Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2002 vom 7. März 2002
Informationen zum Verfahren
"Parteispendenuntersuchungsausschuss"
Der Zweite Senat verhandelt am 18. März 2002 im Verfahren zum
Parteispendenuntersuchungsausschuss.
Die Vorgeschichte
Dieser Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist auf Antrag
der Fraktionen von SPD und Grünen im Dezember 1999 eingesetzt worden.
Der Wortlaut des Antrags ist in der Bundestagsdrucksache 14/2139
(ergänzt durch 2686) abgedruckt. Ein Änderungsantrag der Fraktionen
von CDU/CSU und FDP war abgelehnt worden. Im Februar 2000 erweiterte der
Bundestag - ebenfalls auf Antrag der SPD- und Grünen-Fraktionen den
Untersuchungsausschuss um eine neue Ziffer IV:
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, soll der Ausschuss auch
klären, inwieweit Parteien die nach dem Grundgesetz und dem
Parteiengesetz bestehende Verpflichtung zur öffentlichen
Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und
über ihr Vermögen verletzt haben, wer diese Pflichtverletzung begangen
oder daran mitgewirkt hat bzw. davon Kenntnis hatte, woher die in den
Rechenschaftsberichten nicht oder nur lückenhaft ausgewiesenen
Einnahmen und Vermögenswerte stammen und welchem Zweck sie dienten bzw.
wo diese verblieben.
Die bisherige Ziffer IV wird Ziffer V.
Dem Ausschuss gehören fünfzehn Mitglieder an: 7 SPD-Abgeordnete,
5 CDU/CSU-Abgeordnete und je ein Mitglied der Grünen, FDP und PDS.
Der Untersuchungsausschuss hat bisher 98mal getagt. Dabei fasste er 434
Beweisbeschlüsse, darunter die Einvernahme von 252 Zeugen. 104
dieser Zeugen wurden bisher vernommen. In der 98. Sitzung am
15. November 2001 beschloss der Ausschuss auf Antrag der SPD-Vertreter
und gegen die Stimmen der CDU/CSU-Vertreter, die Zeugenbefragung bis
Ende Dezember 2001 zu beenden und im Mai den Abschlussbericht an das
Plenum zu beschließen.
a) Zu diesem Zeitpunkt waren eine Reihe von Zeugen, deren Befragung vom
Untersuchungsausschuss beschlossen worden war, noch nicht gehört
worden, darunter Bundeskanzler Schröder, Finanzminister Eichel und
einige frühere Schatzmeister der SPD. Diese Zeugen sollten insbesondere
zu Nr. IV des Untersuchungsauftrags vernommen werden. Dabei sollte es
u. a. um die Umstände des Verkaufs der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft
bzw. den Bau einer Pipeline (Schröder), angebliche illegale Zuwendungen
im Zusammenhang mit der Privatisierung von Leuna/Minol (Eichel) und die
Spendensammelpraxis der SPD in den 80-er Jahren (Schatzmeister) gehen.
Der Ausschuss hatte die Vernehmung dieser Zeugen zwar beschlossen, aber
noch nicht durchgeführt. Diverse Terminierungsanträge der
CDU/CSU-Vertreter waren abgelehnt oder im Hinblick auf den Beschluss
des Ausschusses vom 15. November 2001 für erledigt erklärt worden.
b) Daneben hatten die Vertreter der CDU/CSU im Laufe der
Ausschusssitzungen eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, die von der
Ausschussmehrheit als unzulässig abgelehnt worden waren. Dabei ging es
unter anderem um eine Großspende der damaligen Abgeordneten
Däubler-Gmelin und um das Finanzgebaren der SPD im Zusammenhang mit den
Beteiligungen an einigen GmbHs, Vermietungen und der Finanzierung des
Willy-Brandt-Hauses in Berlin. Es sei jeweils dem Verdacht eines
Verstoßes gegen das Parteiengesetz durch die Verletzung der Pflicht zur
Rechenschaftslegung nachzugehen.
Nach der Auffassung der Ausschussmehrheit lagen die Anträge außerhalb
des Untersuchungsauftrages.
Die Rechtslage
Das Recht des Parlaments bzw. eines Teils desselben zur Einsetzung
parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ist in Art. 44 GG verankert.
Seit der VI. Wahlperiode verfahren die Untersuchungsausschüsse des
Deutschen Bundestages nach dem sogenannten IPA-Regeln (abgedruckt in
der Bundestagsdrucksache V/4209); deren Geltung ist auch für den hier
betroffenen Untersuchungsausschuss im Einsetzungsbeschluss vorgesehen.
Das Gesetz über das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
vom 19. Juni 2001 gilt für den Parteispendenausschuss nicht, da es nur
auf nach dem 1. Juli 2001 eingesetzte Untersuchungsausschüsse Anwendung
findet.
Die Anträge
Die Antragssteller wenden sich mit ihrer Organklage dagegen, dass die
bereits beschlossenen Beweiserhebungen nicht durchgeführt worden sind
und weitere, von ihnen gestellte Beweisanträge abgelehnt wurden. Aus
Art. 44 GG i. V. m. § 12 Abs. 2 IPA-Regeln folge ein
Beweiserzwingungsrecht der Ausschussminderheit. Beweise müssten erhoben
werden, wenn ein Viertel der Ausschussmitglieder dies beantrage und der
Beweisantrag nicht offensichtlich außerhalb des Untersuchungsauftrags
liege. Der Untersuchungsauftrag sei erst erfüllt, wenn die
beschlossenen Beweise auch tatsächlich erhoben seien. Die
Ausschussmehrheit dürfe nicht zur Verhinderung ihr missliebiger
Beweiserhebung diese bis zum Ende der Legislaturperiode verzögern.
Demgegenüber vertritt der Antraggegner - der parlamentarische
Untersuchungsausschuss - die Auffassung, der Antrag der
CDU/CSU-Fraktion (Antragstellerin zu 1) sei schon unzulässig. Die
Antragstellerin zu 1 habe selbst keinen Antrag auf Einsetzung des
Parteispendenuntersuchungsausschusses gestellt, habe im Gegenteil gegen
die Erweiterung des Einsetzungsantrages gestimmt, auf die sämtliche im
Streit befindliche Beweisanträge der Antragsteller zu 2 gestützt worden
seien. Ihr stehe kein Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie die Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses zu den sie interessierenden Themen hätte
beantragen können.
Im Übrigen genieße die Ausschussmehrheit weitgehendes
Verfahrensermessen. Die "schlichte" Minderheit habe weder ein Recht auf
Terminierung noch auf die Erhebung unzulässiger Beweise. Die
Fortsetzung der Zeugenvernehmung würde den Abschluss der Untersuchungen
sowie die Erstellung eines Abschlussberichts bis zu einem Zeitpunkt, zu
dem ihn der Deutsche Bundestag noch wahrnehmen und debattieren könne,
gefährden.
Az. 2 BvE 2/01
Karlsruhe, den 7. März 2002
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