Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 27/2001 vom 2. März 2001
Dazu Beschlüsse vom 21. Februar 2001 und 22. Februar 2001
- 2 BvR 201/01, 2 BvR 193/01, 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01 -
NPD erfolglos wegen Kontenkündigung
Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerden (Vbn) mehrerer NPD-Parteiverbände, die die
Kündigung von Girokonten betreffen, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Nichtannahme erfolgte unter anderem deshalb, weil die
Beschwerdeführer (Bf) den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht
ordnungsgemäß erschöpft haben. In den vorangegangenen zivilrechtlichen
einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Bf nicht substantiiert
vorgetragen, dass ihnen die Eröffnung eines Bankkontos bei einer
anderen Bank nicht möglich wäre. Sie haben somit keinen
"Verfügungsgrund" im Sinne des § 940 ZPO dargelegt und damit nicht alle
ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft,
eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Beschlüsse vom 21. und 22. Februar 2001 -
2 BvR 201/01, 2 BvR 193/01, 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01 -
Karlsruhe, den 2. März 2001
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