Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/2001 vom 27. März 2001
Dazu Beschluss vom 13. März 2001 - 1 BvR 1942/99, 1 BvR 1995/99 -
Verfassungsbeschwerden gegen "Krankenhausnotopfer" gescheitert
Im Jahr 1997 hatten die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen
zusätzlichen Beitrag in Höhe von 20 DM zu zahlen (sogenanntes
Krankenhausnotopfer). Ursprünglich sah das Gesetz eine entsprechende
Zahlung auch für die Jahre 1998 und 1999 vor. Diese Verpflichtung ist
aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch entfallen. Bestimmte Mitglieder
der gesetzlichen Krankenkassen waren durch Ausnahmeregelungen von der
Zahlungspflicht befreit. Privat Krankenversicherte unterlagen der
Zahlungspflicht ebenfalls nicht.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschluss von 13.
März 2001 mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Verpflichtung zur
Zahlung des "Krankenhausnotopfers" nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Grundsätzliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, da
es sich um nicht mehr anzuwendendes Recht handelt und kein Bedürfnis
für die Klärung der durch die Vorschrift aufgeworfenen Fragen besteht.
Die Möglichkeit einer Wiederholung ist weder dargelegt noch
ersichtlich.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
würde hier keinen besonders gewichtigen Grundrechtsverstoß bewirken,
der die Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen lässt.
Eine Vernachlässigung oder krasse Verkennung von Grundrechten durch die
von den Beschwerdeführern (Bf) angegriffenen Gerichtsentscheidungen
liegt nicht vor. Die einmalige Belastung in Höhe von 20 DM im Jahre
1997 wiegt nicht besonders schwer. Die Bf haben auch nicht geltend
gemacht, sie seien durch die finanzielle Belastung in existenzieller
Weise betroffen. Zudem war für Härtefälle eine Befreiungsmöglichkeit
vorgesehen.
Beschluss vom 13. März 2001 - AZ 1 BvR 1942/99, 1 BvR 1995/99 -
Karlsruhe, den 27. März 2001
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