Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 35/2001 vom 3. April 2001
Dazu Urteil vom 3. April 2001
- Az. 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98,
1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94 u.a. -
Zur Pflegeversicherung
Der Erste Senat des BVerfG hat heute vier Urteile verkündet, die sich
mit verschiedenen Aspekten der Pflegeversicherung befassen. Zum
rechtlichen Hintergrund wird auf die Pressemitteilung Nr. 83/2000
vom 20. Juni 2000 verwiesen, die auf Anfrage gern übersandt
wird. Im Wesentlichen geht es um:
die gesetzliche Verpflichtung für privat Krankenversicherte,
überhaupt einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen (a);
die Frage, ob eine kleine Gruppe, die, weil sie nicht krankenversichert
ist, von der Pflegeversicherung ausgeschlossen werden darf (b);
die Berücksichtigung von Betreuung und Erziehung von Kindern bei der
Bemessung der Beiträge/Prämien (c und d);.
die Prämienhöhe in der privaten Pflegeversicherung (d).
a) In dem Verfahren 1 BvR 2014/95 hat sich eine Rechtsanwältin
(Beschwerdeführerin; Bf) unmittelbar gegen das SGB XI gewandt, soweit
es den gegen Krankheit privat Versicherten den Abschluss einer privaten
Pflegeversicherung vorschreibt. Sie hat die Verletzung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und des
Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend gemacht.
Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen festgestellt:
1. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der angegriffenen
Vorschriften. Für die soziale Pflegeversicherung folgt dies aus der
Bundeskompetenz für das Gebiet der Sozialversicherung in Art. 74 Abs. 1
Nr. 12 GG. Hinsichtlich der privaten Pflegeversicherung kann der Bund
den Kompetenztitel "privatrechtliches Versicherungswesen" als Teil
des"Rechts der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Anspruch
nehmen. Unter diesen Oberbegriff fallen Regelungen jedenfalls dann,
wenn
- sie Versicherungsunternehmen betreffen, die im Wettbewerb mit anderen
durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern,
- die Versicherungsprämien grundsätzlich am individuellen Risiko und
nicht am Einkommen des Versicherungsnehmers ausgerichtet sind und
- Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten
Finanzierungssystems erbracht werden.
Die Kompetenznormen in Art. 74 Abs. 1 GG sind nicht statisch. Der
Gesetzgeber kann sich deshalb auch dann auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
stützen, wenn bei einem neuen Typ von Versicherung Leistungen des
sozialen Ausgleichs vorgesehen werden und während einer Übergangszeit
die das private Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt
wirken.
Die entsprechenden Regelungen des SGB XI erfüllen die oben
dargestellten Kriterien. Die private Pflegeversicherung beruht auf
einem Vertrag, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und ergänzend des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zustande
kommt. Die verschiedenen Krankenversicherungsunternehmen, die eine
private Pflegepflichtversicherung anbieten, stehen im Wettbewerb mit
einander. Eine gesetzliche Versicherungspflicht und als deren
Gegenstück der Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen
sind dem Privatrecht nicht fremd. Gleiches gilt für gesetzlich
vorgesehene Mindestleistungen. Allerdings ist in der Einbeziehung
bereits Pflegebedürftiger in die Versicherungspflicht ein wesentlicher
Unterschied zum allgemeinen Versicherungsvertragsrecht zu sehen. Diese
Abweichung ist aber jedenfalls als Übergangsregelung von der
Gesetzgebungskompetenz umfasst.
