Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 22/2000 vom 1. März 2000
Dazu Beschluss vom 7. Februar 2000 - Az. 1 BvR 262/99 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines
Schadensersatzanspruches gegen die PDS wegen politischer Verfolgung in
der Deutschen Demokratischen Republik
In dem Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren ging es um die Frage, ob es
von Verfassungs wegen geboten ist, dem in der Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) aus politischen Gründen verfolgten Beschwerdeführer (Bf)
einen Schadensersatzanspruch gegen die Partei des Demokratischen
Sozialismus (PDS), vormals Sozialistische Einheitspartei Deutschlands
(SED) bzw. gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben (BvS) als Treuhänderin des Altvermögens der SED
zuzuerkennen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat einstimmig beschlossen,
die Vb nicht zur Entscheidung anzunehmen.
I.
Der Bf war, nachdem er sich vergeblich um eine Erlaubnis zur Ausreise
aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland bemüht und auch nach
Ablehnung seines Antrages sein Begehren mit anderen Ausreisewilligen
weiterverfolgt hatte, im Jahre 1985 verhaftet und im Jahre 1986 wegen
dieser Aktivitäten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüßte der Bf
teilweise, bis er nach einem „Freikauf“ durch die Bundesregierung im
September 1986 in die Bundesrepublik Deutschland entlassen wurde. Durch
Beschluss des Landgerichts Berlin wurde im Jahre 1991 die
strafgerichtliche Verurteilung aufgehoben und der Bf rehabilitiert.
Zugleich wurde ihm ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die
durch den Freiheitsentzug erlittenen Nachteile zuerkannt.
Die Klage des Bf auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls während
seiner Inhaftierung, gerichtet gegen die PDS sowie gegen die BvS als
Treuhänderin des Altvermögens der SED, wies das Landgericht Berlin ab.
Berufung und Revision waren ebenfalls erfolglos. Der Bundesgerichtshof
(BGH) verneinte in seinem mit der Vb angegriffenen Urteil eine Haftung
der PDS sowie der BvS sowohl aus den Vorschriften des Deliktsrechts als
auch denjenigen des Staatshaftungsrechts.
II.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Der Bf hat nicht dargetan, dass die von ihm als verletzt gerügten
Grundrechte geboten hätten, seine Inhaftierung und die die damit
verbundenen Folgeschäden der SED delikts- bzw. staatshaftungsrechtlich
zuzuordnen. Da die ursprüngliche Beeinträchtigung grundrechtlich
geschützter Rechtsgüter des Bf von einem aus der Sicht der
Bundesrepublik Deutschland Dritten ausgegangen ist, wäre eine
Verletzung der Grundrechte des Bf durch das angegriffene Urteil nur dann
in Betracht gekommen, wenn der BGH bei Auslegung und Anwendung der
einfachrechtlichen Vorschriften die sich aus den Grundrechten ergebenden
Schutzpflichten verkannt hätte. Zwar können grundsätzlich auch
deliktsrechtliche Ersatzansprüche der Verwirklichung der grundrechtlich
gebotenen Schutzpflichten des Staates dienen. Hier ist jedoch zu
beachten, dass die Wiedergutmachung früheren, von einer anderen
Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts ihre Wurzeln ausschließlich im
Rechts- und Sozialstaatsgedanken hat, nicht aber Ausfluss einzelner
Grundrechte ist. Demnach hat nicht nur der Gesetzgeber bei der
Gestaltung der normativen Regeln einer solchen Wiedergutmachung allein
aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche
Vorgaben zu beachten; dies gilt dann entsprechend auch für die Gerichte,
wenn sie im konkreten Einzelfall über Ansprüche auf Wiedergutmachung für
Unrecht, das außerhalb des Verantwortungsbereichs der Bundesrepublik
Deutschland zugefügt worden ist, entscheiden.
2. Auch ein Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz
(Art. 20 Abs. 3 GG), der zu einer Verletzung der allgemeinen
Handlungsfreiheit des Bf (Art. 2 Abs. 1 GG) hätte führen können,
scheidet offensichtlich aus. Der BGH hat die Grenzen einer zulässigen
Normanwendung nicht überschritten. Dem Wortlaut der von ihm in Betracht
gezogenen maßgeblichen delikts- und staatshaftungsrechtlichen Normen mag
unmittelbar nicht zu entnehmen sein, ob die SED für das dem Bf zugefügte
Unrecht nicht nur politisch, sondern auch im Sinne dieser Vorschriften
rechtlich verantwortlich war, so dass im Rahmen der Normanwendung eine
Bewertung der Stellung und Funktion der SED im System der DDR
erforderlich war. Der BGH hat in nachvollziehbarer Weise begründet, dass
er insbesondere die „Lenkungsmaßnahmen“ der SED nicht als zivilrechtlich
im Sinne der deliktsrechtlichen Normen der DDR ansieht, zugleich aber
die Eigenschaft der SED als Staatsorgan oder staatliche Einrichtung im
Sinne des Staatshaftungsgesetzes der DDR verneint.
Beschluss vom 7. Februar 2000 - Az.: 1 BvR 262/99 -
Karlsruhe, den 1. März 2000
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