Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 24/2000 vom 3. März 2000
Dazu Beschluss vom 21. Februar 2000 - Az. 1 BvR 1937/97 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Erbfolge in einem Fürstenhaus
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
(Vb) eines Mitglieds einer süddeutschen Fürstenfamilie nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Vb richtete sich gegen gerichtliche
Entscheidungen in einem Erbscheinsverfahren. Der Beschwerdeführer (Bf)
wandte sich dagegen, dass eine zum Verlust seines Erbrechts führende
erbvertragliche Heiratsklausel von den Fachgerichten als wirksam
angesehen worden ist.
I.
Das Erbscheinsverfahren betraf die Erbfolge nach dem 1939 verstorbenen
5. Fürsten zu L., dem Urgroßvater des Bf. Der 5. Fürst hatte in einem
Erbvertrag aus dem Jahre 1925 im Wege der Vor- und Nacherbschaft seinen
ältesten Sohn, den 6. Fürsten, und in den nachfolgenden Generationen die
weiteren erstgeborenen männlichen Abkömmlinge zu Erben des -
umfangreiche Ländereien umfassenden - Stammgutes des Hauses eingesetzt.
In den Erbvertrag einbezogen waren die Bestimmungen eines so genannten
Hausgesetzes, das der 4. Fürst im Jahre 1897 erlassen hatte. Hierin ist
geregelt, dass sich die Familienmitglieder nur mit Zustimmung des
jeweiligen Fürsten vermählen können und die Eingehung einer Ehe ohne
eine solche Zustimmung den Verlust des Erbrechts zur Folge hat.
Der Bf, der älteste Sohn des 7. Fürsten, heiratete ohne Zustimmung
seines Vaters im Mai 1991 Frau Dr. T. Der 7. Fürst verstarb im Oktober
1991, womit der letzte von dem Erbvertrag aus dem Jahre 1925 erfasste
Nacherbfall eingetreten war. Der Antrag des Bf, ihm einen Erbschein als
Alleinerben des 5. Fürsten zu erteilen, hatte keinen Erfolg. Das
Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) kam in seiner
letztinstanzlichen Entscheidung zu dem Ergebnis, nicht der Bf, sondern
dessen jüngerer Bruder sei Erbe des Hausvermögens geworden. Der Bf habe
seine Erbenstellung durch die Eheschließung mit Frau Dr. T. verloren.
Die in dem maßgeblichen Erbvertrag enthaltene Heiratsklausel sei
wirksam, es liege weder ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
noch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor.
Hiergegen erhob der Bf Vb und rügte die Verletzung verschiedener
Grundrechte.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung stand.
1. Ausgangspunkt ist die Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes
Element der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbrechtsgarantie. Dem
Erblasser ist die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch
Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen
und Vorstellungen zu regeln, ohne sich hierbei an den allgemeinen
gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit
ausrichten zu müssen.
Der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit des Erblassers
steht das Grundrecht des Bf aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber. Art. 6 Abs.
1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten
Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit). Die vorliegende
Heiratsklausel ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des als
Nacherben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu
beeinflussen. Dadurch, dass an die Eingehung einer nicht konsentierten
Ehe der vollständige Ausschluss von der Erbfolge geknüpft wird, sieht
der Abkömmling sich dem erheblichen Druck ausgesetzt, eine solche Ehe
nicht zu schließen.
Nach der einschlägigen Heiratsklausel ist der Verlust der
Nacherbenstellung allerdings nicht an die Eheschließung mit einer nicht
"ebenbürtigen" Partnerin oder sonstwie an Kriterien ständisch-sozialer
Herkunft geknüpft. Die maßgebliche Beeinträchtigung der
Eheschließungsfreiheit realisiert sich erst in der konkreten
Verweigerung der Zustimmung durch das Familienoberhaupt zu einer
bestimmten Ehe.
Mit der Frage, ob die Entscheidung des 7. Fürsten, der Eheschließung des
Bf mit Frau Dr. T. nicht zuzustimmen, die von der Wertordnung des
Grundgesetzes im Rahmen der §§ 138, 242 BGB gezogenen Grenzen
überschreitet, hat sich das BayObLG eingehend auseinandergesetzt. In
diesem Rahmen hat es zu Recht berücksichtigt, dass eine Entscheidung des
7. Fürsten im Sinne der Familientradition der Verwirklichung des in dem
Erbvertrag niedergelegten Willens des Erblassers diente und damit
Ausfluss der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit ist. Es
hat die Auswirkungen der Entscheidung auf die unter dem Schutz des Art.
6 Abs. 1 GG stehende Eheschließungsfreiheit des Bf und die sich daraus
ergebende mögliche Begrenzung der Testierfreiheit nicht verkannt,
sondern die kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege einer
umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
gegeneinander abgewogen. Entscheidende Bedeutung hat das BayObLG dabei
dem Umstand beigemessen, dass dem Bf die Stellung als Nacherbe trotz der
Eheschließung mit Frau Dr. T. erhalten geblieben wäre, wenn er mit
bestimmten, ihm von dem 7. Fürsten gestellten Bedingungen, die
ausschließlich auf den Zusammenhalt des Familienvermögens und nicht etwa
auf die Herkunft der Ehefrau bezogen waren, einverstanden gewesen wäre.
Das von dem BayObLG vor diesem Hintergrund gefundene Ergebnis, der 7.
Fürst habe bei der Ausübung seiner Befugnis weder gegen Treu und Glauben
noch gegen die guten Sitten verstoßen, lässt eine grundsätzlich
unrichtige Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte nicht erkennen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht das Grundrecht
des Bf aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentums- und Erbrechtsgarantie).
Auf die Erbrechtsgarantie kann sich der Bf nicht berufen. Dem Recht des
Erblassers zu vererben entspricht zwar das Recht des Erben, kraft
Erbfolge zu erwerben, so dass auch der begünstigte Erbe, jedenfalls vom
Eintritt des Erbfalls an, den Schutz des Grundrechts genießt. Dadurch,
dass die Fachgerichte im vorliegenden Fall die streitgegenständliche
Heiratsklausel als wirksam angesehen haben, haben sie jedoch nicht in
eine bereits vorhandene erbrechtliche Position des Bf eingegriffen. Denn
seine durch den Erbvertrag erfolgte Erbeinsetzung stand nach dem Inhalt
des Vertrages von Anfang an unter einer auflösenden Bedingung, die sich
vor Eintritt des Nacherbfalls verwirklicht hat.
Dem Bf wurde auch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
Eigentumsposition entzogen. Seine Aussicht, Nacherbe des 5. Fürsten zu
werden, stellte keine unentziehbare Rechtsposition dar. Eine
Anwartschaft darauf, Erbe zu werden, ohne die in dem Erbvertrag
vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, hatte der Bf zu keinem
Zeitpunkt.
Beschluss vom 21. Februar 2000 - Az. 1 BvR 1937/97 -
Karlsruhe, den 3. März 2000
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