Der Senat setzt sich mit weiteren Regelungen auseinander, in denen das
Pflegeversicherungsgesetz signifikant von herkömmlichen
Privatversicherungen abweicht. Dies gilt für die Prämiengestaltung
(Prämienfreiheit für Kinder, zum Teil erhebliche Prämienvergünstigungen
für pflegenahe Jahrgänge sowie nicht oder wenig verdienende Ehegatten
und ältere Versicherte) sowie für die Umlage der
Versicherungsunternehmen zum Ausgleich der durch diese Vergünstigungen
entstehenden Unterdeckung. Dennoch stellt die private
Pflegeversicherung eine Individualversicherung i. S. d. Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG dar, weil die Prämien grundsätzlich nicht nach dem Einkommen,
sondern nach dem Alter der Versicherten und damit nach dem
versicherungsmathematischen Risiko erhoben werden. Dies bestätigen die
beigezogenen Daten, wonach die Prämien nach dem Lebensalter der
Versicherungsnehmer erheblich variieren. Damit bleibt insgesamt das
Bild einer risikoorientierten Gestaltung der privaten
Pflegeversicherung gewahrt, zumal die Prämienvergünstigungen nach einer
Übergangszeit abnehmen werden.
2. Die angegriffenen Vorschriften sind auch materiell mit Art. 2 Abs. 1
GG vereinbar.
Zweck der Pflegeversicherung ist ein legitimer Gemeinwohlbelang:
Fürsorge für Pflegebedürftige ist eine soziale Aufgabe der staatlichen
Gemeinschaft. Der Staat soll die Menschenwürde in der Situation der
Pflegebedürftigkeit wahren. Er hat legitimer Weise auf ein Konzept
zurückgegriffen, wonach die finanziellen Mittel hierfür durch eine
Pflichtversicherung aller Bundesbürger aufgebracht werden.
Die Regelungen zur Einführung der Pflegeversicherung sind auch
verhältnismäßig. Die Einführung einer alle Bürger umfassenden
Versicherung ist geeignet, das dargelegte Ziel zu erreichen. Dies gilt
auch dann, wenn die Leistungen im Pflegefall begrenzt sind und vor
allem in Fällen stationärer Pflege nicht ausreichen. Durch die
Pflegeversicherung fördert der Gesetzgeber mittelfristig das Entstehen
einer leistungsfähigen und bedarfsgerechten Pflegestruktur. Auch dies
wird durch die dem Senat vorliegenden Daten bestätigt.
Der Gesetzgeber durfte von der Erforderlichkeit einer die ganze
Bevölkerung umfassenden Pflichtversicherung ausgehen, da große Teile
der Bevölkerung mangels "Versicherungsdrucks" nicht bereit waren, sich
freiwillig gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern.
Gleichermaßen durfte der Gesetzgeber alle Bürger in die
Pflichtversicherung einbeziehen, auch wenn das Pflegerisiko erst im
Alter signifikant ansteigt. Das Risiko als solches besteht für alle
Bürger und kann sich, angefangen von Schädigungen bei der Geburt bis
hin zu Unfällen, bei jedem jederzeit verwirklichen. Die Einbeziehung
auch jüngerer Menschen in die Versicherungspflicht ist daher
sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die Pflegebedürftigkeit, wenn sie
in jungem Alter eintritt, die Betroffenen und ihre Angehörigen
besonders hart trifft und finanziell und physisch überfordern kann.
Schließlich sind die Regelungen über die Pflegeversicherung
verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch die Versicherungspflicht wird
ein Lebensrisiko mit meist nicht finanzierbaren Folgen durch
vergleichsweise niedrige Prämien kalkulierbar und im Versicherungsfall
tragbar.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebot auch nicht, die bereits
Pflegebedürftigen und die pflegenahen Jahrgänge generell der sozialen
Pflegeversicherung zuzuweisen, um jüngeren privat Versicherten
niedrigere Prämien zu ermöglichen. Bei dieser Lösung hätten die nur
wenig oder durchschnittlich Verdienenden allein die Umlage für alle
Menschen mit hohem Pflegerisiko (auch die privat Krankenversicherten)
tragen müssen. Dies ist nicht geboten; der Gesetzgeber durfte die
entsprechende Last auf beide Versicherungszweige (die private und die
soziale Pflegeversicherung) aufteilen.
