Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 30/2003 vom 07. April 2003
Dazu Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 -
Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung
Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort ist in den
Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits
berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig. Dies entschied der Zweite
Senat des BVerfG und hob auf die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier
Betroffener die zu Grunde liegenden finanzgerichtlichen Entscheidungen
auf. Die Sachen wurden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. Andere
Fallgruppen doppelter Haushaltsführung waren nicht Gegenstand der
Entscheidung.
Zum Sachverhalt:
Bis zum In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 bestand für den
Werbungskostenabzug von notwendigen Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen, keine zeitliche Begrenzung. Eine
Zweijahresgrenze wurde erstmals zum 1. Januar 1996 in § 9
Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt (siehe Anlage). Sie gilt auch
für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten
Haushaltsführung. Ferner sind Trennungsgelder, die anlässlich einer
doppelten Haushaltsführung eines Arbeitnehmers aus öffentlichen Kassen
geleistet werden, nur insoweit steuerfrei, als sie die nach dem
Jahressteuergesetz 1996 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Zusammen mit anderen Regelungen bewirkt die Zweijahresgrenze, dass nach
zwei Jahren doppelter Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am
selben Ort speziell die Aufwendungen für die Unterkunft am
Beschäftigungsort vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.
Der Beschwerdeführer (Bf) zu 1. ist Universitätsprofessor, seine
Ehefrau arbeitet als selbstständige Redakteurin und Lektorin. Die
Eheleute leben seit 1980 in F. und haben dort ihren Hauptwohnsitz. Der
Bf zu 1. wechselte 1994 von der dortigen Universität an die
Humboldt-Universität zu Berlin, wo er eine kleine Wohnung bezog. Seine
Ehefrau übte ihre ortsgebundene berufliche Tätigkeit weiter in F. aus.
Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung seines Aufwands
für die doppelte Haushaltsführung über die Zweijahresgrenze hinaus ab.
Die Beschäftigungsbehörde des Bf zu 2., eines Landesbeamten, ist das
Polizeipräsidium K.. In den Jahren zwischen 1992 und 1999 war der Bf zu
2. auf Grund fortlaufend verlängerter Abordnungen in Berlin tätig, wo
er einen zweiten Haushalt führte. Dem Bf zu 2. wurde für das Jahr 1997
Trennungsgeld unversteuert ausgezahlt. In dessen Höhe legte das
Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid 1997 der Besteuerung
zusätzliche Einkünfte des Bf zu 2. aus nichtselbstständiger Arbeit zu
Grunde.
Rechtsmittel blieben in beiden Fällen ohne Erfolg. Mit seiner Vb rügt
der Bf zu 1. insbesondere einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der
Bf zu 2. sieht sich vor allem in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er werde
schlechter behandelt als diejenigen, die für jeweils entsprechende
Zeiträume an unterschiedlichen Beschäftigungsorten eingesetzt würden.
In der Begründung der Entscheidung heißt es:
Verfassungsrechtlich geboten ist es, insbesondere im
Einkommensteuerrecht die Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit auszurichten. Weiter muss der Gesetzgeber die einmal
getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der
Belastungsgleichheit umsetzen. Für die Besteuerung nach finanzieller
Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen
beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an,
sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder
beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem,
pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat
veranlassten Aufwands steht nicht ohne weiteres zur Disposition des
Gesetzgebers. Dieser hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand
steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die
den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte
differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der
Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind beide Vb begründet.
In den beiden vom Senat zu beurteilenden Fallgruppen der
"Kettenabordnung" und der an verschiedenen Orten beiderseits
berufstätigen Ehegatten lässt sich die Zweijahresfrist nicht damit
begründen, dass die private Entscheidung für die Beibehaltung des alten
Wohnsitzes nach Ablauf einer Übergangsfrist als entscheidender privater
Veranlassungsgrund für eine doppelte Haushaltsführung anzusehen und
deshalb der entsprechende Mehraufwand nicht einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen sei.
1. Die Abzugsbegrenzung ist im Fall einer "Kettenabordnung" mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar. Kennzeichnend für eine Abordnung ist, dass die
Dauer oder Verlängerung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem
fremden Beschäftigungsort sich überwiegend nach Belangen des
Arbeitgebers oder Dienstherrn bestimmt. Hinsichtlich des Maßes der
beruflichen Veranlassung der Begründung und Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung gibt es deshalb keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber einer nur zweijährigen doppelten Haushaltsführung und
gegenüber einer doppelten Haushaltsführung an wechselnden
Beschäftigungsorten. Bei einer "Kettenabordnung" kann der Arbeitnehmer
die Dauer seiner auswärtigen Berufstätigkeit nicht eigenständig
bestimmen und deshalb keine sinnvolle Umzugsplanung entwickeln. Die
Zweijahresgrenze geht davon aus, dass sich der Steuerpflichtige in
diesem Zeitraum dauerhaft an seinem Beschäftigungsort einrichten könne.
Diese Unterstellung trägt bei einer Kettenabordnung die zeitliche
Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen nicht.
Die Kettenabordnung unterscheidet sich von der doppelten
Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten, die nicht der
zweijährigen Abzugsbegrenzung unterliegt, nur durch den fehlenden
Ortswechsel, erfordert aber ansonsten vergleichbare
Arbeitsplatzflexibilität. Dass allein die Veränderung des
Beschäftigungsortes bei diesen beiden Vergleichsgruppen das maßgebliche
Kriterium für den Abzug von Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus sein soll,
lässt sich nicht sachlich begründen. Insoweit handelt es sich auch
nicht um eine noch zulässige gesetzgeberische Typisierung.
2. Die Abzugsbegrenzung im Fall der beiderseits berufstätigen Ehegatten
genügt nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1
GG. Nach Art. 6 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber Regelungen zu vermeiden,
die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre
Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Eine Einwirkung des
Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", wäre mit
Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Alleinverdienerehe und
Doppelverdienerehe sind verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt.
Danach müssen von Verfassungs wegen Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit
berücksichtigt werden, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand
beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass
ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten
besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch
die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort
veranlasst ist. Auf die Gründe, aus welchen sich einer der Ehegatten
für eine Berufstätigkeit an einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden
Beschäftigungsort entschlossen hat, kommt es auch nach Ablauf von zwei
Jahren doppelter Haushaltsführung nicht an. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet
es, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten zu
erschweren. Deshalb darf der Gesetzgeber bei beiderseits berufstätigen
Ehegatten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht deshalb als
beliebig disponibel betrachten, weil solche Aufwendungen privat (mit -)
veranlasst sind. Eine pauschale zeitbezogene Abzugsbegrenzung
widerspricht der Wertentscheidung des Art.6 Abs.1 GG, denn sie
missachtet geschützte Gründe für die Beibehaltung einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.
Beschluss vom 4. Dezember 2002 - Az. 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 -
Karlsruhe, den 8. April 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 30/2003 vom 8. April 2003
§ 9 Einkommensteuergesetz: Werbungskosten
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch (...)
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der
Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt
zwei Jahre begrenzt. (...)
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