Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 3/2000 vom 11. Januar 2000
Dazu Beschluß vom 2. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1580/91 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR
Das Verfahren betraf gesetzliche Vorschriften des Einigungsvertrages
(EV) im Zusammenhang mit der Sanierung der radioaktiven Altlasten des
früheren Uranbergbaus (Wismut GmbH) in der DDR. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des BVerfG hat die hiergegen von insgesamt neun Bürgerinnen und
Bürgern aus den neuen Ländern eingelegte Verfassungsbeschwerde (Vb)
nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführer (Bf) wendeten sich gegen Bestimmungen des EV,
wonach für die Sanierung der radioaktiven Altlasten des früheren
Uranbergbaus in der DDR weiterhin das Strahlenschutzrecht der DDR gilt.
Mit dieser Fortgeltungsregelung werde für die Menschen in der
betroffenen Uranbergbauregion ein den Standard der
Strahlenschutzverordnung der Bundesrepublik Deutschland weit
unterschreitendes Strahlenschutzniveau festgeschrieben. Als
verfassungsrechtliches Mindesterfordernis müsse jedoch die Verordnung
mit ihrem so genannten 30-Millirem-Konzept auch für die
Uranbergbausanierung in den neuen Ländern Anwendung finden.
Die DDR-Vorschriften gewährleisteten dagegen lediglich ein geringeres
Schutzniveau und genügten damit nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
Die Bf rügten eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit) und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
(allgemeiner Gleichheitssatz).
II.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Vb mangels Erfolgsaussicht nicht
zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Nach der Rechtsprechung des BVerfG erschöpft sich dieses Grundrecht
nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen
in das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Vielmehr folgt aus ihm
auch eine Schutzpflicht des Staates, den Einzelnen vor einer
Beeinträchtigung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu
schützen. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt der öffentlichen
Gewalt aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende
öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Das BVerfG kann
eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche
Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder
offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich
ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen.
Diese Begrenzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht auf eine
Evidenzkontrolle ist geboten, weil es regelmäßig eine höchst komplexe
Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive
staatliche Maßnahmen zu verwirklichen ist.
Gemessen hieran kann nicht festgestellt werden, daß die fortgeltenden
Grenzwerte des Strahlenschutzrechts der DDR gänzlich ungeeignet oder
völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder
erheblich dahinter zurückblieben. Denn bei dem bundesdeutschen
Strahlenschutzrecht handelt es sich nicht um einen Mindeststandard,
vielmehr geht es über den Standard in vergleichbaren westlichen
Industriestaaten und über die internationalen Empfehlungen und Normen
hinaus.
Dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dienen jedoch auch
die Regelungen im Strahlenschutzrecht der DDR, die den Empfehlungen der
Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) folgen und die
EURATOM-Grundnormen erfüllen. Es kann verfassungsgerichtlich nicht
festgestellt werden, daß diese Regelungen gänzlich ungeeignet sind, das
nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutzziel zu erreichen. Die
international empfohlenen und anerkannten Grenzwerte, die das
Strahlenschutzrecht der DDR umsetzt, lassen sich zwar nicht als
Beweismittel für die wissenschaftliche Richtigkeit ihnen entsprechender
Vorschriften zum Bevölkerungsschutz verwenden, sie geben aber einen im
Rahmen einer Evidenzkontrolle maßgeblichen Hinweis auf deren
Plausibilität.
2. Art. 3 Abs. 1 GG
Die angegriffenen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz.
Die Ungleichbehandlung der von den Bestimmungen betroffenen Bürger im
Vergleich zu den Bewohnern der alten Bundesländer ist durch sachliche
Gründe gerechtfertigt. Der Uranbergbau in der DDR hat Schäden von
singulärem Ausmaß hinterlassen, denen nicht mit den präventiven
Anforderungen an die Auslegung, Errichtung und den Betrieb
kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie an sonstige Tätigkeiten
im Sinne der bundesdeutschen Strahlenschutzverordnung begegnet werden
kann. Wie sonstige Altlasten erfordern sie vielmehr eine Sanierung mit
dem Ziel, daß dauerhaft keine Gefahren und erhebliche Nachteile für den
Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. An die Sanierung von
Altlasten dürfen nicht die Zielvorstellungen des Vorsorgeprinzips
angelegt werden. Sanierungsziele bei Altlasten werden stets anders
gebildet als Vorsorgegrenzwerte im anlagenbezogenen Umweltschutz und
bleiben hinter diesen regelmäßig zurück. Dies hat auch der
Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem ersten Altlastengutachten
von 1990 festgestellt und darauf hingewiesen, daß die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes vor Eintritt einer Verunreinigung aus
naturwissenschaftlichen und technischen Gründen an Grenzen stoße. Das
trifft für die durch den Bergbau ans Tageslicht gebrachten radioaktiven
Stoffe in besonderem Maß zu, denn die Radioaktivität kann nicht etwa mit
den Stoffen beseitigt werden; es können nur die Auswirkungen auf die
Gesundheit der Bewohner der betroffenen Bereiche verringert werden,
indem durch Abdeckung, Umlagerung oder andere Sanierungsmaßnahmen die
Immisionsbelastung vor allem in Wohngebieten vermindert wird.
Diese unterschiedlichen Zielvorstellungen im Hinblick auf das
Vorsorgeprinzip einerseits und die Altlastensanierung andererseits
rechtfertigen die abweichende Sonderregelung für die Sanierung der
Hinterlassenschaften des DDR-Uranbergbaus.
Beschluß vom 2. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1580/91 -
Karlsruhe, den 11. Januar 2000
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