b) Das Verfahren 1 BvR 81/98 betrifft diejenigen Bundesbürger, die
nicht in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind. Hierbei handelt es sich um rund 2 % der
Bevölkerung, die weder gesetzlich oder privat krankenversichert sind
noch die Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung nach § 26
SGB XI in Anspruch nehmen können. 90 % dieser Gruppe sind
Sozialhilfeempfänger, die Anspruch auf Krankenhilfe nach dem BSHG
haben. Bei den restlichen rund 150.000 Bürgern handelt es sich um
Menschen, die weder krankenversichert sind noch leistungsberechtigt
nach dem BSHG. Sie können nach dem SGB XI nicht freiwillig Mitglied der
sozialen Pflegeversicherung werden und haben auch keinen Anspruch gegen
private Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines
Pflegeversicherungsvertrages. Der Bf, der seit Kindesbeinen geistig und
körperlich behindert ist, gehört zu dieser Gruppe.
Nach dem Urteil vom heutigen Tage verstößt es gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber
schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang
zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen hat, die als
Volksversicherung angelegt ist. Diesen Personen ist zumindest ein
Beitrittsrecht einzuräumen.
1. Der Senat führt zur Begründung zunächst aus, dass
verfassungsrechtlich keine Bedenken dagegen bestehen, die
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das
Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes
zu knüpfen. Bei der Einführung der Pflegeversicherung als
"Volksversicherung" wollte der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht
nur für diejenigen Personen begründen, deren Erfassung mit einem
vertretbaren Verwaltungsaufwand zuverlässig möglich war. Das Ziel einer
möglichst praktikablen Umsetzung des Gesetzes, die aufwendige
Feststellungsverfahren zur Ermittlung der Versicherungspflichtigen
vermeidet, rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber nicht die gesamte
Wohnbevölkerung in Deutschland ausnahmslos gleichbehandelt und der
Versicherungspflicht unterworfen hat. Er war nicht durch Art. 3 Abs. 1
GG gehalten, zur Verwirklichung einer lückenlosen Versicherungspflicht
alle bisher nicht als Leistungsempfänger durch Versicherungsträger oder
Sozialbehörden erfassten Personen ermitteln zu lassen.
2. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber
Personen wie dem Bf nicht auf andere Weise ein Zugangsrecht zur
gesetzlichen Pflegeversicherung verschafft hat. Dies wäre etwa durch
die Einräumung des Rechts möglich gewesen, innerhalb einer bestimmten
Frist nach Inkrafttreten des SGB XI freiwillig der sozialen
Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung beizutreten.
Ein solches Recht erfordert keine Ermittlungen über den betroffenen
Personenkreis. Es ist Sache der Betroffenen, sich zu melden und
entsprechende Anträge zu stellen.Wie der Senat näher ausführt, gibt es
keine hinreichenden Gründe, die der Gewährung eines Zugangs zur
gesetzlichen Pflegeversicherung entgegengesetzt werden könnten.
Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den
Gleichheitsverstoß beim Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu
beseitigen. Ihm ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2001
eingeräumt um sicherzustellen, dass der Personenkreis, zu dem der Bf
gehört, der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des SGB XI beitreten kann. Für die Ausübung des
Beitrittsrechts kann der Gesetzgeber eine Frist bestimmen und den
Beitritt davon abhängig machen, dass der Betroffene Beiträge oder
Prämien entrichtet. Für den Zeitraum vor der Bekanntgabe dieses Urteils
ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, seitens des Gesetzgebers die
Zahlung von Beiträgen oder Prämien und die Gewährung von Leistungen
vorzusehen. Sofern die Leistungsgewährung an Vorversicherungszeiten
geknüpft wird, ist sicherzustellen, dass die Betroffenen nicht
schlechtergestellt werden, als hätte der Gesetzgeber ihnen bereits mit
dem Inkrafttreten des SGB XI ein Beitrittsrecht eingeräumt.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Gesetzgeber auf der
Grundlage dieses Urteils prüfen muss, ob ein Beitrittsrecht zur
gesetzlichen Pflegeversicherung auch solchen Personen einzuräumen ist,
die nach dem Inkrafttreten des SGB XI keinen den Zugang zur
gesetzlichen Pflegeversicherung begründenden Tatbestand erfüllen und im
Pflegefall keinen Anspruch auf Hilfe gegen ein Sozialleistungsträger
haben.
