Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2003 vom 04. April 2003
Dazu Beschluss vom 1. April 2003 - 1 BvR 539/03 -
Verfassungsbeschwerde eines Schießsportverbands
gegen das neue Waffengesetz erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde eines Schießsportverbands, die sich gegen
Vorschriften des neuen Waffengesetzes richtet, wurde mit Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen. Damit wurde der weiter gestellte Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der das In-Kraft-Treten der
Vorschriften des Waffengesetzes zum 1. April 2003 vorläufig verhindert
werden sollte, gegenstandslos.
Zum Sachverhalt:
Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 regelt
unter anderem die Anerkennung überörtlicher Zusammenschlüsse
schießsportlicher Vereine als Schießsportverband. Außerdem führt das
Waffengesetz eine behördliche Genehmigung für die in den Verbänden
erlassenen Schießsportordnungen ein. Die Genehmigung ist Voraussetzung
für die Anerkennung als Schießsportverband. Von der Anerkennung als
Schießsportverband hängen bestimmte Vorteile ab. Das neue Recht
begründet nämlich für Mitglieder eines Schießsportvereins, der in einem
anerkannten Schießsportverband organisiert ist, Privilegien für den
nach dem Waffengesetz erforderlichen Bedürfnisnachweis für den Umgang
mit Schusswaffen und Munition. Der beschwerdeführende
Schießsportverband (Bf) sieht sich durch eine staatliche Anerkennungs-
und Genehmigungspflicht insbesondere in seinen Rechten aus Art. 9 Abs.
1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (Vb)
liegen nicht vor. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Regelungen, die
das Schießsportvereinswesen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr
ausgestalten, betreffen die Bf in ihrer Vereinigungsfreiheit. Zwar ist
weder die Anerkennung noch die Genehmigung verpflichtend. Die Bf wird
aber durch den faktischen Druck, sich der Präventivkontrolle zu
unterwerfen, in ihrer Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt. Die
angegriffenen Vorschriften sind jedoch im Ergebnis verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung der Anerkennung als
Schießsportverband einer festgestellten missbräuchlichen Ausnutzung des
Bedürfnisnachweisprivilegs, das bisher Mitgliedern beliebiger
Schießsportvereine gewährt wurde, und damit einhergehenden erheblichen
Defiziten für die öffentliche Sicherheit begegnen. Dazu soll das
Privileg auf Mitglieder solcher Verbände beschränkt werden, die nach
Größe und Organisation Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des
Schießsports in ihren Mitgliedsvereinen bieten. Diese Zielsetzung des
Gesetzgebers ist legitim. Der Gesetzgeber überschreitet seinen
Gestaltungsspielraum nicht, wenn er hier eine Regelungstechnik
einsetzt, welche die Verbände veranlasst, sich von sich aus um eine
Anerkennung und um die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu
bemühen.
Der Gesetzgeber hat auch nicht die Grenzen eines angemessenen
Ausgleichs zwischen dem grundrechtlich geschützten Freiheitsinteresse
der Bf und dem verfolgten Gefahrenabwehrinteresse überschritten. Mit
dem Bedürfnisprinzip will der Gesetzgeber angesichts erheblicher
Missbrauchsgefahren für die Allgemeinheit erreichen, dass nicht mehr
Waffen als unbedingt nötig in Privatbesitz gelangen. Mit der
privilegierten Bedürfnisanerkennung für Sportschützen nimmt er
Rücksicht auf die Interessen des organisierten Schützensports,
beschränkt jedoch zugleich das Privileg auf solche Verbände, die für
eine ordnungsgemäße Ausübung des Schießsports durch ihre Mitglieder
Gewähr bieten. Dadurch erfüllt er seine Schutzpflicht gegenüber der
Allgemeinheit, ohne der verbandlichen Betätigung nicht mehr den für
einen effektiven Grundrechtsgebrauch erforderlichen Raum zu lassen.
Will ein Schießsportverein für seine Mitglieder das Privileg eines
erleichterten Bedürfnisnachweises für den Umgang mit Waffen und
Munition in Anspruch nehmen, so kann von ihm verlangt werden, dass er
sich Anforderungen unterwirft, die der Missbrauchsgefahr begegnen und
die mit dem Privileg verbundene Rücknahme der staatlichen Kontrolle
verbandsintern kompensieren sollen.
Auch mit dem Kontrollinstrument der behördlichen Genehmigung von
Schießsportordnungen überschreitet der Gesetzgeber nicht die Grenzen
eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Bf und
dem Schutzanspruch der Allgemeinheit. Mit dieser Regelung und deren
Verknüpfung mit der Anerkennungsfähigkeit eines Verbandes verschafft
sich der Staat eine Kontrolle darüber, ob die Verbände in ihren
Sportordnungen die vom Waffengesetz und dessen Verordnungen gesetzten
Grenzen einhalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Genehmigung beschränkt sich auf die waffenrechtsrelevanten Teile
der Sportordnungen. Insoweit können die Verbände einer behördlichen
Präventivkontrolle unterworfen werden, ohne dass damit unangemessen in
den Gewährleistungsbereich ihrer Vereinigungsfreiheit eingegriffen
würde.
Beschluss vom 1. April 2003 - Az. 1 BvR 539/03 -
Karlsruhe, den 4. April 2003
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