Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/2000 vom 17. März 2000
Dazu Beschluss vom 23. Februar 2000 - Az. 1 BvR 1582/94 -
Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS
In dem Verfassungsbeschwerde(Vb)-Verfahren ging es um das gegen den
Verein "Neues Forum" gerichtlich ausgesprochene Verbot, eine Liste mit
Namen von Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) des MfS auszulegen. Die
1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Vb des Vereins gegen das
rechtskräftige Verbot nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar haben die
Gerichte das Recht des Beschwerdeführers (Bf) auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) nicht hinreichend berücksichtigt; eine grobe Verkennung von
Grundrechten nur dies hätte das BVerfG zu korrigieren lässt sich
jedoch nicht feststellen. Außerdem ist der Bf von den angegriffenen
Entscheidungen auch nicht existenziell betroffen.
I.
1992 kursierte in Halle eine anonyme Liste mit insgesamt 4.500 Namen
angeblicher IM des MfS. Die Liste enthielt den Hinweis, dass sie nicht
fehlerfrei sein und im Ausnahmefall Namen von Personen enthalten könne,
die nie mit dem MfS zusammengearbeitet hätten. Nach verschiedenen
Veröffentlichungen in den Medien entschloss sich der Bf, die Liste in
seinen Büroräumen auszulegen. Damit sollte die umfassende Durchdringung
aller Lebensbereiche der DDR durch das MfS dokumentiert und die
politische Diskussion gefördert werden. Insgesamt etwa 700 Personen
informierten sich über die Liste.
Eine in dieser Liste aufgeführte Person verlangte vom Bf die Schwärzung
ihres Namens. Sie sei nie als IM tätig gewesen. Die Klage gegen den Bf
hatte in allen Instanzen Erfolg. In letzter Instanz stellte der
Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Juli 1994 (Az. VI ZR 1/94;
veröffentlicht in JZ 1995, S. 253) u.a. fest: Selbst wenn die Klägerin
als IM tätig gewesen sei, habe der Bf mit der Veröffentlichung ihr
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) im
Kernbereich verletzt. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege
das Recht des Bf auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Bf Vb und rügte im
Wesentlichen eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG.
II.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat zwar die Vb im Ergebnis nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die
Gerichte dem Veröffentlichungsinteresse des Bf unter Verkennung seiner
grundrechtlichen Position zu wenig Bedeutung beigemessen haben.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht des Bf auf Meinungsfreiheit
und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin haben die Gerichte wichtige
grundrechtliche Belange, die für den Bf sprechen, nicht ausreichend
berücksichtigt.
Der Bf wollte mit der Auslegung der Liste zum Verständnis der Tätigkeit
des MfS beitragen und an der politischen Aufarbeitung der
Stasi-Vergangenheit teilnehmen. Dieses Anliegen ist von Art. 5 Abs. 1 GG
geschützt. Der Zeitabstand zwischen „IM-Tätigkeit“ und Auslegen der
Liste schränkt diesen Schutz grundsätzlich nicht ein. Dies gilt zumal
dann, wenn Gegenstand der Äußerung die „Aufarbeitung“ historischer
Vorgänge ist. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, einen Schlussstrich
unter eine Diskussion zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu
erklären.
Vor allem aber haben die Gerichte dem Umstand, dass sich der Bf zu einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geäußert hat, nicht
ausreichend Rechnung getragen. Das MfS fungierte als Instrument der
politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und
diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige
zu überwachen, abzuschrecken oder auszuschalten. Die Frage, wie die IM
in das MfS eingebunden waren, fand auch noch 1992 ein nachhaltiges
öffentliches Interesse, das im Prinzip auch heute noch bestehen dürfte.
Denn die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen
Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders
abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Überdies
vermag die historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren
Repressionsinstrumenten eine Anschauung darüber zu vermitteln, welchen
Gefahren die Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sein können, wenn die
Sicherungen eines freiheitlichen Rechtsstaats außer Kraft gesetzt sind.
Zudem hat der BGH die Suggestivkraft, die mit der Veröffentlichung der
Liste verbunden war, nicht hinreichend berücksichtigt: Die Liste
vermittelt auf Grund ihrer Länge einen nachhaltigen Eindruck von der
massiven Durchdringung der Gesellschaft der DDR durch das MfS, verliert
sich wegen der konkreten Angaben, insbesondere der Namensnennungen, aber
nicht in der Abstraktheit bloßer Zahlen.
Auf der anderen Seite wurde im Vergleich die Schwere der
Beeinträchtigung der Klägerin überbewertet. Die Veröffentlichung der
Liste entfaltete keine besondere Breitenwirkung. Lediglich eine
vergleichsweise geringe Zahl von Personen nahm von der Liste Kenntnis.
Die Kammer führt aus, dass auch von einer ausgrenzenden Stigmatisierung
durch die Auslegung der Liste nicht ohne weiteres auszugehen ist.
2. Trotz der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defizite ist eine
Annahme der Vb nicht angezeigt. Die Gerichte haben die grundrechtliche
Spannungslage des Falls im Ansatz zutreffend gesehen und eine Abwägung
vorgenommen. Eine grobe Verkennung der Grundrechte lässt sich nicht
feststellen.
Der Bf ist von den Entscheidungen auch nicht existenziell betroffen. Ihm
ist die Auslegung der Liste für die Zukunft untersagt worden. Der Bf hat
bereits früher zum Ausdruck gebracht, an der Auslegung der Liste künftig
kein Interesse mehr zu haben.
Beschluss vom 23. Februar 2000, Az. 1 BvR 1582/94 -
Karlsruhe, den 17. März 2000
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