c) Das Verfahren 1 BvR 1629/94 betrifft die Beitragshöhe in der
sozialen Pflegeversicherung. Der Bf, ein verheirateter Vater von zehn
Kindern, hat sich dagegen gewandt, dass Betreuung und Erziehung von
Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung
nicht berücksichtigt werden. Dies verletze insbesondere Art. 3 und 6 GG
sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip.
Nach dem heutigen Urteil ist es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG
nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung,
die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen
Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet
werden. Die entsprechenden Regelungen des SGB XI (§ 54 Abs. 1 und 2, §
55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 57 SGB XI) sind mit dem GG nicht
vereinbar. Sie können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31.
Dezember 2004, weiter angewendet werden.
1. Der Senat stellt zunächst klar, dass die Pflicht zur Förderung der
Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht bereits dadurch verletzt wird, dass
überhaupt Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von Eltern, die
Kinder betreuen und erziehen, verlangt werden. Zwar werden Familien von
finanziellen Belastungen, die der Staat seinen Bürgern auferlegt,
regelmäßig stärker betroffen als Kinderlose. Sie haben den
Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu finanzieren, können jedoch
andererseits durch die Kinderbetreuung nicht in gleichem Umfang
erwerbstätig sein wie Kinderlose oder müssen die Fremdbetreuung ihrer
Kinder bezahlen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt aber nicht, dass der Staat
jede zusätzliche finanzielle Belastung von Familien vermeiden muss. Es
ist daher nicht verfassungswidrig, dass der Erzieler des
Familieneinkommens beitragspflichtig ist; der Staat muss diese
Beitragslast auch nicht ausgleichen. Ob die staatliche
Familienförderung offensichtlich unangemessen ist und dem
Förderungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt, ist eine Frage
der Gesamtabwägung. Art. 6 i.V. m. dem Sozialstaatsgebot gibt lediglich
eine allgemeine Pflicht zum Familienlastenausgleich vor. Es liegt
innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wie er dieser
Pflicht nachkommt. Mit einer Regelung, nach der auch Familien Beiträge
zur sozialen Pflegeversicherung zahlen müssen, sind die Grenzen des
Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
2. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich
auf der Leistungsseite der sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht
feststellen. Kinderlose erhalten im Durchschnitt nicht mehr Leistungen
aus der sozialen Pflegeversicherung als Eltern.
Der Senat setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Frage
auseinander, ob der Aufwand der Pflegeversicherung bei
Pflegebedürftigen, die Kinder erzogen haben, geringer ist als bei
Kinderlosen. Unterschiede sind insofern bei stationärer Pflege nicht
nachweisbar. Es liegen keine Daten vor, die dafür sprechen, dass
Kinderlose häufiger stationäre Pflege in Anspruch nehmen als
Pflegebedürftige mit Kindern.
Allerdings bestehen bei der ambulanten Pflege Unterschiede. Die
Gesamtausgaben für kinderlose Pflegebedürftige ab 60 liegen rund 10%
höher als die Ausgaben für die gleiche Altersgruppe mit Kindern. Dies
kann darin begründet sein, dass Pflegebedürftige für pflegende Töchter
und Schwiegertöchter nur das niedrigere Pflegegeld nach der
Pflegeversicherung beziehen, während Kinderlose häufiger die
Sachleistungen durch professionelle Pflegedienste in Anspruch nehmen.
Insgesamt sind die Mehrausgaben für Kinderlose in den höheren
Altersgruppen jedoch maßvoll. Es ist gerade Ausdruck des solidarischen
Ausgleichs durch die Pflegeversicherung, Pflegeleistungen für solche
Menschen zur Verfügung zu stellen, die nicht auf pflegende
Familienangehörige zurückgreifen können. Außerdem kann für die Zukunft
nicht zuverlässig angenommen werden, dass Pflegebedürftige von ihren
Kindern gepflegt werden.
