Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 32/2003 vom 30. April 2003
Dazu Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -
Verfassungsbeschwerde alleinerziehender Mütter und Väter gegen
die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschluss vom 18. März 2003
eine Verfassungsbeschwerde von insgesamt 96 alleinerziehenden Müttern
und Vätern (Beschwerdeführer; Bf) gegen die stufenweise Abschaffung des
Haushaltsfreibetrages bis zum Jahr 2005 nicht zur Entscheidung
angenommen.
Zum Sachverhalt:
Durch das Zweite Familienförderungsgesetz vom 16. August 2001 (BGBl I
S. 2074) wurden die Regelungen über den Haushaltsfreibetrag in § 32
Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu gefasst. Eine Neuregelung
war erforderlich geworden, nachdem das BVerfG im Jahr 1998 die
Regelungen über den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt
hatte, soweit sie in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt
steuerpflichtige Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages
ausschlossen. Durch die von den Bf angegriffenen Änderungen im
Einkommensteuergesetz wurde der Haushaltsfreibetrag für den
Veranlagungszeitraum 2002 von bisher 2916 EUR auf 2340 EUR und für die
Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 auf 1188 EUR abgesenkt. Auch den
solchermaßen gekürzten Haushaltsfreibetrag konnte aber nur erhalten,
wer bereits im Veranlagungszeitraum 2001 die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt hatte (sog. Altfälle). Ab dem Jahr 2005 wird überhaupt kein
Haushaltsfreibetrag mehr gewährt (§ 52 Abs. 40a EStG). Parallel dazu
führte der Gesetzgeber u.a. einen einheitlichen Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ein, erhöhte das
Kindergeld und ließ die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
außerhalb des sog. Familienleistungsausgleichs wieder zu. Die
angegriffenen Regelungen haben ihrerseits bereits im Jahr 2002 wiederum
Änderungen durch den Gesetzgeber erfahren.
Die Bf gehören als alleinerziehende Mütter und Väter zu dem durch § 32
Abs. 7 EStG generell begünstigten Personenkreis. Sie erhoben
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die stufenweise Abschmelzung und
spätere Abschaffung des Haushaltsfreibetrages durch die Regelungen des
Zweiten Familienförderungsgesetzes. Sie reagierten weder auf die
Änderung dieser Vorschriften durch die späteren Änderungsgesetze noch
warteten sie zuvor die Festsetzung der Einkommensteuer ab oder
durchliefen ein finanzgerichtliches Verfahren. Sie rügten vornehmlich
eine Ungleichbehandlung mit ehelichen Gemeinschaften, die in den Genuss
des Splittingtarifs kämen, während der verminderten Leistungsfähigkeit
Alleinerziehender nicht hinreichend Rechnung getragen werde.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Vb ist unzulässig.
Eine Vb gegen ein Gesetz ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Bf
durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar
betroffen ist. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die
angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den
Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Dies ist hier nicht der
Fall.
Die Durchführung der angegriffenen Vorschriften setzt rechtsnotwendig
und auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere
Vollzugsakte voraus. Die Einkommensteuer, deren Höhe u.a. durch die
Höhe des Haushaltsfreibetrages beeinflusst wird, ist eine
Veranlagungssteuer. Sie wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Der Bescheid wiederum löst die Fälligkeit der Steuer aus. Somit setzt
das Einkommensteuergesetz rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in Form der
Festsetzung der Einkommensteuer durch Steuerbescheid voraus. Auch die
Erhebung der Lohnsteuer als einer bloßen Unterart der Einkommensteuer
vollzieht sich nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern aufgrund
besonderer Vollzugsakte.
Es greifen hier auch keine Ausnahmen zugunsten der Bf ein. Die
angegriffenen Normen haben die Bf nicht bereits vor Erlass von
Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen
veranlasst. Außerdem hätten sie in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen
die Steuerbescheide durch die Anrufung der Finanzgerichte erlangen und
dort die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuernorm geltend
machen können.
Soweit sich die Vb gegen die Begrenzung der
Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtet, fehlt es auch am
Rechtsschutzbedürfnis. Die angegriffene Regelung wurde nämlich
zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben.
Beschluss vom 18. März 2003 - Az. 2 BvR 246/02 -
Karlsruhe, den 30. April 2003
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