Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 31/2002 vom 11. März 2002
Informationen zur mündlichen Verhandlung
in den Verfahren "Festbeträge"
Am 19. März 2002 verhandelt der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts über drei Vorlagebeschlüsse des
Bundessozialgerichts (BSG) zum Thema "Festbeträge".
Dabei geht es um die Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung.
1. Die Einführung der Festbeträge (§§ 35 und 36 SGB V) war eine von
mehreren Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen. § 35 SGB V
bezieht sich auf bestimmte Arzneimittel, § 36 SGB V auf sogenannte
Heil- und Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte. Der Grundgedanke ist
in beiden Normen der Gleiche:
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte
Sachleistungsprinzip. Danach erhält der Versicherte von der
Krankenkasse die erforderliche Therapie oder Arznei; die Krankenkasse
rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab. Im Gegensatz dazu
erstatten private Krankenversicherungen die Kosten des bei ihnen
Versicherten, der zuvor die Leistungserbringer, Medikamente etc. selbst
gezahlt hat.
Vor Einführung der Festbeträge war die Krankenkasse verpflichtet, die
Kosten eines verschriebenen Medikamentes, verordneter Brillengläser
oder ähnliches in voller Höhe zu übernehmen. Im Bereich der Hilfsmittel
war allerdings gesetzlich vorgesehen, dass die Krankenkassen mit den
Leistungserbringern Preisvereinbarungen trafen. Preisempfehlungen der
sogenannten Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, die das
Marktübliche nicht überschreiten durften, waren zu berücksichtigen. Bei
den Arzneimitteln gab und gibt es die Rezeptgebühr, die der Versicherte
ohne Rücksicht auf den Preis des Medikaments bezahlen muss.
Nach Einführung der §§ 35, 36 SGB V werden Festbeträge festgesetzt, bis
zu deren Höhe die Krankenkasse das verordnete Mittel voll bezahlen
muss. Nimmt der Versicherte ein teureres Produkt in Anspruch, muss er
die Differenz zum Festbetrag selbst tragen. Verschreibt der Arzt ein
teureres Arzneimittel, muss er den Partienten darauf hinweisen.
Die Festbeträge werden unterschiedlich festgesetzt:
Bei den Arzneimitteln ist das Verfahren zweistufig. Der Bundesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen bildet zunächst Gruppen der betroffenen
Arzneimittel nach den Kriterien identisch (gleiche Inhaltsstoffe),
inhaltlich vergleichbar (ähnliche Inhaltsstoffe) und therapeutisch
vergleichbar (unterschiedliche Wirkstoffe, aber gleiche therapeutische
Wirksamkeit). Für die so gebildeten Gruppen setzen die Spitzenverbände
der Krankenkasse dann in einem zweiten Schritt die Festbeträge fest.
Der Festbetrag soll sich aus der in der jeweiligen Gruppe vorgefundenen
Preisspanne ergeben und einerseits eine ausreichende medizinische
Versorgung gewährleisten, andererseits zum Preiswettbewerb unter den
Herstellern anregen. Einzelheiten des Verfahrens und die allgemeinen
Zielvorgaben sind in § 35 SGB V geregelt. Einigen die Spitzenverbände
der Krankenkassen sich nicht auf einen Festbetrag, entscheidet
schließlich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
Für die Hilfsmittel entfällt Stufe eins. Hier legen die Spitzenverbände
der Krankenkassen die Festbeträge fest. Eine Entscheidung des
Ministeriums ist nicht vorgesehen, falls die Krankenkassen sich nicht
einigen. Vertreter der Hilfsmittellieferanten wie Orthopäden, Optiker
oder Hörgeräteakustiker sind an der Gestaltung der Festbeträge nicht
beteiligt.
2. Den Ausgangsverfahren vor dem BSG lagen drei verschiedene
Konstellationen zu Grunde:
- Ein Unternehmen der Pharmaindustrie wendet sich gegen den
festgelegten Festbetrag für eine bestimmte Medikamentengruppe, aus der
es ein Medikament produziert.
- Ein Hörgeräteakustiker und eine Versicherte, die zwei Hörgeräte
trägt, wenden sich gegen die Festlegung für Hörhilfen in
Schleswig-Holstein. Die diesbezüglichen Festbeträge liegen im
Durchschnitt 27% unter den Preisen, die nach der vorherigen Regelung
zwischen Hörgeräteakustikern und Krankenkassen vereinbart worden waren.
- Verschiedene Optikerinnungen und einzelne Optiker wenden sich gegen
die Festbeträge, die für Sehhilfen in Rheinland-Pfalz festgelegt worden
sind.
3. In der mündlichen Verhandlung am 19. März 2002 wird es nicht um die
Höhe der jeweils festgelegten Festbeträge gehen. Das BSG hat dem
Bundesverfassungsgericht vielmehr die Frage vorgelegt, ob die §§ 35 und
36 SGB V verfassungswidrig sind, weil sie die Spitzenverbände der
Krankenkassen ermächtigen, die Festbeträge für Arzneimittel, Hör- und
Sehhilfen festzulegen. Nach Auffassung des BSG verstößt dies gegen die
Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (Art. 20 GG), gegen
Art. 80 GG und gegen Art. 12 GG. Das Bundessozialgericht hält die
Festbetragsregelung für eine allgemeine Regelung im Sinne einer
Rechtsnorm. Die Festbeträge müssten als Rechtsverordnung mit
entsprechend konkreten Vorgaben durch den Gesetzgeber erlassen werden.
Keinesfalls dürfe den Spitzenverbänden der Krankenkassen überlassen
werden, derartige Regeln zu erlassen, die in die Grundrechte der
Arzneimittelhersteller bzw. der Leistungserbringer für Hilfsmittel
eingreife.
- Az. 1 BvL 28/95 u.a. -
Karlsruhe, den 11. März 2002
|