3. Der Erste Senat stellt jedoch eine verfassungswidrige
Benachteiligung von Eltern auf der Beitragsseite der sozialen
Pflegeversicherung fest. Er geht dabei davon aus, dass das Risiko,
pflegebedürftig zu werden, jenseits der 60 deutlich und jenseits der 80
sprunghaft ansteigt. Pflegebedürftige sind deshalb auf die
Pflegeversicherungsbeiträge der nachwachsenden Generation angewiesen.
Auf Grund dieses Umlagesystems profitieren die Kinderlosen von der
Erziehungsleistung der Eltern. Beide sind darauf angewiesen, dass genug
Kinder nachwachsen, die in der Zukunft Beiträge zahlen und ihre Pflege
finanzieren. Dies ist unabhängig davon, ob sie selbst Kinder erzogen
und damit zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes beigetragen haben oder
nicht. Kinderlosen, die lediglich Beiträge gezahlt, zum Erhalt des
Beitragszahlerbestandes aber nichts beigetragen haben, erwächst daher
ein Vorteil. Zwar finanzieren sie mit ihren Beiträgen auch die
Abdeckung des Pflegerisikos der beitragsfrei versicherten Ehegatten und
Kinder mit. Insgesamt wird der Vorteil, den Kinderlose durch das
Aufziehen der nächsten Generation erlangen, durch die Umlage für die
Familienversicherten aber nicht aufgezehrt.
Dieser systemspezifische Vorteil für Kinderlose in der sozialen
Pflegeversicherung unterscheidet sich von dem Wohl, das aus der
Erziehung und Betreuung von Kindern für die Gesellschaft im Allgemeinen
erwächst. Kindererziehung liegt im gesellschaftlichen Interesse. Das
allein gebietet noch nicht, sie in einem bestimmten sozialen
Leistungssystem von Verfassungs wegen zu berücksichtigen. Wenn aber das
Leistungssystem ein altersspezifisches Risiko abdeckt und so finanziert
wird, dass die jeweils erwerbstätige Generation die Kosten für
vorangegangene Generationen mittragen muss, ist für das System nicht
nur die Beitragszahlung, sondern auch die Kindererziehung konstitutiv.
Wird die zweite Komponente nicht mehr regelmäßig von allen geleistet,
werden Eltern spezifisch in diesem System belastet, was deshalb auch
innerhalb des Systems ausgeglichen werden muss.
Allerdings kann der Gesetzgeber die Benachteiligung von Eltern solange
vernachlässigen, wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten Kinder
bekommt und betreut. Dies folgt aus dem Recht des Gesetzgebers zur
Generalisierung. Trägt die große Mehrheit der Beitragszahler daneben
durch Erziehung und Betreuung von Kindern zum System bei, ist das
System im Großen und Ganzen im generativen Gleichgewicht. Solange liegt
es auch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, die
Beiträge nicht danach zu differenzieren, ob Kinder erzogen werden oder
nicht.
Die Einführung des SGB XI im Jahr 1994 ohne Kindererziehungskomponente
überschreitet jedoch den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Denn
schon 1994 war bekannt, dass die Zahl der Kinderlosen in der
Gesellschaft drastisch ansteigt. Der Gesetzgeber konnte nicht davon
ausgehen, dass die große Mehrheit der Versicherten sowohl Beiträge
zahlen als auch Kinder erziehen würde.
