Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2000 vom 14. März 2000
Dazu Urteil vom 14. März 2000 - Az. 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 -
Die Beschädigtengrundrente für die Kriegsopfer in den neuen
Ländern darf ab 1. Januar 1999 nicht mehr niedriger sein als für die
Kriegsopfer in den alten Ländern
Bei den Verfassungsbeschwerde (Vb)- Verfahren geht es um die Frage, ob
es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass Kriegsbeschädigte des Zweiten
Weltkriegs, die am 18. Mai 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik
(DDR) ansässig waren, bis heute eine niedrigere Grundrente und einen
niedrigeren Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß
(Kleiderverschleißpauschale) erhalten als die Beschädigten, die zu
diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet oder im westlichen Ausland lebten.
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
9. November 1999 entschieden:
Es ist mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass
die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz
(BVG) gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern
über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich
hoch ist. § 84 a BVG (Wortlaut siehe Anlage), auf dem diese
unterschiedliche Behandlung beruht, ist ab 1. Januar 1999 nichtig.
Dagegen bleibt es im Fall der Kleiderverschleißpauschale bei der
unterschiedlichen Höhe der Leistungen.
I.
1. Das 1950 erlassene BVG hat für die Bundesrepublik eine umfassende
Rechtsgrundlage für staatliche Leistungen an die Opfer der beiden
Weltkriege geschaffen. Es sieht unter anderem in § 31 Abs. 1 Satz 1 vor,
dass eine so genannte Grundrente gewährt wird, deren Höhe sich nach dem
Ausmaß der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet.
Die Rente wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Geschädigten
gewährt. Sie entschädigt für die Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit und soll Mehraufwendungen ausgleichen, die den
Beschädigten trotz der zahlreichen Einzelhilfen nach den §§ 11 bis 15
BVG noch verbleiben. Weiter wird eine Kleiderverschleißpauschale nach §
15 BVG unabhängig vom Einkommen gewährt.
Anders als die Bundesrepublik Deutschland kannte die Deutsche
Demokratische Republik kein eigenständiges Recht der
Kriegsopferversorgung. Den Kriegsbeschädigten wurden Leistungen durch
die Sozialversicherung gewährt. Wenige Kriegsopfer erhielten Leistungen.
Die Zahl der Berechtigten wird für das Frühjahr 1990 einschließlich der
Hinterbliebenen auf etwa 5.000 Personen geschätzt. In der Bundesrepublik
erhielten zu diesem Zeitpunkt 618.433 Kriegsopfer eine
Beschädigtengrundrente.
2. Mit dem 1. Januar 1991 wurden die Leistungen nach dem BVG auf das
Gebiet der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) erstreckt. Während die
Sachleistungen der Heil- und Krankenbehandlung sowie der
Kriegsopferfürsorge den Berechtigten in den neuen Ländern in gleichem
Umfang wie in den alten gewährt wurden, hat der Gesetzgeber für Renten
und sonstige Geldleistungen eine besondere Regelung geschaffen, die
durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II des
Einigungsvertrages als § 84 a in das BVG eingefügt wurde.
Die Regelung bewirkt, dass die unterschiedlichen Einkommen der
Rentenversicherten in den alten und neuen Ländern und deren Entwicklung
in die Berechnung der Grundrenten für Kriegsopfer einfließen. Steigen
die Nettolöhne im Osten schneller als im Westen, steigt die
Standardrente (als fiktive Größe). Der Anpassungsprozess bei den
Geldleistungen der Kriegsopferversorgung wird dadurch beschleunigt.
Aufgrund dieses Berechnungssystems waren die Grundrenten Ost 1991 noch
um 54 % niedriger als die Grundrenten West. Am 1. Juli 1999 haben sie
86,71 % der Westrenten erreicht.
3. Die Bf waren Soldaten im Zweiten Weltkrieg. Sie haben schwere
Verletzungen erlitten. Am 18. Mai 1990, dem maßgeblichen Stichtag,
lebten sie in der DDR. Sie verlangen gleichhohe Grundrenten und
Kleiderverschleißpauschalen wie die Kriegsopfer im Westen Deutschlands.
Ihre Klagen vor den Sozialgerichten blieben erfolglos.
II.
Das BVerfG hat entschieden, dass die durch § 84 a BVG bewirkte
Schlechterstellung der versorgungsberechtigten Kriegsopfer Ost bei
Inkrafttreten des BVG in den neuen Ländern und in den folgenden Jahren
zunächst verfassungsgemäß war, seit dem 1. Januar 1999 aber nicht mehr
mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Die Mehrheit des Senates leitet
dieses Ergebnis aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, eine
Minderheit aus dem Verbot einer Benachteiligung der Bf wegen ihrer
Heimat gemäß Art. 3 Abs. 3 GG ab. Die Minderheitsauffassung ist in einem
Sondervotum niedergelegt.
