Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 27/2000 vom 10. März 2000
Dazu Beschluss vom 17. Februar 2000 - Az. 2 BvR 1210/98 -
Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der
Europäischen Kommission
hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) einer deutschen Firma gegen ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einstimmig nicht zur Entscheidung
angenommen. Nach dem Urteil ist die Firma verpflichtet, ca. 8 Millionen
DM Überbrückungshilfe an das Land Rheinland-Pfalz zurückzuzahlen, die
sie unter Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht erhalten habe.
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) hatte 1979 die Aluminiumhütte in
Ludwigshafen übernommen und bis zur Stilllegung im Mai 1987 betrieben.
1983 erhielt sie vom Land Rheinland-Pfalz insgesamt 8 Millionen DM
Zuschuss, der in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 4 Millionen DM
ausgezahlt wurde. Bereits vor Auszahlung der ersten Rate hatte die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Land Rheinland-Pfalz
darauf hingewiesen, dass eine Gewährung des Zuschusses ohne
abschließende Äusserung der Kommission unzulässig sei. Dennoch wurde der
erste Zuschuss ausgezahlt. Trotz der Aufforderung der Kommission, die
zweite Rate nicht vor ihrer endgültigen Entscheidung zu gewähren, wurde
auch diese Rate ausgezahlt und die Bf anschliessend im Dezember 1983
vom Landesministerium für Wirtschaft und Verkehr über die Bedenken der
Kommission in Kenntnis gesetzt.
Im Dezember 1985 stellte die Kommission abschließend die Unvereinbarkeit
der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht fest. Sie müsse zurückgefordert
werden. In einem von der Kommission eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahren stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH)
eine Verletzung des EG-Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland
fest, weil sie der Entscheidung der Kommission vom Dezember 1985 nicht
nachgekommen sei.
Daraufhin nahm das Land die Bewilligungsbescheide zurück und forderte
die Bf zur Rückzahlung der Beihilfe auf. Die hiergegen erhobene Klage
der Bf hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg, weil die Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht
eingehalten sei.
Die Vorschrift lautet:
"Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig."
Im Revisionsverfahren legte das BVerwG dem EuGH das Verfahren zur
Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 20. März 1997 entschied dieses
Gericht u.a., dass die zuständige Behörde im Hinblick auf die
bestandskräftige Entscheidung der Kommission zur Rückforderung selbst
dann verpflichtet sei, wenn sie die auf nationalem Recht beruhende
Ausschlussfrist habe verstreichen lassen.
Mit Urteil vom 23. April 1998 wies das BVerwG die Klage der Bf zurück.
Es führte u.a. aus, eine sichere Grundlage für ein Vertrauen auf die
Rechtmäßigkeit der Beihilfe könne nur dann bestehen, wenn das
Überwachungsverfahren durch die EG-Kommission als Voraussetzung der
Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe eingehalten worden sei. Einem
sorgfältigen Wirtschaftsunternehmen sei es regelmäßig möglich, sich zu
vergewissern, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Sei wie hier das
Überwachungsverfahren nicht durchgeführt worden, so sei das Vertrauen
des Beihilfeempfängers nur ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dafür
besondere Umstände sprächen. Solche besonderen Umstände seien weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte u.a. einen Verstoß gegen das Gebot
des Vertrauensschutzes und das Demokratieprinzip. Der EuGH habe mit der
Umgestaltung des § 48 VwVfG ein gemeinschaftsunmittelbares
Verwaltungsverfahrensrecht geschaffen. Diese Art von Rechtsetzung durch
den EuGH sei durch das deutsche Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag nicht
mehr gedeckt.
II.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das angegriffene Urteil des BVerwG ist durch die Vorabentscheidung
des EuGH umfassend vorgeprägt. Es ist nicht erkennbar, dass durch diese
Entscheidung der vom GG als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz
generell in Frage gestellt würde (vgl. "Maastricht-Urteil" vom 12.
Oktober 1993, BVerfGE 89, 155/174 f).
Selbst wenn man das Urteil des BVerwG in vollem Umfang anhand der
Maßstäbe des GG prüfen würde, bestünden keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Pflicht, die Beihilfe zurückzuzahlen, verstößt nicht gegen
die Verfassungsgrundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes. Dies gilt auch für die Nichtanwendung der
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Sie beruht auf dem Grundsatz,
dass dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem einfachen deutschen Recht
zukommt. Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass dieser
Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Bf hatte schon im Jahr der Subventionsvergabe die Möglichkeit, die
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zur Kenntnis zu nehmen. Hinzukommt,
dass es nach der Würdigung des BVerwG der Bf möglich war, die formelle
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beihilfegewährung zu erkennen. Unter
diesen Umständen konnte kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen
der Bf darauf entstehen, die Subventionen trotz der
Rückforderungsanordnung der Kommission durch schlichten Zeitablauf
allein auf Grund der Rechtswirkungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auf
Dauer behalten zu dürfen.
2. Die Frage, ob der EuGH wie die Bf meint mit seiner
Vorabentscheidung die Grenzen der ihm eingeräumten Hoheitsrechte
überschritten hat (vgl. "Maastricht-Urteil" S. 187 f), stellt sich hier
nicht. Die Entscheidung des EuGH dient allein der Durchsetzung der im
EG-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Kommission, die
Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen anzuordnen. Sie
wirkt also lediglich im Einzelfall und schafft kein allgemeines
gemeinschaftsunmittelbares Verwaltungsverfahrensrecht.
Beschluss vom 17. Februar 2000 - Az. 2 BvR 1210/98 -
Karlsruhe, den 10. März 2000
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