Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 25/2003 vom 25. März 2003
Dazu Beschluss vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/02 -
Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke
der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11.
März 2003 das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben, mit dem
dieser das Abdruckverbot einer Werbeanzeige der Firma Benetton erneut
bestätigt hat. Die Anzeige zeigt einen Ausschnitt eines nackten
menschlichen Gesäßes, auf das die Worte "H.I.V. POSITIVE" aufgestempelt
sind. Rechts darunter am Bildrand stehen die Worte "UNITED COLOURS OF
BENETTON".
Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf), ein Presseunternehmen, hatte die
Werbeanzeige in einer von ihr herausgegebenen Illustrierten
veröffentlicht. Der Abdruck wurde ihr nach § 1 UWG untersagt. Vor dem
BGH blieb die Bf mit ihrer Sprungrevision ohne Erfolg. Das BVerfG hob
mit Urteil vom 12. Dezember 2000 - Az. 1 BvR 1762/95 und
1 BvR 1787/95 - (vgl. Pressemitteilung Nr. 156/2000 vom 12. Dezember
2000) auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Bf das Revisionsurteil
wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit auf und verwies
die Sache an den BGH zurück. Mit dem hier angegriffenen Urteil wies der
BGH die Revision gegen die "H.I.V. POSITIVE"-Anzeige erneut zurück.
Hiergegen wendet sich die Bf wiederum mit der Vb und rügt die
Verletzung ihrer Pressefreiheit.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Das Abdruckverbot schränkt die Bf in ihrer Pressefreiheit ein. Diese
Einschränkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie
verkennt Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, auf die sich die
Bf im Rahmen ihrer Pressefreiheit berufen kann. Einschränkungen des
Grundrechts der freien Meinungsäußerung bedürfen einer Rechtfertigung
durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige
Rechte und Interessen Dritter. § 1 UWG enthält eine Generalklausel,
wonach Wettbewerbshandlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen,
verboten sind. Einschränkungen der Meinungsfreiheit auf dieser
Grundlage setzen einen hinreichend wichtigen durch diese Norm
geschützten Belang voraus. Daran fehlt es hier. Die Menschenwürde setzt
zwar der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute
Grenze. Diese ist hier aber nicht verletzt.
Dazu führt die Entscheidung im Einzelnen weiter aus:
Nach Auffassung des BGH soll der Öffentlichkeit mit der Anzeige die
Stigmatisierung H.I.V.-Infizierter als gesellschaftlicher Missstand vor
Augen geführt werden. Diese sozialkritische Meinungsäußerung verfolgt
zugleich einen eigennützigen Werbezweck. Der BGH hält die Werbeanzeige
für sittenwidrig, weil sie wegen ihres Zwecks die Menschenwürde
verletze. Aufmerksamkeitswerbung, die das Elend der Betroffenen zum
eigenen kommerziellen Vorteil als Reizobjekt ausbeute, sei mit Art. 1
Abs. 1 GG unvereinbar.
Mit dieser Beurteilung verkennt der BGH die Reichweite der
Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht.
Die Menschenwürde gilt absolut und ist mit keinem Einzelgrundrecht
abwägungsfähig. Die Grundrechte sind insgesamt Konkretisierungen des
Prinzips der Menschenwürde. Deshalb bedarf die Annahme, dass der
Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt,
stets einer sorgfältigen Begründung, zumal in diesem Fall die sonst
notwendige Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit durch
einen hinreichend wichtigen wettbewerbsrechtlich geschützten Belang
entfällt.
Nach diesem Maßstab verletzt die Anzeige nicht die Menschenwürde. Der
Werbezweck verwandelt sie nicht in eine Botschaft, die den gebotenen
Respekt vermissen ließe, indem sie etwa die Betroffenen verspottet,
verhöhnt oder erniedrigt oder das dargestellte Leid verharmlost,
befürwortet oder in einen lächerlichen oder makabren Kontext stellt.
Allein der Aufmerksamkeitswerbezweck rechtfertigt den schweren Vorwurf
einer Menschenwürdeverletzung nicht. Ein Werbeverbot auf der Grundlage
des § 1 UWG ist - ohne dass es auf eine Gefährdung des
Leistungswettbewerbs ankäme - dann durch den Schutz der Menschenwürde
gerechtfertigt, wenn die Werbung wegen ihres Inhalts auf die absolute
Grenze der Menschenwürde stößt. Wird diese Grenze beachtet, kann nicht
allein der Werbekontext dazu führen, dass eine ansonsten zulässige
Meinungsäußerung die Menschenwürde verletzt. Eine Anzeige mag in einem
solchen Fall als befremdlich empfunden oder für ungehörig gehalten
werden, ein Verstoß gegen Art.1 Abs.1 GG liegt jedoch nicht vor.
Jedenfalls solange die Werbeanzeige wie hier die Not H.I.V. -
Infizierter unter Achtung der Menschenwürde thematisiert, verletzt sie
auch nicht ein hinreichend schützenswertes Interesse Betroffener.
Beschluss vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/02 -
Karlsruhe, den 25. März 2003
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