Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 34/2001 vom 29. März 2001
Dazu Beschluss vom 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 -
Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der
Arbeitslosenhilfe nicht angenommen
Bis Ende 1993 sah das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine zeitliche
Begrenzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe vor. Mit Wirkung vom
1. Januar 1994 hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe,
sofern sie nicht im Anschluss an Arbeitslosengeld gezahlt wurde, auf
eine Dauer von 312 Tagen beschränkt (§135 a AFG). Für bestimmte laufende
Leistungsfälle sollte der Anspruch erst zum 31. März 1994 erlöschen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb)
nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen diese Neuregelung und
die auf ihrer Grundlage ergangenen Gerichtsentscheidungen richtete. Der
Beschwerdeführer (Bf) hatte seit 1986 Arbeitslosenhilfe bezogen. Die
zunächst bis 31. August 1994 bewilligte Leistung begrenzte das
Arbeitsamt im März 1994 auf den Zeitraum bis zum 31. März 1994. Die
Klage des Bf blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Kammer begründet den Nichtannahmebeschluss im Wesentlichen damit,
dass eine Verletzung von Grundrechten des Bf durch die mittelbar
angegriffene Vorschrift des § 135 a AFG und die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen nicht ersichtlich ist.
Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem
Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt. Selbst wenn dies so
wäre, hätte der Gesetzgeber mit der zeitlichen Begrenzung des
Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe seine Befugnis zur Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht
überschritten. Das Eigentumsrecht des Leistungsberechtigten wird durch
Eingriffe in das Leistungsgefüge des Sozialrechts nicht verletzt, wenn
diese durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und
verhältnismäßig sind.
Wie die Kammer ausführt, ist dies bei dem der Neuregelung des § 135 a AFG
zugrundeliegenden Ersten Gesetz zur Umsetzung eines Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) der Fall. Das 1.
SKWPG diente dem wichtigen Gemeinwohlbelang, die Neuverschuldung des
Bundes zu reduzieren. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch
Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime
Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen. Die Maßnahmen
belasten den Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig, der aufgrund
einer nur kurzen beitragspflichtigen Beschäftigung (April bis August
1986) einen zunächst unbefristeten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
erworben hatte. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen seines
Gestaltungsspielraumes dem Interesse an einer Sanierung der öffentlichen
Haushalte den Vorzug einräumen vor den Interessen des Bf, zumal dessen
notwendiger Lebensunterhalt nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes
gesichert ist. Auch Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen dem nicht
entgegen, wie die Kammer ausführt.
Schließlich verletzt § 135 a AFG nicht deshalb den Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Anschluss
an Arbeitslosengeld anders behandelt werden als die Bezieher originärer
Arbeitslosenhilfe. Zwischen den Empfängern dieser Leistungen bestehen
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine
ungleiche Behandlung rechtfertigen.
Beschluss vom 14 März 2001 - Az 1 BvR 2402/97 -
Karlsruhe, den 29. März 2001
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