Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 35/2000 vom 21. März 2000
zu den Beschlüssen vom 24. u. 25. Feb. 2000 - Az.2 BvR 2352/99 u.a. -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde von vier Offizieren des
Grenzkommandos Mitte der DDR
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG (in der Besetzung Hassemer,
Broß, Di Fabio) hat in den Verfassungsbeschwerde(Vb)-Verfahren von vier
früheren Offizieren der NVA der DDR entschieden (Beschlüsse vom 24.
Februar 2000: Az. 2 BvR 2352/99, 2 BvR 2353/99, 2 BvR 2371/99;
Beschluss vom 25. Februar 2000: 2 BvR 2356/99):
1. Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach ist begründet.
2. Die Vb wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführer (Bf), Offiziere im Grenzkommando Mitte der DDR,
wurden vom Landgericht Berlin (Urteil vom 26. März 1998) im Hinblick auf
ihre Mitwirkung an den Befehlen Nr. 20 und Nr. 40, mit denen die
Aufgaben der Grenztruppen der DDR nach den Vorgaben der Partei- und
Staatsführung der DDR festgelegt und umgesetzt wurden, wegen mehrfachen
Totschlags zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen
zum Bundesgerichtshof (BGH) blieben erfolglos (Beschluss vom 8. November
1999).
Mit ihren Vb rügen die Bf u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG
("Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde") durch die Entscheidungen
des Landgerichts Berlin und des BGH.
II.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Interpretation von
Strafgesetzen ist durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht geschützt, wenn die zu
Grunde liegende Staatspraxis durch Aufforderung zu schwerstem
kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der
Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwer
wiegender Weise missachtet hat; denn hierdurch setzt der Träger der
Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten
kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 12. Januar
2000 2 BvR 2114/99 "Fall Krenz"). Dem Vorbringen der Bf ist nichts
zu entnehmen, das Anlass geben könnte, das Gebot materieller
Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation Vorrang vor dem
Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG zukommt, zurücktreten zu lassen.
2. Die Selbstablehnung der Präsidentin ist begründet. Sie hat während
ihrer früheren Tätigkeit als Justizsenatorin in Berlin in zahlreichen
politischen Äußerungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anordnungen
der staatlichen Führung der DDR, auf denen die Tötung von so genannten
Republikflüchtlingen an der innerdeutschen Grenze durch Minen,
Selbstschussanlagen und den Schusswaffengebrauch der Grenztruppen
beruhte, als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch die
Strafjustiz eine notwendige und für die Rechtskultur wichtige Aufgabe
sei. Sie hat dabei mit Nachdruck die Auffassung vertreten, dass das
Verfassungsrecht der Strafverfolgung der Bf wegen der in Rede stehenden
Taten nicht entgegenstehe.
Beschlüsse vom 24. und 25. Februar 2000
- Az. 2 BvR 2352/99 u.a. -
Karlsruhe, den 21. März 2000
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