Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2003 vom 03. April 2003
Dazu Beschluss vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -
Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des
Beitragssatzsicherungsgesetzes abgelehnt
Der Erste Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2003 den Antrag mehrerer
pharmazeutischer Unternehmen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
der sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der
gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz
- BSSichG -) vom 23. Dezember 2002 richtet, abgelehnt.
Der Erste Senat hatte bereits mit Beschlüssen vom 14. und 15. Januar
2003 Eilanträge von Zahntechnikern, Apothekern und des pharmazeutischen
Großhandels, die sich gegen die sie betreffenden Regelungen des
Beitragssatzsicherungsgesetzes zur Wehr gesetzt hatten, abgelehnt. Die
Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens müssen nach der
Neuregelung den Apotheken einen 6%igen Abschlag auf
Herstellerabgabepreise für Arzneimittel gewähren, für die es bisher
keine speziellen Regelungen zur Begrenzung der Kostenübernahme durch
die gesetzliche Krankenversicherung gegeben hat. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 5/2003
vom 22. Januar 2003 Bezug genommen.
Auch in diesem Verfahren lehnte der Senat den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung auf Grund einer Folgenabwägung ab. Er ist der
Auffassung, dass das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren
Reform die gesetzliche Krankenversicherung unter Einbeziehung
zahlreicher Gruppen sofort finanziell zu entlasten, das Interesse der
Beschwerdeführer an der Vermeidung der geltend gemachten
wirtschaftlichen Nachteile überwiegt.
Beschluss vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -
Karlsruhe, den 3. April 2003
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