Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 25/2000 vom 9. März 2000
Dazu Beschluss vom 18. Februar 2000 - Az.: 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93,
Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger
freier redaktioneller Mitarbeiter bei Rundfunkanstalten verletzt die
Rundfunkfreiheit nicht
In den Verfassungsbeschwerde(Vb)-Verfahren ging es um die Festanstellung
zuvor freier Mitarbeiter im Rundfunk. Die Arbeitsgerichte einschließlich
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatten Klagen freier Mitarbeiter auf
Festanstellung stattgegeben, die beschwerdeführende Rundfunkanstalt
der Saarländische Rundfunk (Bf) hat dies als Verstoß gegen die
Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beanstandet. Die 1. Kammer
des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
arbeitsgerichtlichen Entscheidungen den Bf nicht in seinem Grundrecht
auf Rundfunkfreiheit verletzen.
I.
Die Kläger der Ausgangsverfahren waren seit 1972, 1980 und 1984 als
Mitarbeiter im redaktionellen Bereich jeweils unterschiedlicher,
regelmäßig ausgestrahlter Sendungen des Bf tätig. Auf Grund der mit den
Vb angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wurde festgestellt,
dass die Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bf
stehen. Die hiergegen erhobenen Vb betrafen die Frage, ob ein
Grundrechtsverstoß allein darin besteht, dass die Arbeitsgerichte das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bejaht haben. Ob die Anforderungen
der Rundfunkfreiheit eventuell in anderer Hinsicht verletzt worden
sind etwa hinsichtlich der Feststellung einer fehlenden Befristung
oder hinsichtlich der Einordnung als Voll oder Teilzeitbeschäftigung
war nicht zu entscheiden, da insoweit keine Rügen erhoben worden waren.
II.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im
Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten
Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch die
Verfassung geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder
Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser
Mitarbeiter zu bestimmen, berücksichtigt werden.
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die Einstufung
eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis auf die Eingliederung in
eine von Dritten bestimmte Arbeitsorganisation und den hierdurch
gekennzeichneten Grad der persönlichen Abhängigkeit an. Mit der
Qualifizierung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer wird die
Rundfunkfreiheit nur beeinträchtigt, wenn die verfügbaren
Vertragsgestaltungen wie Teilzeitbeschäftigungs oder
Befristungsabreden zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der
Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in
gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit.
Die Frage der Eignung lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter
Berücksichtigung der konkret in Rede stehenden publizistischen Aufgabe
des jeweiligen Mitarbeiters beantworten. Bei nicht auf ein bestimmtes
Ereignis, sondern auf eine oder mehrere konkrete Sendungen oder
Sendereihen bezogener redaktioneller Tätigkeit kann dem Bedürfnis nach
Personalwechsel hinreichend mittels Befristungsabreden Rechnung getragen
werden. Jedenfalls hat der Bf nicht substantiiert dargelegt, worin sein
Interesse begründet sei, die Beschäftigungsverhältnisse der Kläger der
Ausgangsverfahren zeit oder projektbezogen zu beschränken.
Die Kammer verweist im Übrigen auf die durch die Änderung des
Beschäftigungsförderungsgesetzes erfolgte Erleichterung von
Befristungsabreden sowie darauf, dass die Rundfunkfreiheit nach
ständiger Rechtsprechung des BAG die Befristung eines Arbeitsvertrages
mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter rechtfertigen kann.
Schließlich können auch durch eine Kombination von
Befristungsmöglichkeiten nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz und
nach § 620 Abs. 1 BGB in rechtlich zulässiger Weise Befristungsketten
geschaffen werden. Auch dadurch kann im Bereich des Rundfunks flexibel
auf die Anforderungen des Marktes reagiert werden.
Beschluss vom 18. Februar 2000 - Az.: 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93,
1 BvR 624/98 -
Karlsruhe, den 9. März 2000
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