Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 25/2002 vom 27. Februar 2002
Dazu Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 2 BvE 3/94
"Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Anträge der Partei
"Die Republikaner" gegen Neuregelungen des Parteiengesetzes als
offensichtlich unbegründet verworfen.
Bei dem Organstreit ging es im Wesentlichen um die seit 1994 im
Parteiengesetz enthaltene Regelung, wonach Sach-, Werk- und
Dienstleistungen, die Mitglieder einer politischen Partei dieser
außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur
Verfügung stellen (ehrenamtliche Leistungen), bei der staatlichen
Teilfinanzierung der Parteien außer Betracht bleiben. Nach dem jetzigen
System der Parteienfinanzierung hängt die Höhe der staatlichen
Zuschüsse von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Zahl der bei
Wahlen errungenen Stimmen und der Höhe der eingenommenen
Mitgliedsbeiträge und Spenden. "Die Republikaner" hatten beanstandet,
dass ehrenamtliche Leistungen nicht wie Beiträge und Spenden als
Zuwendungen berücksichtigt werden und deshalb nicht zur Erhöhung des
staatlichen Zuschusses führen können. Hierdurch werde sie als kleine,
noch im Aufbau befindliche Partei, die in besonderem Maße auf die
Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen sei, benachteiligt.
Der Zweite Senat hat die Anträge mit Beschluss vom 6. Dezember als
offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus:
Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ist durch die beanstandete
Regelung nicht verletzt. Sie findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz
der Freiheit der politischen Parteien vom Staat. Danach darf der Staat
die Parteien nur teilweise finanzieren. Er darf es insbesondere für die
Partei nicht überflüssig machen, sich selbst um finanzielle Zuflüsse zu
bemühen. Ein ehrenamtliches Wirken von Parteimitgliedern muss keine
finanziellen Zuwendungen des Staates auslösen, weil es nur ein
Indikator für die Verwurzelung der Partei in ihrer Mitgliedschaft ist;
es spiegelt nicht die für staatliche Leistungen maßgebende
Überzeugungskraft der Partei und ihre Unterstützung in der Bevölkerung wider.
Die angegriffene Regelung steht auch nicht zu einer etwaigen Pflicht
des Staates in Widerspruch, Parteien zu fördern, die an einer
wahlrechtlichen Sperrklausel gescheitert sind. Eine solche
Förderungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Hinzu kommt, dass im
System der Parteienfinanzierung der an Spenden und Mitgliedsbeiträge
geknüpfte Anteil staatlicher Leistungen bereits jetzt ein nicht
unbedenklich hohes Gewicht gegenüber dem an die Wählerstimmen
gebundenen Anteil dieser Leistungen hat. Angesichts dessen kann der
Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, durch eine Anerkennung des Wertes
der üblicherweise ehrenamtlich wahrgenommenen Tätigkeit von
Parteimitgliedern als zuschussfähig dieses Ungleichgewicht weiter zu
verstärken.
Der Gesetzgeber durfte des Weiteren berücksichtigen, dass auch ein
starkes ehrenamtliches Engagement von Mitgliedern die Schlagkraft einer
Partei im politischen Wettbewerb erhöhen kann, und mit der Gefahr des
Missbrauchs rechnen, wenn Parteien ehrenamtliche Leistungen ihrer
Mitglieder als zuschussfähige Einnahmen gelten machen können.
Zuverlässige Feststellungen zum Umfang derartiger Leistungen setzten
eingehende Kontrollen voraus, deren Einführung mit der
Betätigungsfreiheit der Parteien nur schwer vereinbar sein dürfte.
Schließlich ist der staatliche Zuschuss beim Wählerstimmenanteil
degressiv ausgestaltet worden (bis 5 Mio. Stimmen: 1,30 DM je Stimme,
darüber: 1,00 DM je Stimme). Hierbei ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass der Grundaufwand für die Teilnahme am politischen
Prozess kleinere Parteien verhältnismäßig stärker belastet als größere.
Beschluss vom 6. Dezember 2001 - Az. 2 BvE 3/94
Karlsruhe, den 27. Februar 2002
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