Der Senat setzt sich mit den von den Sachverständigen vorgelegten
Statistiken über die Bevölkerungsentwicklung auseinander, die ein
deutliches Absinken der Bevölkerung und eine Veränderung der
Altersstruktur prognostizieren. Bereits 1989 ging das Statistische
Bundesamt davon aus, dass die Bevölkerung der Bundesrepublik
Deutschland bis zum Jahr 2030 um 10% zurückgehen und ein Drittel der
Bewohner 60 Jahre und älter sein würde. Es war abzusehen, dass die
Relation zwischen jüngeren Beitragszahlern und älteren
Pflegebedürftigen sich stetig verschlechtert. Andererseits ist nicht zu
erwarten, dass das Pflegerisiko älterer Menschen wesentlich sinken
wird.
Insgesamt müssen weniger Beitragszahler die Pflege der älteren
Generation finanzieren und die Kosten der Kindererziehung tragen. Ein
gleicher Versicherungsbeitrag führt damit zu erkennbarem
Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag der Eltern (Kindererziehung
und Geldbeitrag) und dem Geldbeitrag der Kinderlosen. Die hieraus
resultierende Benachteiligung von Eltern ist im Beitragsrecht
auszugleichen.
4. Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der
Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung offen stehen, sind die
einschlägigen Normen nur als unvereinbar mit dem GG zu erklären. Sie
können ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2004 weiter angewendet
werden. Dies resultiert aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und
dem Umstand, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege einer
verfassungsgemäßen Gestaltung der Pflegeversicherung in Betracht
kommen. Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass
die Bedeutung der Entscheidung auch für andere Zweige der
Sozialversicherung zu prüfen ist.
Wie der Gesetzgeber die erforderliche relative Entlastung der
kindererziehenden Beitragszahler vornimmt, kann er im Rahmen seines
Spielraums selbst entscheiden. Sie muss aber den Eltern während der
Zeit zugute kommen, in der sie Kinder betreuen und erziehen. Der
Ausgleich kann nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle der
Pflegebedürftigkeit erfolgen. Es ist geboten, bereits die
Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind zu berücksichtigen.
d) Der Schwerpunkt der Verfahren 1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95 liegt
in der Prämiengestaltung der privaten Pflegeversicherung. Die privat
krankenversicherten Bf wenden sich dagegen, nicht in den Genuss des für
sie günstigeren Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung gelangen
zu können. Zudem wenden die Bf sich teilweise dagegen, dass
Kindesunterhalt und - betreuung bei der Berechnung der Prämienhöhe in
der privaten Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden.
Der Erste Senat hat die Vb, soweit sie zulässig sind, zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es unter teilweiser Bezugnahme auf die unter
a) bis c) bereits dargestellten Urteile im Wesentlichen:
1. Die gesetzliche Verpflichtung, einen privaten
Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, verstößt nicht gegen Art. 2
Abs. 1 GG. Sie ist insbesondere auch verhältnismäßig; ein Zutritt zur
sozialen Pflegeversicherung für die privat Krankenversicherten musste
vom Gesetzgeber nicht ermöglicht werden. Die Konzeption der
gesetzlichen Pflegeversicherung als zweigliedriges System von sozialer
und privater Pflegeversicherung liegt innerhalb des gesetzgeberischen
Spielraums. Gleiches gilt für die von ihm vorgenommene Zuordnung der
gesetzlich Krankenversicherten zur sozialen Pflegeversicherung und der
privat Krankenversicherten zur privaten Pflegeversicherung. Wie der
Senat ausführt, haben die meisten Bürger innerhalb der ersten drei
Lebensjahrzehnte Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und können
sich auch bei Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
freiwillig gesetzlich weiterversichern. Dementsprechend handelt es sich
bei den privat Krankenversicherten zum größten Teil um Bürger, die -
jedenfalls bei Vertragsabschluss - über ein höheres Einkommen verfügten
und sich gegen die Weiterversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung entschieden haben. Daran durfte der Gesetzgeber bei
der Zuordnung zur Pflegeversicherung anknüpfen. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die Mitgliedschaft
in der sozialen Pflegeversicherung danach abgrenzt, wer bei
typisierender Betrachtungsweise zur Bildung dieser Solidargemeinschaft
erforderlich und wer des solidarischen Schutzes bedürftig ist. Das
Wahlrecht der freiwillig gesetzlich Krankenversicherten hinsichtlich
der Art der Pflegeversicherung folgt daraus, dass diese auch aus der
gesetzlichen Krankenversicherung jederzeit ausscheiden können.
2. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1
GG) darin, dass die Prämienlast in der privaten Pflegeversicherung im
Einzelfall höher ausfallen kann als der Beitrag vergleichbarer
Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung. Ist nämlich - wie
dargelegt - die grundsätzliche Zuordnung der Versicherten teils in die
soziale und teils in die private Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz
vereinbar, dann ist auch eine im Einzelfall höhere Prämie in der
privaten Pflegeversicherung verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies
folgt aus der unterschiedlichen Gestaltung der Versicherungssysteme,
nämlich der Orientierung am Einkommen in der sozialen
Pflegeversicherung und am individuellen Pflegerisiko in der privaten
Pflegeversicherung. Zudem begrenzt das Gesetz die Prämie in der
privaten Pflegeversicherung bei entsprechenden Vorversicherungszeiten
auf den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung und auf 150%
des Höchstbetrages für Ehepaare, bei denen ein Partner kein oder nur
ein geringfügiges Einkommen hat.
Die typisierende Unterstellung des Gesetzgebers, privat
Krankenversicherte seien in der Regel zur - in dieser Weise -
begrenzten Prämienzahlung in der Lage, ist nicht zu beanstanden. Ob bei
erheblicher wirtschaftlicher Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt
des Abschlusses des Krankenversicherungsvertrages im Wege einer
Härtefallregelung anderes gelten muss, wenn dieser Vertragsschluss vor
Inkrafttreten des SGB XI liegt, ist hier nicht zu entscheiden. Keiner
der Bf hat eine existentielle Belastung durch die
Pflegeversicherungsprämien dargelegt.
3. Der Umstand, dass Betreuung und Erziehung von Kindern in der privaten
Pflegeversicherung nicht prämienmindernd berücksichtigt wird, verletzt
weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
Art. 6 Abs. 1 GG fordert weder in der sozialen Pflegeversicherung noch
in der privaten Pflegeversicherung die Berücksichtigung von
Kindererziehungsleistungen bei der Prämien- bzw. Beitragsgestaltung.
Zwar strahlt die Vorschrift auf das Privatrecht und damit auch auf das
private Versicherungsrecht aus. Es liegt jedoch innerhalb des
gesetzgeberischen Spielraums bei der Erfüllung des staatlichen
Förderauftrags für Familien, wenn der Staat Versicherungsunternehmen
nicht vorschreibt, die Erziehungsleistung bei der Prämiengestaltung zu
berücksichtigen. Der Familienlastenausgleich wird zudem durch die
prämienfreie Mitversicherung von Kindern und die Begrenzung der Prämie
für Eheleute, von denen nur einer Einkommen erzielt, berücksichtigt.
Auch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die
private Pflegeversicherung wird im Anwartschaftsdeckungsverfahren
finanziert. Sie ist nicht wie die soziale Pflegeversicherung, die auf
dem Umlageverfahren beruht, auf die Prämienzahlungen der nachwachsenden
Generation angewiesen. Deshalb lässt sich - zumindest derzeit - ein
Verfassungsverstoß nicht feststellen. Allerdings enthält das System der
privaten Pflegeversicherung schon jetzt Umlageelemente (§ 110 SGB XI).
Dies und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung kann dazu führen,
dass auch die private Pflegeversicherung immer stärker von
Umlageelementen geprägt wird und sich an die soziale Pflegeversicherung
angleicht. Dem Gesetzgeber obliegt es dann zu prüfen, ob auch die
Funktionsfähigkeit der privaten Pflegeversicherung auf Dauer vom
Nachwachsen neuer Prämienzahler abhängt. Dann muss der generative
Beitrag wie in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Urteile vom 3. April 2001
- Az. 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94,
1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 -
Karlsruhe, den 3. April 2001
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