Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 25/2001 vom 22. Februar 2001
Dazu Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -
Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen eine strafrechtliche Verurteilung
nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Beschwerdeführerin (Bf) war 1998 vom Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main wegen ihrer Beteiligung an der Entführung der
Lufthansa-Maschine "Landshut" nach Mogadischu im Oktober 1977
verurteilt worden. Das OLG sah es als erwiesen an, dass die Bf die bei
der Entführung eingesetzten Waffen von Algier nach Palma de Mallorca
transportiert hatte, wo sie dem Entführungskommando übergeben wurden.
Das OLG stützte seine Überzeugung von der Tatbeteiligung der Bf im
Wesentlichen auf die Aussagen des in Beirut inhaftierten Mitbeteiligten
S., der in der Hauptverhandlung gegen die Bf nicht vernommen werden
konnte, weil die libanesischen Behörden eine Überstellung zum Zwecke
der Vernehmung ablehnten. S. hatte jedoch in Beirut aufgrund eines
Rechtshilfeersuchens gegenüber der libanesischen Polizei ausführliche
Angaben als Beschuldigter gemacht. Bei diesen Vernehmungen waren zwei
BKA-Beamte zugegen, die dem OLG in der Hauptverhandlung als Zeugen über
Aussageentstehung und -inhalt berichteten.
Das OLG hielt die so eingeführten Aussagen des S. für glaubhaft, da sie
durch schwerwiegende andere Beweismittel bestätigt würden. Hierzu
zählte die Aussage des Zeugen P., Leitender Regierungsdirektor beim
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der bekundete, ihm lägen
Unterlagen vor, die den Flug der Bf von Algier nach Palma de Mallorca
bestätigten. Aus Gründen des Quellenschutzes könne er jedoch weder die
Personen nennen, von denen das BfV die Unterlagen erhalten habe, noch
diese Unterlagen selbst offen legen. Andernfalls bestehe die Gefahr,
dass der Beschaffer enttarnt werde.
Auch der Zeuge G., ehemals Leitender Kriminaldirektor beim BKA,
bekundete in der Hauptverhandlung, aus zuverlässiger "Quelle"
Unterlagen erhalten zu haben, die die Identität der Bf als diejenige
Person, die Waffen nach Mallorca gebracht habe, bestätigten. Auch er
könne jedoch weder die Unterlagen vorlegen noch seine "Quellen"
benennen.
Bemühungen des OLG, für beide so genannte "Zeugen vom Hörensagen" beim
Bundesministerium des Innern jeweils eine Erweiterung der
Aussagegenehmigungen zu erreichen, blieben erfolglos.
Neben weiteren Umständen und Beweismitteln stützte das OLG seine
Überzeugung von der Tatbeteiligung der Bf auch auf die Aussage des in
der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und ehemaligen RAF-Mitgliedes
B., der angab, die Bf während der Entführungsvorbereitungen in Bagdad
gesehen zu haben. Damit werde die Einlassung der Bf, Aden nicht
verlassen zu haben, zusätzlich widerlegt und zugleich die Einlassung
des Tatbeteiligten S. weiter bestätigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der Bf verworfen.
Mit der Vb rügt die Bf Verstöße gegen das Gebot eines fairen
Strafverfahrens und das Willkürverbot. Ihre Verurteilung stehe nicht
mit Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK in Einklang, da sie zentral auf die
Bekundungen von Zeugen vom Hörensagen und die Ergebnisse
kriminalpolizeilicher und geheimdienstlicher
Quellenabschöpfungsprozesse gestützt worden sei. Die Verurteilung
beruhe damit maßgeblich auf anonym gebliebenen Quellen. Die Überzeugung
des OLG, durch diese Beweismittel werde das aus der
Vernehmungssituation des S. folgende Defizit des Beweiswerts seiner
Angaben kompensiert, verkenne die von Verfassungs wegen zu beachtenden
Vorgaben. Ein Kumulationseffekt mehrerer - von den
Verfahrensbeteiligten in ihren Entstehungsvoraussetzungen nicht
eigenständig zu beurteilender - Zeugnisse vom Hörensagen sei mit der
Rechtsprechung des BVerfG schlechterdings nicht zu vereinbaren.
2. Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt ein Anspruch auf
materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der
Sachverhaltsfeststellung. Ein verfassungsrechtlich erheblicher Verstoß
hiergegen ist nur dann anzunehmen, wenn sich bei einer Gesamtschau
aller Umstände eindeutig ergibt, dass rechtstaatlich unverzichtbare
Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind. Die angegriffenen Urteile werden
jedoch dem Anspruch auf ein faires Verfahren auch in Ansehung der -
hier als Auslegungshilfe verstandenen - Regelungsinhalte des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EMRK und seiner Ausprägung durch die
Rechtsprechung des EuGHMR und des BGH noch gerecht, wenn auch die der
Urteilsfindung vorangegangene Handhabung des Verfahrensrechts durch das
Tatgericht im Grenzbereich einer von Verfassungs wegen erlaubten
Verfahrensgestaltung liegen mag.
Bekundungen, die auf in der Hauptverhandlung nicht vernommene
Gewährsleute zurückgehen, genügen hinsichtlich ihres Beweiswertes
regelmäßig nicht für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie
nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte und Beweisanzeichen
bestätigt werden. Gesteigerte Sorgfalt des Tatgerichts ist deshalb
geboten, wenn - wie hier - polizeiliche oder nachrichtendienstliche
Gewährspersonen nur deshalb nicht als Zeugen gehört werden können, weil
die zuständige Behörde sich weigert, ihre Identität preis zu geben oder
eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Hier ist es die Exekutive, die
eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den
Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit
der im Dunkeln bleibenden Gewährsperson zu überprüfen.
Die Beweisgrundlage des angegriffenen tatrichterlichen Urteils
erschöpft sich jedoch nicht in der Würdigung der Aussagen der
polizeilichen "Zeugen vom Hörensagen", der durch sie vermittelten
Angaben des mitbeschuldigten S. und mehrerer im Ausland verdeckt
operierender polizeilicher und nachrichtendienstlicher Gewährsleute,
Kontaktpersonen und eines "Quellenführers". Vielmehr stützt das OLG das
Beweisergebnis neben der Einlassung der Bf selbst vor allem auf die
Aussage des (unmittelbaren) Zeugen B. Dieser hat die Einlassung der Bf,
sie habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern ausschließlich in
Aden aufgehalten, zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Zugleich hat
das OLG darin eine weitere Bestätigung der durch die BKA-Beamten
eingeführten Angaben des S. gesehen. Unter diesen Umständen ist im
Rahmen der gebotenen Gesamtschau auch nicht zu beanstanden, dass das
OLG seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des S. und der im
Übrigen wiedergegebenen "Quellen" auf weitere Ermittlungen der
beteiligten Ämter gestützt hat, die diese aufgrund und zur Überprüfung
ihrer "Quellen"-Informationen durchgeführt haben.
War das Verfahren damit - als Ganzes betrachtet - nach dem Maßstab des
GG noch fair, dann ist die Auffassung des BGH, ein Verstoß gegen die
Fairnesskriterien des Art. 6 Abs. 1 EMRK liege im Ergebnis nicht vor,
jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 20. Dezember 2000 - Az. 2 BvR 591/00 -
Karlsruhe, den 22. Februar 2001
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