Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 26/2002 vom 28. Februar 2002
Dazu Beschluss vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 105/95 u. a. -
Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 5.
Februar 2002 grundsätzliche Feststellungen zur Berechnung des
nachehelichen Unterhaltsanspruchs getroffen. Ebenso wie der BGH in
seiner neuen Unterhaltsrechtsprechung erteilt das
Bundesverfassungsgericht der sogenannten "Anrechnungsmethode" aus
verfassungsrechtlichen Gründen eine Absage.
1. Hintergrund und Rechtslage:
Besteht zwischen geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch, so sind
für dessen Berechnung die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich.
Grundsätzlich steht jedem Ehegatten rund die Hälfte des Einkommens zu,
welches die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Die Gerichte
haben dabei Einkommensveränderungen nach der Scheidung berücksichtigt,
sofern diese sich als Fortführung der die Ehe bereits prägenden
Verhältnisse darstellten (z. B. Gehaltserhöhung). Waren beide Ehegatten
während der Ehe berufstätig, ist in der Rechtssprechung stets die
sogenannte Differenzmethode gewählt worden. Nach dieser erhält der
geringer verdienende Ehegatte die Hälfte der Differenz seines
Einkommens zu dem des höher verdienenden Ehegatten.Verdiente der
Ehemann z. B. 3000 DM, die Ehefrau 1000 DM, so steht nach der
Differenzmethode der Frau ein Unterhaltsanspruch von 1000 DM zu, so
dass jeder Ehegatte mit 2000 DM die Hälfte des gemeinsamen Einkommens
zur Verfügung hat.
Jahrzehntelange Meinungsverschiedenheiten herrschten jedoch in der
Literatur über die Frage, wie das Einkommen des Unterhaltsberechtigten
zu berücksichten ist, wenn dieser erst nach der Scheidung eine
Berufstätigkeit (wieder) aufgenommen oder etwa eine Teilzeitarbeit
aufgestockt hatte. Die Befürworter der sogenannten Anrechnungsmethode
gingen davon aus, dass derartiges Einkommen die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt hat und deshalb bei der Errechnung des
Familieneinkommens nicht zu berücksichtigen ist. Es wurde vielmehr
allein auf den nach dem Familieneinkommen errechneten
Unterhaltsanspruch bedarfsmindernd angerechnet. Erzielte also der
Ehemann während der Ehe ein Einkommen von 3000 DM und nahm die
geschiedene Ehefrau nach der Ehe eine Berufstätigkeit für 1000 DM
Entlohnung auf, errechnet sich nach dieser Methode ein Unterhaltsbedarf
von 1500 DM, auf den das eigene Einkommen der Frau in Höhe von 1000 DM
angerechnet wird. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann beläuft sich
nach dieser Berechnung lediglich auf 500 DM.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in den frühen achtziger Jahren bei
dieser Konstellation für die Anrechnungsmethode entschieden. Dem sind
die Obergerichte bis 1999 gefolgt. Im Juni 2001 hat der
Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben.
2. Die Ausgangsverfahren:
Dem Bundesverfassungsgericht lagen drei Verfassungsbeschwerden (Vb)
geschiedener Ehefrauen vor, die sich während ihrer Ehen zumindest
zeitweilig ausschließlich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung
gewidmet hatten. Soweit sie nach der Scheidung eine Berufstätigkeit
begonnen bzw. eine bereits während der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit
ausgeweitet hatten, rechneten die Familiengerichte das daraus erzielte
Einkommen im Wege der Anrechnungsmethode bedarfsmindernd auf den
Unterhaltsanspruch gegen die jeweiligen Ex-Ehemänner an. Zur Begründung
stellten die Gerichte im Wesentlichen darauf ab, die Berufstätigkeit
und das Einkommen der Beschwerdeführerinnen (Bf) habe die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass die Bf lediglich aus trennungsbedingten Gründen (wieder)
berufstätig geworden seien. Das erzielte Einkommen sei dementsprechend
anspruchsmindernd nach der Anrechnungsmethode zu errechnen.
3. Der Erste Senat hat festgestellt, dass die angefochtenen
Gerichtsentscheidungen die Bf in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1
i. V. m. Art. 3 Abs. 2 GG verletzen. Zur Begründung führt der Senat im
Wesentlichen aus:
Art. 6 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe in der Gestalt, die
sie aufgrund selbstverantwortlicher Entscheidung der Ehegatten findet.
Dazu gehört, dass die Ehegatten selbst bestimmen, wie sie
Kindererziehung und Haushaltsführung in ihrer Ehe aufteilen. Dem
gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten entspricht
es, die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und
Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig zu betrachten.
Deshalb ist nicht die Höhe des ökonomischen Werts der eingebrachten
Leistung ausschlaggebend; Kindererziehung und Haushaltsführung stehen
vielmehr gleichwertig neben der Beschaffung des Einkommens. Daraus
folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten
während und nach der Ehe. Dies spiegelt sich in den gesetzlichen
Regelungen zu Versorgungsausgleich und Zugewinn wider, es gilt auch
für einen Unterhaltsanspruch. Es entspricht Art. 6 GG, diesen
grundsätzlich an der Summe der Einkünfte der Eheleute zu orientieren,
so dass in der Regel rund die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte dem
Ehegatten zur Verfügung stehen, der nach der Scheidung kein eigenes
Einkommen hat.
