Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 24/2001 vom 20. Februar 2001
Dazu Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2000
Der Zweite Senat des BVerfG hat heute ein Urteil verkündet, mit dem er
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsanordnungen
aufgrund von "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG präzisiert.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Polizeibeamter. Seine Behörde führte ein
Ermittlungsverfahren gegen einen gewissen B. wegen
Betäubungsmitteldelikten. Nachdem B. in einer polizeilichen Vernehmung
ausgesagt hatte, der Bf habe ihm am 6. März 2000 bei einem zufälligen
Zusammentreffen verraten, dass B.īs Telefon überwacht werde, wurde ein
Ermittlungsverfahren gegen den Bf wegen Verdachts der Bestechlichkeit
und der Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet. Am 12. April um
12.15 Uhr beantragte die Staatsanwaltschaft (StA) die richterliche
Zeugenvernehmung des B., die am selben Tage zwischen 13.05 Uhr und 13.15
Uhr vorgenommen wurde. Am 13. April morgens wurde die Lebensgefährtin
des B. als Zeugin polizeilich vernommen. Im Anschluss daran übernahm
gegen 11.00 Uhr "aus Gründen der Objektivität und Neutralität" eine
andere Polizeibehörde die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen
den Bf.. Am späten Vormittag ordnete der Eildienststaatsanwalt
telefonisch die Durchsuchung von Arbeitsplatz, Wohnung, Fahrzeug und
Person des Bf wegen Gefahr im Verzug an. Nach einem Vermerk des
sachbearbeitenden Polizisten sei der Bf der Verletzung des
Dienstgeheimnisses dringend verdächtig. Vorteilsannahme oder
Bestechlichkeit sei "nicht auszuschließen".
Um 13.00 Uhr wurden das Dienstzimmer des Bf und um 14.00 Uhr seine
Wohnung durchsucht. Die Polizei beschlagnahmte diverse Unterlagen und
Disketten. Der Bf erhob sofort Widerspruch.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht bestätigte mit Beschluss vom 30.
Mai 2000 Durchsuchung und Beschlagnahme, "weil die Maßnahmen nach dem
bisherigen Stand der Ermittlungen gerechtfertigt waren, um Beweismittel
sicherzustellen, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung seien
können". Der Bf war zuvor angehört, sein Antrag auf Akteneinsicht
allerdings abgelehnt worden.
Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht stellte die
Staatsanwaltschaft fest, dass die beschlagnahmten Unterlagen und
Disketten keine beweiserheblichen Hinweise ergeben. Sie gab diese
zurück.
Nach Akteneinsicht trug der Bf zur Begründung seiner Beschwerde
ergänzend vor, die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug
hätten nicht vorgelegen. Der Akte lasse sich nicht entnehmen, aufgrund
welcher Tatsachen die StA die Durchsuchung angeordnet habe. Auch sei
nicht ersichtlich, welche Beweismittel die Durchsuchung erbringen
sollte.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2000 verwarf das Landgericht die Beschwerde
als unbegründet. Gefahr im Verzug habe vorgelegen; sie sei anzunehmen,
wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht eingeholt werden
könne, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Ob dies der Fall sei,
entscheide der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Hier habe Anlass zu
der Befürchtung bestanden, jede weitere zeitliche Verzögerung werde zur
Vernichtung von Beweismitteln führen. Insbesondere belastende Daten auf
Disketten könnten durch einfachen Tastendruck in Sekundenschnelle
gelöscht werden. Da die Einholung einer richterlichen Anordnung zu
zeitlichen Verzögerungen hätte führen können, sei es nicht
ermessensfehlerhaft gewesen, auf eine solche zu verzichten. Eine
bewusste Ausschaltung des Richters sei das nicht, zumal absehbar gewesen
sei, dass der Bf Widerspruch erheben und somit eine spätere richterliche
Entscheidung herbeiführen werde.
II.
Der Zweite Senat des BVerfG hat die angegriffenen Beschlüsse des
Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben, soweit sie die
Durchsuchung der Wohnung des Bf betreffen.
Sie verletzen den Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2
i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Der Zweite Senat betont zunächst die Bedeutung des Richtervorbehalts
in Art. 13 Abs. 2 GG. Dieser dient der vorbeugenden Kontrolle des mit
einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs durch eine
unabhängige und neutrale Instanz. Dabei hat der Richter nicht zuletzt
durch eine geeignete Formulierung im Durchsuchungsbeschluss
sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar
bleibt.
Aus Art. 13 GG folgt die Pflicht aller Staatsorgane, die Wirksamkeit des
Richtervorbehalts sicherzustellen. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Kontrolle auch durch
organisatorische Maßnahmen schaffen. Mängel, die zum Beispiel daraus
resultieren, dass Ermittlungsrichter am Amtsgericht nicht erreichbar
oder aufgrund zu hoher Arbeitsbelastung nicht hinreichend informiert
sind, müssen behoben werden. Dies kann der einzelne Richter nicht
alleine; Geschäftsverteilungspläne, Ausstattung des Gerichts, Aus- und
Fortbildungsangebote für die Richter und die vollständige Information
durch die Strafverfolgungsbehörden sind hierfür anzupassende
Rahmenbedingungen. Die für die Organisation der Gerichte und für die
Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe
der Länder und des Bundes sind im Hinblick auf Art. 13 GG gehalten, die
Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche
Kontrolle zu schaffen.
