Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 3/2003 vom 21. Januar 2003
Dazu Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -
Erhebung einer Abgabe für die Entnahme von Grundwasser
in Schleswig-Holstein
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) mehrerer Firmen, die sich unmittelbar gegen
das am 1. April 1994 in Kraft getretene schleswig-holsteinische Gesetz
über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe
(GruWAG) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren
betrifft die Frage, ob die Erhebung der Abgabe durch das Land mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführer (Bf), unter anderem Papier- und
Arzneimittelhersteller, decken ihren Wasserbedarf zu betrieblichen
Zwecken zum Teil aus eigenen Brunnen und zum Teil über die öffentliche
Wasserversorgung. Für die Grundwassereigenförderung erließen die
zuständigen Wasserbehörden Vorauszahlungsbescheide zur
Grundwasserentnahmeabgabe, gegen die Widerspruch erhoben wurde. Für die
öffentliche Wasserversorgung wurde die Grundwasserabgabe auf die Bf als
Endverbraucher überwälzt, indem der Wasserversorgungsbetrieb die zu
entrichtende Grundwasserabgabe den Bf in Rechnung stellte. Die Bf sehen
sich durch das Gesetz in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs.
1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Jeder benutze Wasser, und die
öffentliche Wasserversorgung stelle dieses Gut der Allgemeinheit zur
Verfügung. Deshalb fehle es jedenfalls an einem individuellen Vorteil
einer Person. Zudem gebiete das Grundgesetz, den Wasserbedarf, der das
menschliche Existenzminimum abdecke, abgabenfrei zu lassen.
Zur Begründung heißt es in der Entscheidung der Kammer:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr
nicht zu noch hat sie hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist
unzulässig. Denn die Bf sind durch die angegriffenen Normen nicht
unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die Zulässigkeit einer Vb
gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Bf durch die angegriffene Norm
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist.
Eine unmittelbare Betroffenheit durch das Gesetz fehlt in der Regel,
wenn die Durchführung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen
Vollzugsakt voraussetzt. Dann ist die Vb grundsätzlich erst zulässig,
wenn die zuständigen Fachgerichte erfolglos angerufen wurden.
An der unmittelbaren Betroffenheit fehlt es hier. Die Wasserbehörden
setzen die Regelungen über die Grundwasserentnahmeabgabe durch einen
jährlich zu erlassenden Abgabebescheid um. Auch die gesetzlichen
Regelungen über die Vorauszahlungspflicht erfordern eine vorherige
Festsetzung durch Bescheid, um aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit die Höhe der Vorauszahlung zahlenmäßig zu
konkretisieren. Soweit die Bf ihr Wasser aus der öffentlichen
Wasserversorgung beziehen, sind sie nicht unmittelbar durch das
Grundwasserabgabengesetz in ihren Grundrechten betroffen. Sie trifft
schon deshalb keine Vorauszahlungspflicht kraft Gesetzes, weil sie
insoweit nicht abgabepflichtig und folglich auch nicht
vorauszahlungspflichtig sind. Soweit der Betreiber der öffentlichen
Wasserversorgung die von ihm entrichtete Vorauszahlung über die
Wasserrechnung auf die Endverbraucher überwälzen kann, handelt es sich
nur um eine mittelbare Auswirkung der angegriffenen Regelungen über die
Vorauszahlung. Es ist den Bf auch zumutbar, vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten gegen die
Abgabenbescheide zu suchen.
Der Vb kommt - unabhängig von ihrer Unzulässigkeit - auch deshalb keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die mit ihr
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend geklärt sind.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur
Verfassungsmäßigkeit der Grundwasserentnahmeabgaben in
Baden-Württemberg und Hessen ist nach Ansicht der Kammer geklärt, dass
dem Land Schleswig-Holstein die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der
Grundwasserentnahmeabgabe zusteht. Der Senat hat bereits entschieden,
dass den Ländern die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben
zusteht. Ihre Gesetzgebungszuständigkeit ist nicht durch Bundesrecht
ausgeschlossen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung steht der
Abgabenerhebung nicht entgegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung
sieht die Kammer keinen Grund. Im Einzelnen führt sie dazu weiter aus:
Auch die Grundwasserentnahmeabgabe in Schleswig-Holstein rechtfertigt
sich dadurch, dass ein Sondervorteil ganz oder teilweise abgeschöpft
wird. Die knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der
Allgemeinheit. Wird dem einzelnen Abgabepflichtigen die Nutzung des
Grundwassers eröffnet, erhält er einen besonderen Vorteil gegenüber all
denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in
gleichem Umfang nutzen. Der Bewertung als Sondervorteil steht nicht
entgegen, dass jeder Wasser benutzt und die öffentliche
Wasserversorgung das Wasser der Allgemeinheit zur Verfügung stellt.
Denn das Grundwasser wird von den Einzelnen nicht im gleichen Umfang
genutzt. Die Bf nutzen dieses Gut der Allgemeinheit bei der Herstellung
der von ihnen produzierten Güter in der Regel quantitativ wesentlich
intensiver als ein einzelner Privathaushalt. Dieser Vorteil kann durch
die Grundwasserentnahmeabgabe ganz oder teilweise abgeschöpft werden.
Der Vb kommt auch nicht mit Blick auf die Frage, ob nach dem
Grundgesetz das menschliche Existenzminimum an Wasser
grundwasserabgabenfrei zu belassen sei, grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Auf diese Frage kommt es hier nicht
an. Der Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums wird
insbesondere aus der Garantie der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)
abgeleitet. Die Bf als juristische Personen haben jedoch weder eine
solche personale Würde noch haben sie wie ein Mensch einen
existenznotwendigen Lebensbedarf an Wasser. Deshalb können sie sich
selbst nicht auf den Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums
berufen.
Beschluss vom 18. Dezember 2002 - Az. 2 BvR 591/95 -
Karlsruhe, den 21. Januar 2003
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