Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2000 vom 13. März 2000
Informationen zur mündlichen Verhandlung "Abstufung einer
Bundesstraße in eine Landesstraße"
Im Hinblick auf die am 28. März 2000, 11.00 Uhr, stattfindende mündliche
Verhandlung des Zweiten Senats (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2000 vom
1. Februar 2000) wird folgendes mitgeteilt:
Das Verfahren betrifft einen Streit zwischen dem Bund und dem Land
Schleswig-Holstein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) um die bundesaufsichtliche
Weisung, das Teilstück der Bundesstraße B 75 zwischen Lübeck und Bad
Oldesloe in eine Straße nach Landesrecht herabzustufen.
1. Zur Rechtslage:
Das Straßennetz der Bundesrepublik Deutschland unterteilt sich in
Bundesfernstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG;
Bundesautobahnen und Bundesstraßen) und Straßen nach Landesrecht. Bund
und Länder tragen jeweils die Straßenbaulast (sämtliche Aufgaben und
finanziellen Lasten im Zusammenhang mit Herstellung und Unterhaltung)
für ihre Straßen.
Die Verwaltung der Bundesfernstraßen obliegt nicht dem Bund, sondern ist
jeweils dem Land, auf dessen Gebiet sie verlaufen, übertragen. In
Abweichung von der in Art. 83 GG (Wortlaut s. Anlage 1) vorgesehenen
Regelform der Landeseigenverwaltung ordnet Art. 90 Abs. 2 GG (Wortlaut
s. Anlage 1) für die Bundesfernstraßen die Auftragsverwaltung an. Hier
unterliegen die Länder der Weisung des Bundes, Art. 85 Abs. 3 GG
(Wortlaut s. Anlage 1).
Verliert eine Bundesfernstraße die ihr nach § 1 FStrG eigentümliche
Verkehrsbedeutung (zusammenhängendes Verkehrsnetz und dem weiträumigen
Verkehr dienend), so ist sie gemäß § 2 Abs. 4 FStrG in die sich aus dem
Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohls vorliegen, einzuziehen. Die Abstufungsverfügung erläßt die oberste
Landesstraßenbaubehörde. Mit der Abstufung geht auch die Straßenbaulast
auf das Land über.
2. Sachverhalt
Die Bundesstraße B 75 verbindet die Hansestädte Hamburg und Lübeck. Sie
verläuft im Wesentlichen parallel zur Bundesautobahn A 1
(Hamburg-Lübeck).
Bereits 1986 äußerte der Bundesrechnungshof Zweifel daran, ob rund 3.500
Kilometer Bundesstraßen, die in unmittelbarer Nähe parallel zu
Bundesautobahnen verlaufen, noch dem weiträumigen Verkehr dienten. Er
forderte den Bundesminister für Verkehr auf, für 54 Teilstrecken zu
prüfen, ob die Einstufung als Bundesfernstraße weiterhin gerechtfertigt
sei und ggfs. durch Weisung eine Abstufung zu erreichen. Im Zuge der
Wiedervereinigung kam der Bundesminister für Verkehr auf das zunächst
zurückgestellte Abstufungsvorhaben zurück und kündigte den Ländern im
März 1994 die sofortige Umsetzung seines "Abstufungskonzepts für
autobahnparallele Bundesstraßen" an.
Das Ministerium für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein erklärte zwar seine Bereitschaft, verschiedene
Strecken abzustufen, wies jedoch darauf hin, dass eine Abstufung des
streitigen Abschnitts der B 75 nicht beabsichtigt sei, da die
Voraussetzungen des § 1 FStrG weiterhin erfüllt seien. Eine Abstufung
sei daher rechtswidrig. Da die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund
und Land nicht ausgeräumt werden konnten, erteilte das Bundesministerium
für Verkehr dem zuständigen Ministerium in Schleswig-Holstein unter dem
26. Juli 1995 folgende Weisung:
"Nach Art. 85 Abs. 3 GG erteile ich Ihnen die Weisung, die Bundesstraße
75 ... zum Ende des laufenden Rechnungsjahres in eine Straßenklasse nach
Landesrecht abzustufen."