Die Annahme von "Gefahr im Verzug" verlagert die Anordnungskompetenz
ausnahmsweise vom Richter auf die Strafverfolgungsbehörden. Der Begriff
"Gefahr im Verzug" im Grundgesetz ist daher eng auszulegen. Die
Anordnung einer Durchsuchung durch StA und Polizei als
Strafverfolgungsbehörden hat die Ausnahme zu sein. Dies ergibt sich
schon aus der Formulierung des Grundgesetzes, die im Gegensatz zur
Weimarer Reichsverfassung und dem Herrenchiemsee-Entwurf den
Richtervorbehalt und die Ausnahmebestimmung über "Gefahr im Verzug"
ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen hat. Die Anordnung der
Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden führt zum Wegfall der
präventiven Kontrolle des Grundrechtseingriffs durch die neutrale
richterliche Instanz. Zudem fehlt die eingriffsminimierende Wirkung der
schriftlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung. Durch eine
nachträgliche richterliche Kontrolle kann der vorgenommene
Grundrechtseingriff nicht rückgängig gemacht werden. Andererseits ist
der Staat in Wahrung der Rechtspflege auch zur wirksamen Strafverfolgung
verpflichtet. Daraus folgt, dass die Strafverfolgungsbehörde in der Lage
sein muss, so frühzeitig über das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" zu
entscheiden, dass sie der Gefahr eines Beweismittelverlustes noch
wirksam begegnen kann.
Nach diesen Maßstäben muss im Rahmen des Möglichen sichergestellt
bleiben, dass die Regelzuständigkeit des Richters für die
Durchsuchungsanordnung bestehen bleibt. Das Vorliegen von "Gefahr im
Verzug" kann nicht durch Spekulationen begründet werden, es müssen auf
den Einzelfall bezogene Tatsachen vorliegen. Auch reicht die bloße
Möglichkeit eines Beweismittelverlusts nicht aus. Die Voraussetzungen
für die Eilzuständigkeit dürfen nicht durch ein Abwarten seitens der
Strafverfolgungsbehörden selbst herbeigeführt werden. Diese müssen
regelmäßig zunächst versuchen, einen Richter zu erreichen. Die Gerichte
wiederum müssen die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters
sicherstellen.
2. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt der Anspruch des Bürgers auf eine
wirksame Kontrolle der öffentlichen Gewalt durch unabhängige Gerichte.
Die Gerichte müssen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt rechtlich und
tatsächlich überprüfen können; sie sind nicht an die Feststellungen und
Wertungen der Behörden gebunden. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze
da, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne hinreichend
bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Art. 13 Abs. 1 und 2 GG
eröffnet jedoch einen solchen Spielraum nicht. Die Frage, ob "Gefahr im
Verzug" vorliegt (bzw. im Zeitpunkt des Eingreifens der
Strafverfolgungsbehörden vorlag) unterliegt der unbeschränkten
gerichtlichen Kontrolle. Insoweit ist weder ein Ermessens- noch ein
Beurteilungsspielraum der Strafverfolgungsbehörden gegeben. Allerdings
müssen die Gerichte bei ihrer nachträglichen Beurteilung der Frage, ob
die Strafverfolgungsbehörde zu recht wegen "Gefahr im Verzug"
eingegriffen hat, deren besonderer Situation Rechnung tragen. Der
Richter darf seine nachträgliche Einschätzung der Lage nicht an die
Stelle der Einschätzung der handelnden Beamten setzen. Er muss
berücksichtigen, unter welchen Bedingungen die Beamten über eine
Durchsuchung entschieden haben und welcher zeitliche Rahmen ihnen
gesteckt war. Auch Umstände wie Zeitdruck, die Möglichkeit zur
Rücksprache mit Kollegen und die situationsbedingten Grenzen von
Erkenntnismöglichkeiten sind zu beachten.
Die verfassungsrechtlich gebotene volle gerichtliche Kontrolle der
Annahme von "Gefahr im Verzug" ist in der Praxis nur möglich, wenn die
handelnden Behörden die Grundlagen ihrer Entscheidung hinreichend
dokumentieren. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich daher für die
Strafverfolgungsbehörden Dokumentations- und Begründungspflichten, die
den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen. So muss
zeitnah dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände der handelnde Beamte
die Gefahr eines Beweismittelverlusts angenommen hat. Das Gericht muss
über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung
informiert werden. Auch muss erkennbar sein, ob der Beamte versucht hat,
einen Ermittlungsrichter zu erreichen.
Auf der Grundlage einer solchen Dokumentation haben die
Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren
gerichtlichen Verfahren zu begründen. Dabei müssen sie die gesetzlichen
Voraussetzungen der Durchsuchung darlegen und begründen, warum eine
richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre sowie ggfs., warum von dem
Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen.
3. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den
Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 19
Abs.4 GG. Das Amtsgericht hat die Frage der Gefahr im Verzug überhaupt
nicht geprüft. Das Landgericht hat angenommen, deren Feststellung stehe
im Ermessen der anordnenden StA. Wie der Zweite Senat ausführt, hat es
damit seinen Prüfungsmaßstab in grundrechtswidriger Weise verletzt.
Zudem hat das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs "Gefahr im
Verzug" die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 GG nicht
berücksichtigt. Insbesondere hat es nicht aufgeklärt, aus welchen
Gründen die StA hier Gefahr im Verzug angenommen hat.
Urteil vom 20. Februar 2001 - Az. 2 BvR 1444/00 -
Karlsruhe, den 20. Februar 2001
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