Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 26/2003 vom 25. März 2003
Dazu Beschluss vom 25. März 2003 - 2 BvQ 18/03 -
Zur Beteiligung deutscher Soldaten an NATO AWACS-Einsatz in der Türkei
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
25. März 2003 den Antrag der FDP-Bundestagsfraktion auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Bundesregierung abgelehnt.
Zum Sachverhalt:
Die FDP-Fraktion wollte erreichen, dass der Deutsche Bundestag von der
Bundesregierung unverzüglich mit der Angelegenheit befasst wird, damit
eine Entscheidung über den Einsatz deutscher Soldaten herbeigeführt
werden kann. Sie meint, dass die Teilnahme deutscher Soldaten an dem
AWACS-Einsatz der NATO über der Türkei keine "Routinemaßnahme" sei. Es
handele sich vielmehr um einen militärischen Einsatz, der der
Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfe. Es sei unrealistisch
anzunehmen, dass der Einsatz der AWACS-Flugzeuge zum Schutz der Türkei
strikt von dem Einsatz anderer Flugzeuge über dem Irak zu trennen sei.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Der Antrag hat - nach der gegenwärtig bekannten Sachlage - keinen
Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht legt bei der Prüfung der Voraussetzungen
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich einen
strengen Maßstab an. Die Anforderungen verschärfen sich zusätzlich,
wenn es - wie hier - um eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder
außenpolitischen Auswirkungen geht.
1. Teile des NATO AWACS-Verbandes, an dem deutsche Soldaten in größerer
Zahl beteiligt sind, wurden in die Türkei verlegt. Es ist bei der
gegenwärtigen geopolitischen Lage nicht auszuschließen, dass es sich
dabei um einen Einsatz handelt, dem der Bundestag zustimmen muss.
In einem - derzeit noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wird zu
klären sein, wie weit der konstitutive Parlamentsvorbehalt im
Wehrverfassungsrecht reicht. Unter den heutigen politischen
Bedingungen, in denen Kriege nicht mehr förmlich erklärt werden, steht
eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen dem
offiziellen Kriegseintritt gleich. Deshalb unterliegt grundsätzlich
jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der konstitutiven
parlamentarischen Mitwirkung. Weiter ist klärungsbedürftig, wann der
"Einsatz bewaffneter Streitkräfte" anzunehmen ist, insbesondere wann
deutsche Soldaten "in bewaffnete Unternehmungen einbezogen" sind. Im
konkreten Fall ist die Frage zu beantworten, inwieweit der Einsatz in
integrierten NATO-Verbänden zu einem den Parlamentsvorbehalt
auslösenden bewaffneten Einsatz wird, wenn diese Verbände den Luftraum
eines Bündnismitglieds überwachen, dessen Staatsgebiet unmittelbar an
ein kriegsbefangenes Territorium angrenzt oder wenn sich die
Überwachung darüber hinaus auf das Territorium eines an dem bewaffneten
Konflikt beteiligten Staates erstreckt.
Die tatsächliche Entwicklung lässt - nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand des Senats - eine unmittelbare Einbeziehung in
Kampfhandlungen nicht erkennen. Deshalb ist der Antrag nicht
offensichtlich begründet.
2. Eine Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weshalb
ihr Antrag abzulehnen war.
Die Antragstellerin beruft sich für den Bundestag auf den konstitutiven
Parlamentsvorbehalt. Dieses Beteiligungsrecht hat ein hohes Gewicht,
weil die Bundeswehr ein Parlamentsheer ist. Die Bundeswehr ist dadurch
in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung eingefügt. Die
Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen ohne
Zustimmung des Bundestages greift deshalb prinzipiell tief in die
Rechte des Parlaments ein.
Dem steht auf der anderen Seite die außenpolitische Verantwortung der
Exekutive mit ihrem Kernbereich eigener Entscheidungsfreiheit
gegenüber. Soweit der Parlamentsvorbehalt nicht eingreift, steht allein
der Bundesregierung die außenpolitische Entscheidung zu, in welchem
Umfang die Bundesrepublik Deutschland sich an der Ausführung des
Beschlusses des Verteidigungsplanungsausschusses der NATO vom 19.
Februar 2003 beteiligt. Der durch den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung ausgelöste Zwang, sich in einer aktuellen
außenpolitischen Krisensituation um die politische Zustimmung des
Bundestages bemühen zu müssen oder aber - wenn dies vermieden werden
soll - die deutschen Soldaten aus den betreffenden integrierten
NATO-Verbänden abzuziehen, griffe in erheblichem Umfang in den
Kernbereich der außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung der
Bundesregierung ein, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass ein
Beteiligungsrecht des Bundestages im konkreten Fall nicht besteht.
Der Senat konnte das für den Erlass der einstweiligen Anordnung
erforderliche deutliche Überwiegen der Rechte des Bundestages nicht
feststellen. Die ungeschmälerte außenpolitische Handlungsfähigkeit der
Bundesregierung hat auch im gesamtstaatlichen Interesse an der außen-
und sicherheitspolitischen Verlässlichkeit Deutschlands bei der
Abwägung ein besonderes Gewicht. Es steht der gefährdeten
Rechtsposition des Bundestages zumindest gleichwertig gegenüber.
Beschluss vom 25. März 2003 - Az. 2 BvQ 18/03 -
Karlsruhe, den 25. März 2003
Diese Presseerklärung liegt auch in englischer Übersetzung vor.
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