet und den ihnen kraft Gesetzes übertragenen staatlichen Aufgaben.
Art. 28 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, weil die
Verwaltungsgemeinschaften Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nur dann
wahrnehmen, wenn diese durch die Mitgliedsgemeinden freiwillig
übertragen werden.
b) Das Land Sachsen-Anhalt hat den Konflikt zwischen den Zielen einer
möglichst bürgernahen und einer möglichst wirtschaftlichen Verwaltung
zu Gunsten einer Zwischenstufe in Form von Verwaltungsgemeinschaften
gelöst. Die damit einhergehenden Beschränkungen des
Selbstverwaltungsrechts der Bf sind durch Gemeinwohlgründe
gerechtfertigt. Dabei kommt es nicht nur auf die Verhältnisse einer
einzelnen Gemeinde an. Der Gesetzgeber darf bei seinen
organisatorischen Vorgaben typisieren. Es ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der
Bildung von Verwaltungsgemeinschaften deren Leistungsfähigkeit bei
einer Einwohnerzahl von 5.000 gesehen hat. Diese Zahl wird von den Bf
nicht annähernd erreicht.
c) Erfolglos bleibt schließlich die Rüge der Bf, ihnen sei vor der
zwangsweisen Zuordnung eine zu kurze Anhörungsfrist gesetzt worden.
Zwar ließ der Zeitraum von der Benachrichtigung über die Anhörung bis
zu deren Durchführung wenige Tage später keine sachgerechte
Stellungnahme unter Beteiligung des Gemeinderats zu. Bei der Prüfung
der Frage, ob die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen
erfüllt, ist jedoch nicht allein auf die Anhörungsfrist abzustellen.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber kann die Modalitäten der Anhörung
nach seinem Ermessen gestalten, solange das Anhörungsverfahren
insgesamt den Anforderungen der Selbstverwaltungsgarantie an eine
effektive Anhörung genügt.
Das ist hier der Fall gewesen: Die Bf waren mit Schreiben vom 16.
Dezember 1993 über das Zuordnungsverfahren informiert worden. Aus einem
individuellen beigefügten Rücksendebogen ging hervor, dass eine
Anhörung über ihre konkrete Zuordnung stattfinden solle. Beide Bf haben
sich für eine mündliche Anhörung entschieden, bei der sie am 18. Januar
1994 erklärten, keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören zu wollen. Zu
diesem Zeitpunkt war ihre Willensbildung bereits abgeschlossen; sie
wurde nicht durch die Kürze der Anhörungsfrist verhindert oder gestört.
Die Bf waren sich über ihre konkrete Interessenlage ebenso wie über den
Inhalt der geplanten Verwaltungsreform im Klaren.
Beschluss vom 19. November 2003 - Az. 2 BvR 329/97 -
Karlsruhe, den 14. März 2003
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