Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 31/2000 vom 16. März 2000
Dazu Beschluss vom 3. Februar 2000 - Az. 1 BvR 1553/99 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines
Anspruchs auf Rückübereignung eines vor Inkrafttreten des
Grundgesetzes enteigneten Grundstücks
In dem Verfassungsbeschwerde(Vb)-Verfahren ging es um die Frage, ob die
Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG bei Verfehlung des
Enteignungszwecks die Rückübereignung auch solcher Grundstücke gebietet,
die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes enteignet wurden.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschluss vom
3. Februar 2000 die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte in allen Instanzen erfolglos die
Rückübereignung eines Grundstücks begehrt, das im Jahre 1942 gegen eine
Entschädigung für Zwecke der Wehrmacht enteignet worden war, ohne dass
es dann jedoch auch zweckentsprechend genutzt worden wäre. Die Vb
richtete sich gegen die einen Rückübereignungsanspruch ablehnenden
behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Der Bf machte geltend,
die Versagung der Rückübereignung verletze seine Grundrechte, weil der
Rückübereignungsanspruch erst mit der Verfehlung des Enteignungszwecks
entstehe und daher nach den im Zeitpunkt der Geltendmachung des
Anspruchs bestehenden grundgesetzlichen Maßstäben zu beurteilen sei.
II.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Vb hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das BVerfG hat bereits
entschieden, dass das aus Art. 14 GG folgende Rückerwerbsrecht des
früheren Eigentümers nicht in den Fällen entsteht, in denen vor dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete
Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat.
Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das
BVerfG das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG. Der Bürger muss den staatlichen Zugriff auf sein
bestandsgeschütztes Eigentum nur dulden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies erfordert. Ist die Enteignung nicht auf die Verwirklichung
gewichtiger Gemeinwohlbelange im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG
gerichtet, gewährt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ihm ein Recht auf Abwehr des
Enteignungsaktes. Die Gemeinwohlbindung des Zugriffs auf das nach Art.
14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum reicht indes über den Zeitpunkt der
Enteignung hinaus. Sie verlangt, dass der Enteignungszweck auch
tatsächlich verwirklicht und das enteignete Objekt hierfür benötigt
wird. Ist dies nicht der Fall, kommt die Schutzfunktion der
Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in der Weise zum Tragen, dass der
enteignete Bürger ein Recht auf Rückübereignung geltend machen kann.
Aus diesem komplementären Verhältnis von Bestandsschutz und
Gemeinwohlbindung der Enteignung folgt ohne weiteres, dass der
verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch nur auf die Rückgabe
von Eigentum gerichtet sein kann, das im Zeitpunkt des staatlichen
Zugriffs dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlag. Damit fallen
vorkonstitutionelle Enteignungen aus dem Anwendungsbereich des auf
Art. 14 GG gestützten Rückübereignungsanspruchs heraus.
Beschluss vom 3. Februar 2000 - Az. 1 BvR 1553/99 -
Karlsruhe, den 16. März 2000
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