Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 30/2000 vom 15. März 2000
Dazu Beschluss vom 18. Januar 2000 - Az. 1 BvR 321/96 -
Zum rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und zum
verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes bei
nachlassgerichtlichen Genehmigungen
Der Erste Senat des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde
(Vb)-Verfahren eine vom Rechtspfleger erteilte nachlassgerichtliche
Genehmigung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aufgehoben und
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG), die zum Ausschluss des Rechtsweges führen können,
für mit dem GG unvereinbar erklärt.
I.
1. Ist nach einem Erbfall die Person des Erben unbekannt, kann das
Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Für bestimmte
Geschäfte, insbesondere für Grundstücksgeschäfte, bedarf der
Nachlasspfleger der Genehmigung des Nachlassgerichts. Die
nachlassgerichtliche Genehmigung, für deren Erteilung grundsätzlich
nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger zuständig ist, wird
wirksam, wenn der Nachlasspfleger sie dem Vertragspartner mitgeteilt
hat. Nach der Regelung der §§ 55, 62, 75 FGG (Wortlaut siehe Anlage)
kann die Genehmigung ab diesem Zeitpunkt weder vom Nachlassgericht noch
im Beschwerdeweg von den Beschwerdegerichten abgeändert werden.
2. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine von mehreren Erben der 1993
verstorbenen Frau W. Zur Ermittlung der Erben sowie zur Sicherung und
Verwaltung des Nachlasses bestellte das Nachlassgericht einen
Nachlasspfleger. Anschließend konnte der Großteil der Miterben, darunter
die Bf, ausfindig gemacht werden. Eine Aufhebung der Nachlasspflegschaft
erfolgte jedoch nicht.
Die Erblasserin W. war ihrerseits - zusammen mit zwei weiteren Personen
- Mitglied einer nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft gewesen,
der ein Wohn- und Geschäftshaus in Schwerin gehörte. Eine der Schweriner
Miterbinnen wollte im Wege der Erbauseinandersetzung das Eigentum an dem
Hausgrundstück übernehmen und die übrigen Miterben auszahlen. Zur
Bemessung der Abfindung legte sie ein von ihr in Auftrag gegebenes
Wertgutachten vor, in dem der Verkehrswert des Grundstücks auf etwa
176.000 DM veranschlagt wurde. Die beiden Schweriner Miterbinnen und der
für die Erben der Erblasserin W. handelnde Nachlasspfleger schlossen vor
einem Notar einen entsprechenden Erbauseinandersetzungsvertrag. Der
Rechtspfleger erteilte daraufhin die erforderliche nachlassgerichtliche
Genehmigung, ohne zuvor die Bf und die sonstigen bekannten Erben der
Frau W. zu beteiligen.
Die Bf erfuhr erst einige Wochen später von dem Grundstücksgeschäft, mit
dem sie nicht einverstanden war. Die von ihr gegen die Genehmigung
eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, weil die
Beschwerdegerichte davon ausgingen, dass die Genehmigung wirksam
geworden sei und damit nach §§ 55, 62, 75 FGG nicht mehr abgeändert
werden könne.
Mit ihrer Vb wandte sich die Bf gegen den Beschluss, mit dem das
Nachlassgericht die Genehmigung erteilt hatte, sowie gegen die im
Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts.
II.
Die Vb ist begründet. Der Erste Senat hat die angegriffenen
Entscheidungen aufgehoben und die §§ 62, 55 FGG für teilweise
unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) erklärt.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Der Beschluss des Nachlassgerichts verletzt die Bf in ihrem durch
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3 GG) gewährleisteten Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren.
a) Dieses Grundrecht, nicht Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches
Gehör), bildet den Prüfungsmaßstab, an dem die von dem Rechtspfleger
ohne Anhörung der Bf getroffene Entscheidung zu messen ist. Aus der
systematischen Stellung des Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb des
Grundgesetzes folgt, dass diese Verfassungsnorm Anspruch auf rechtliches
Gehör nur in Verfahren vor dem Richter gewährt. Der Rechtspfleger
entscheidet zwar innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises als
"Gericht". Er ist aber kein Richter, weder im Sinne des
Verfassungsrechts noch im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts.
b) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Der Einzelne darf deshalb
nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss
insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die
seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren
und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass der
Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser
verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält.
Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt die angegriffene
Entscheidung des Nachlassgerichts nicht. Gründe, die es gerechtfertigt
hätten, vor Erlass der Entscheidung von einer Anhörung der Bf abzusehen,
sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Anhörung hätte weder den Zweck
der Maßnahme vereitelt noch wäre die Entscheidung nach vorheriger
Anhörung zu spät gekommen.
2. Die Regelung der §§ 62, 55 FGG, auf der die angegriffenen Beschlüsse
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhen, ist mit Art. 19
Abs. 4 GG insoweit unvereinbar, als sie denjenigen, die von einer durch
den Rechtspfleger getroffenen Entscheidung in ihren Rechten betroffen
sind, jede Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung dieser
Entscheidung verwehrt.
Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen möglichst
lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre
des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Akte des
Rechtspflegers gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung.
Soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, müssen auch diese Akte
vollständig der richterlichen Prüfung unterstellt werden können.
Die Regelung der §§ 62, 55 FGG kann zur Folge haben, dass eine
richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung nicht stattfinden
kann. Art. 19 Abs. 4 GG steht zwar - unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit - Zugangserschwernissen nicht entgegen, verbietet
aber in jedem Fall den vollständigen Rechtswegausschluss. Auch Belange
der Rechtssicherheit können diesen nicht rechtfertigen.
3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen. Hierfür stehen ihm unterschiedliche Möglichkeiten offen. So
kann er etwa vom Rechtspfleger getroffene Entscheidungen aus dem
Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG herausnehmen und auf diese Weise
eine richterliche Kontrolle der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz
ermöglichen. Er kann auch durch geeignete Regelungen dafür sorgen, dass
in Fällen wie dem vorliegenden die zum faktischen Rechtswegausschluss
führenden Rechtsfolgen der §§ 62, 55 FGG nicht eintreten, bevor den
Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, eine Überprüfung durch den
Richter herbeizuführen. Dies könnte durch die Einführung eines
Rechtsinstituts geschehen, das dem in der Rechtsprechung der
Fachgerichte im Erbscheinsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses seit langem anerkannten so genannten
Vorbescheid entspricht. Hierbei handelt es sich um eine
Zwischenentscheidung, mit der der Erlass der beabsichtigten Entscheidung
angekündigt wird, wenn nicht innerhalb einer gesetzten Frist ein
Rechtsmittel eingelegt wird. Ein solcher Vorbescheid wäre ein geeignetes
Mittel, um in Fällen der vorliegenden Art die bestehende
verfassungswidrige Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen.
Bis zu einer Neuregelung ist in Verfahren der vorliegenden Art der
zuständige Rechtspfleger von Verfassungs wegen verpflichtet, vor Erlass
einer in den Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG fallenden Verfügung
diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn
erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter
berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst
jedenfalls faktisch - versperrt wäre.
Beschluss vom 18. Januar 2000 - Az. 1 BvR 321/96
Karlsruhe, den 15. März 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 30/2000 vom 15. März 2000
§ 55 FGG Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem
Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann von dem
Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die
Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam
geworden ist.
§ 62 FGG Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht
nicht mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht
berechtigt, sie zu ändern.
§ 75 FGG Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberührt bleiben die
Vorschriften über die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; ... .
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