Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 35/2002 vom 20. März 2002
Dazu Beschluss vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -
§ 43 a StGB ist verfassungswidrig
Mit Urteil vom heutigen Mittwoch hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.
November 2001 für Recht erkannt, dass § 43 a StGB mit dem
Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig ist.
Der Hintergrund und die Vorgeschichte des Verfahrens sind in der
(s. Pressemitteilung Nr. 101/2001) vom 29. Oktober 2001 dargestellt, die auf
der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abgerufen werden kann. Dort
ist auch § 43 a StGB abgedruckt.
Zur Begründung seiner Entscheidung stellt der Senat im Wesentlichen
fest:
§ 43 a StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht
vereinbar. Der Gesetzgeber hat das verfassungsrechtliche Minimum an
gesetzlicher Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser Strafe
nicht geregelt. Dadurch wird es dem von der Vermögensstrafe Betroffenen
in rechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, Art und Maß der
Sanktion vorherzusehen, die er als staatliche Reaktion auf seine
Straftat zu erwarten hat.
I.
1. Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt einerseits, dass eine Tat nur bestraft
werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen worden ist. Der Bürger muss wissen, was er nicht darf.
Gleichzeitig sorgt Art. 103 Abs. 2 GG dafür, dass nur der Gesetzgeber
abstrakt - generell über die Strafbarkeit verbotenen Tuns entscheidet.
Das Parlament ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der
Strafbarkeit zu bestimmen; es darf diese Entscheidung nicht anderen
staatlichen Gewalten überlassen.
2. Hinreichend bestimmt sein muss aber auch die Strafandrohung. Auch
hier muss der Gesetzgeber selbst Art und Maß der Strafe als
missbilligende Reaktion des Staates normativ bestimmen; gleichermaßen
muss die staatliche Sanktion, die dem Straftäter droht, für diesen
vorhersehbar sein.
Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, dass nur absolute
Strafen verfassungsgemäß sind, mit denen ein Höchstmaß an
gesetzgeberischer Präzision und Berechenbarkeit für den Betroffenen
erreicht würde. Der Gesetzgeber darf sich darauf beschränken, einen
Strafrahmen vorzugeben. Dies folgt aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz,
dass die Strafe Schuld voraussetzt und dieser angemessen sein muss. Das
bedeutet, dass der Straftatbestand und der Strafrahmen einander
entsprechen müssen, aber auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe
in gerechtem Verhältnis zur Schwere der Tat und Schuld des Täters
stehen muss.
Bei der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von
Strafandrohungen zu stellen sind, geraten zwei Verfassungsprinzipien in
ein Spannungsverhältnis, das weder durch einen allgemeinen Verzicht auf
Strafrahmen noch durch eine grundsätzliche Entscheidung für möglichst
weite richterliche Strafzumessungsspielräume aufgelöst werden kann.
Schuldprinzip und Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite sowie
Bestimmtheit und Rechtssicherheit auf der anderen Seite müssen
abgewogen und in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich
gebracht werden. Der Strafgesetzgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er
durch die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die
betroffenen Bürger so genau orientiert, dass seine Bewertung der
tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich wird, der Betroffene das
Maß der drohenden Strafe abmessen kann und dem Strafrichter die
Bemessung einer schuldangemessenen Strafe möglich ist. Die Pflicht des
Gesetzgebers, die grundsätzlichen Entscheidungen zu Art und Ausmaß
denkbarer Rechtsfolgen selbst zu treffen, ist umso dringender, je
schwerer die angedrohte Strafe ist. Dem Richter sind Leitlinien an die
Hand zu geben, die die Sanktionen vorhersehbar machen. Insbesondere
müssen die Art der für den jeweiligen Tatbestand in Frage kommenden
Sanktionen - auch wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes - sowie Ober- und
Untergrenze einer angedrohten Strafe im Gesetz festgelegt werden.
Schließlich ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch zur Angabe
von Wertungskriterien verpflichtet, an die sich die richterliche
Entscheidung bei der Auswahl der Strafart und der Ausfüllung des
konkreten Strafrahmens zu halten hat. Nur mit Hilfe im Gesetz
festgelegter und richterrechtlich konkretisierter Strafzumessungsregeln
wird es im Einzelfall gelingen, weite Strafrahmen rechtsstaatlich
handhabbar zu machen.