1. Der Gesetzgeber war 1990/1991, als er die Leistungen nach dem BVG auf
das Beitrittsgebiet erstreckt hat, von Verfassungs wegen nicht
verpflichtet, bestimmte Geldleistungen den Berechtigten in den neuen
Ländern sofort auf dem gleichen Niveau wie in den alten Ländern zu
gewähren. Er hatte bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten
Spielraum, weil im Zuge der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten
auf die öffentlichen Haushalte zukamen. Es genügte den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er durch geeignete Regelungen
sicherstellte, dass die durch § 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung der
Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer angelegt war. Das ist zunächst
geschehen. Bei den laufenden Versorgungsleistungen sollte die durch § 84
a BVG vorgenommene Verknüpfung der Höhe von Grundrente und
Kleiderverschleißpauschale mit der Entwicklung der Nettolöhne für eine
zügige Anpassung sorgen.
2. Spätestens seit 1998 ist es für den Gesetzgeber jedoch erkennbar
gewesen, dass die Geldleistungen der Kriegsopferversorgung Ost das
Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen würden. Der
Anpassungsprozess hatte sich seit 1997 deutlich verlangsamt. Nach 1997
betrug die Steigerung der Geldleistungen des BVG nur noch
durchschnittlich etwa 0,5 %. Eine Gleichstellung der Kriegsopfer in den
alten und neuen Ländern ist bis auf weiteres nicht mehr abzusehen. Die
Kriegsopfer in den neuen Ländern müssen deshalb aufgrund ihres
Lebensalters damit rechnen, dass sie gleichhohe Renten wie im Westen
nicht erleben werden. Damit wird für sie die durch § 84 a BVG nur auf
Zeit angestrebte Ungleichbehandlung zu einer Ungleichbehandlung auf
Dauer. Dies aber ist nach Auffassung des Gerichts wegen der Besonderheit
der Grundrente mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die
Grundrente für Beschädigte ist eine Leistung eigener Art. Im Vordergrund
steht die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität. Sie wird stark von ihrem ideellen Gehalt geprägt
(Genugtuungsfunktion). Nach Auffassung des Gerichts ist es im Hinblick
auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot nicht zu rechtfertigen, dass
diese Grundrente einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf
Dauer in geringerem Umfang zugute kommt, obgleich sein Opfer im gleichen
Krieg für den gleichen Staat erbracht wurde.
Finanzwirtschaftliche Belange können einer Gleichstellung der
Kriegsopfer Ost und West in Bezug auf die Grundrente nicht
entgegenstehen. Der Mehraufwand einer Gleichstellung bei der
Beschädigtengrundrente erfordert einen Betrag von rund 35 Millionen
jährlich bei einer Zahl von 60.417 Empfängern. Dieser Mehraufwand
entspricht etwa 1 % der Gesamtausgaben des Bundes für alle Leistungen
der Kriegsopferversorgung ohne Kriegsopferfürsorge im Jahre 1998.
3. Der Gleichheitssatz ist nicht in Bezug auf andere Leistungen nach dem
BVG und insbesondere nicht bei der rein materiell ausgerichteten
Kleiderverschleißpauschale verletzt. Das Gericht hebt hervor, dass die
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich auch darin begründet ist,
dass eine Beendigung der durch § 84 a BVG bewirkten Ungleichbehandlung
bei der Grundrente für die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr
Lebensalter nicht mehr in Sicht ist. Dies unterscheidet den vom Gericht
entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellen
Gehalt.
III.
Das Gericht hat weiter entschieden, dass die Grundbeschädigtenrente der
Kriegsopfer Ost bereits ab dem 1. Januar 1999 wegen der Nichtigkeit des
§ 84 a BVG nach Maßgabe der Entscheidung auf Antrag anzupassen ist.
Urteil vom 14. März 2000 - Az. 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96
Karlsruhe, den 14. März 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 29/2000 vom 14. März 2000
Bundesversorgungsgesetz
§ 84 a
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem
Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz
schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für
Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der
Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai
1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben.
Einigungsvertrag
Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt 3 Nr. 1 Buchstabe a
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben:
a) Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2,
§ 33 a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40 b Abs. 3, § 41
Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils
geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem
Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis
der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur
verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das
Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt...
Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in
Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren...
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden
Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger
bekannt.
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