Daraufhin erhob das Land Anfechtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht,
das das Verfahren im Juni 1997 dem BVerfG vorgelegt hat, da der
Rechtsstreit verfassungsrechtlicher Natur sei. Dieses Verfahren (Az. 2
BvG 2/97) ist noch anhängig und nicht Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist vielmehr der im Juli 1996
eingegangene Antrag der Bundesregierung, festzustellen, dass das Land
Schleswig-Holstein mit seiner Weigerung, der Weisung zur
Straßenabstufung zu entsprechen, gegen Art. 85 Abs. 3 GG verstoßen habe.
Der Bund ist der Auffassung, die Abstufung einer Bundesstraße sei
Gegenstand der weisungsunterworfenen Auftragsverwaltung gemäß Art. 90
Abs. 2 GG. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die in den
Urteilen des BVerfG vom 22. Mai 1990 ("Kalkar II"; BVerfGE 81, 310) und
vom 10. April 1991 ("Schacht Konrad"; BVerfGE 84, 25) aufgestellten
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine bundesaufsichtliche Weisung
seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Das Land vertritt dagegen die Ansicht, der Antrag sei bereits
unzulässig. Die Streitigkeit sei verwaltungsrechtlicher, nicht aber
verfassungsrechtlicher Art; das BVerfG sei also für die
Streitentscheidung nicht zuständig.
Das Land hält den Antrag des Bundes weiterhin für unbegründet.
Jedenfalls die Anweisung zur Neueinstufung in eine Landesstraße
überschreite das Weisungsrecht des Bundes aus Art. 85 Abs. 3 GG. Für die
Einstufung in eine Straßenklasse des Landes gelte Landesrecht; der Bund
bewege sich mit seiner Weisung also auf einem Gebiet, auf dem den
Ländern die Gesetzgebungszuständigkeit zustehe.
Eine Abstufung der Straße könne nur einvernehmlich zwischen Bund und
Ländern erfolgen.
Verhandlungsgliederung mit Fragenkatalog sind in der Anlage 2 beigefügt.
Karlsruhe, den 13. März 2000 - Az. 2 BvG 1/96 -
Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 28/2000 vom 13. März 2000
Art. 83 GG (Grundsatz der Länderexekutive)
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Art. 85 GG (Bundesauftragsverwaltung durch die Länder)
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus,
so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit
nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) ...
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die
obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) ...
Art. 90 GG
(1) ...
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) ...
Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 28/2000 vom 13. März 2000
Verhandlungsgliederung mit Fragenkatalog
A. I. Einführende Stellungnahmen von Antragstellerin und
Antragsgegnerin
II. Ausgangssachverhalt und Praxis
1. Sind noch weitere Verfahren auf Verwaltungsebene anhängig?
2. Sind Umstufungen und Abstufungen - abhängig von der Verkehrsübergabe
der Bundesautobahn - üblicherweise in die Planfeststellungsbeschlüsse
aufgenommen worden?
Hat die vorliegende Problematik nur für zeitlich weit zurückliegende
Planfeststellungsverfahren Bedeutung, vor allem deshalb, weil die
Planfeststellungsbeschlüsse zur Frage der konkurrierenden
Verkehrsbeziehungen zwischen Bundesautobahn und Bundesstraße
Ausführungen nicht oder nur in rudimentärem Umfang enthalten?
Wird üblicherweise ein "einvernehmliches" Verfahren zwischen Bund und
Land bezüglich der Verkehrsbedeutung praktiziert? Wie sieht ein solches
Verfahren in der Praxis aus?
B. Verfassungsrechtslage
I. Wie ist das Weisungsrecht im Fernstraßenrecht gemäß Art. 90 Abs. 2
i.V.m. Art. 85 Abs. 3 GG gegenständlich einzuordnen?
Welche Rechte der Länder sind berührt?
Welche Möglichkeiten haben die Länder bei einer Weisung des Bundes?
Gibt es nach der bestehenden Gesetzeslage (z.B. § 16 FStrG) alternative
Mittel zur Weisung?
II. Wie ist die hier erteilte Weisung auszulegen?
Das Ende der mündlichen Verhandlung ist für 14.oo Uhr vorgesehen.
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