In der Unterhaltsrechtsprechung wird grundsätzlich auch der
Einkommenszuwachs nach der Ehe berücksichtigt, wenn dieser sich als
normaler Verlauf von Einkommen und beruflicher Entwicklung, wie sie
während der Ehe bereits angelegt waren, darstellt. Auch dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei der aus der
Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge erwachsene Anspruch
im Prinzip gewahrt bleibt.
Diesen Grundsätzen werden die angefochtenen Urteile nicht gerecht, weil
sie zwar Einkommensveränderungen des Unterhaltsverpflichteten bei der
Berechnung des Familieneinkommens berücksichtigen, nicht aber jene beim
Unterhaltsberechtigten, der eine Arbeit aufnimmt oder intensiviert. Die
Anrechnungsmethode führt in diesen Fällen dazu, dass der
Unterhaltsverpflichtete einseitig entlastet wird. Er darf mehr behalten
als ihm während der Ehe zur Verfügung stand. Die Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten mindern allein dessen Bedürftigkeit, kommen also
im Ergebnis allein dem Unterhaltsverpflichteten zugute. Dieses Ergebnis
entspricht nicht der Gleichwertigkeit der Leistung während der Ehe.
Auch die nicht-monetäre Leistung durch Haushaltsführung und
Kindererziehung hat das eheliche Leben geprägt. Wird diese durch eine
vergütete abgelöst und die Vergütung nicht der ehelichen
Einkommenssituation zugerechnet, führt dies im nachhinein zur
Missachtung des Wertes der Familienarbeit.
Das nach der Ehe erzielte Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann
nicht erst dann in die Berechnung der ehelichen Lebensverhältnisse
einbezogen werden, wenn diese Erwerbstätigkeit auf einem gemeinsamen
Lebensplan der Ehegatten beruht. Eine solche Betrachtungsweise verletzt
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Entscheiden Eheleute,
dass einer von ihnen sich ausschließlich der Familienarbeit widmet, so
verzichtet dieser auch zugunsten des anderen auf die Erzielung eigenen
Einkommens. Die Begründung für diesen Verzicht liegt in der Ehe. Endet
diese durch Scheidung, wird der ehelichen Vereinbarung der Grund
entzogen. Die Anrechnungsmethode würde bedeuten, dem Partner, der die
Familienarbeit geleistet hat, alleine die finanziellen Nachteile
zuzuweisen, die aufgrund der gemeinsamen Entscheidung beider Ehegatten
diese gemeinsam zu tragen haben. Sie führt zu einer Schlechterstellung
des Kinderbetreuung und Hausarbeit Übernehmenden gegenüber dem
Ehepartner, der Erwerbseinkommen erzielt.
Im Übrigen entspricht die von den Gerichten bei der Zugrundelegung der
Anrechnungsmethode unterstellte Endgültigkeit einer einmal gemeinsam
von den Ehegatten getroffenen Arbeitsteilung nicht mehr der
Ehewirklichkeit. Seit den siebziger Jahren hat sich das Ausbildungs-,
Erwerbs- und Familiengründungsverhalten von Frauen kontinuierlich
gewandelt. Die meisten Frauen gehen heute erst nach Abschluss einer
Berufsausbildung und nach einigen Berufsjahren eine Ehe ein und nehmen
spätestens nach dem Ende der Kinderbetreuungsphase wieder eine
Berufstätigkeit auf. Die noch in den fünfziger und sechziger Jahren
dominierende Hausfrauenehe ist einem nunmehr vorherrschenden Ehebild
gewichen, dass auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie setzt, bei dem
nur noch in der Phase aktiver Elternschaft der Typus der Versorgerehe
weitgehend erhalten geblieben ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass
der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die
Aufgabe der Kindererziehung zu übernehmen, ebenso die ehelichen
Verhältnisse prägt wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die
danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit. Dies
verkennen die angegriffenen Entscheidungen, wenn sie allein auf den
Zeitpunkt der Scheidung abstellen, vor dem eine Erwerbstätigkeit wieder
aufgenommen werden muss, um bei der unterhaltsrechtlichen Bestimmung
des die ehelichen Verhältnisse prägenden Gesamteinkommens
Berücksichtigung zu finden.
Wie der Senat ausführt, obliegt es den Fachgerichten, die gebotene
Gleichwertigkeit von geleisteter Familienarbeit und ehelichen
Einkünften in Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse
bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zur Geltung zu bringen. Der
BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2001 die neue
Berufstätigkeit des vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten als ein
"Surrogat" der bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung
angesehen. Damit hat er einen möglichen, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weg aufgezeigt, den Wert, der der Ehe aus der
Familienarbeit erwächst, unterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen.
Beschluss vom 5. Februar 2002 - Az. 1 BvR 105/95 u. a. -
Karlsruhe, den 28. Februar 2002
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