II.
§ 43 a StGB ist eine Strafe, kein Instrument der Gewinnabschöpfung, wie
der Senat feststellt. Als solche genügt sie nicht den dargestellten
Anforderungen. Gerade wegen der Kombination aus Freiheitsentzug und
Vermögensstrafe handelt es sich um einen intensiven
Grundrechtseingriff, für den erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit
des Gesetzes zu stellen sind.
Schon für die Frage, ob eine Vermögensstrafe verhängt werden soll, sind
die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes ungenügend. Insoweit wird
lediglich gefordert, dass eine Tat begangen wurde, deren
Straftatbestand auf § 43 a StGB verweist, und dass eine Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist. Damit fehlt dem
Strafrichter jegliche inhaltliche Vorgabe, nach der er entscheiden
könnte, in welchen dieser Fälle er eine Vermögensstrafe wählen soll und
in welchen nicht. Dies widerspricht dem Zweck des Bestimmtheitsgebots
mit seinen besonderen Anforderungen bei hohen und komplexen
Strafandrohungen. Wie der Senat ausführt, fordert gerade die
Vermögensstrafe als neue Strafart von erheblicher Eingriffsintensität,
dass den Richtern besonders präzise, verlässliche und kontrollierbare
Strafzumessungsregeln an die Hand gegeben werden.
Auch der Strafrahmen der Vermögensstrafe ist nicht ausreichend vom
Gesetzgeber festgelegt worden. Die Obergrenze besteht im jeweiligen
Vermögen des Täters, eine abstrakte Grenze wie etwa bei der Geldstrafe
ist nicht festgelegt. Der Richter muss den Wert dieses Vermögens
notfalls schätzen. Damit wird jedoch eine Rechtssetzungsaufgabe auf den
Richter übertragen, der der Gesetzgeber sich nicht entziehen darf. Denn
der gesetzliche Strafrahmen drückt auch den Unwertgehalt aus, den der
Gesetzgeber dem strafbaren Verhalten beimisst. Er dient dem Richter zur
Orientierung für die Einordnung des von ihm zu entscheidenden
Einzelfalls. Diese Funktion kann ein Strafrahmen ohne abstrakte
Obergrenze nicht erfüllen. Stützt sich die Obergrenze der
Vermögensstrafe allein darauf, wie viel an Vermögensmasse faktisch
existiert, leidet in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmender Weise
die Vorhersehbarkeit einer zu erwartenden Vermögensstrafe.
Dieser Mangel wird nicht dadurch aufgefangen, dass die verhängte
Freiheitsstrafe und die Vermögensstrafe zusammen schuldangemessen sein
müssen. Jede Einzelstrafe als Teil einer Gesamtsanktion muss
hinreichend bestimmt sein.
Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Kollision mit dem
Schuldprinzip. Die schuldangemessene Sanktion lässt sich beim
Zusammentreffen mehrerer Strafen nicht so leicht bestimmen wie bei der
Festsetzung einer einzigen Strafe, die in ihren Wirkungen auf den Täter
besser abschätzbar ist. Auch deshalb hätte der Gesetzgeber selbst
konkrete Leitlinien für die richterliche Strafzumessung bereitstellen
müssen.
Die mangelnde Bestimmtheit des § 43 a StGB wird verstärkt durch die
Orientierung der Obergrenze am Vermögen des Täters. Der Wert des
Vermögens ist eine für eine Strafrechtsnorm zu unbestimmte Größe. Dies
zeigt sich schon in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden
Ausgangsfall. Der vom Landgericht zugrundegelegte Verkehrswert eines
Hausgrundstücks weicht unter Umständen ab von dem tatsächlich
realisierbaren Wert, der bei einem Notverkauf im Wege der
Zwangsversteigerung erzielt werden kann. Welcher Wert der
Vermögensbestimmung zugrundezulegen ist, lässt sich § 43 a StGB nicht
entnehmen.
Verschärft wird die gesetzliche Unbestimmtheit durch die Schätzklausel.
Eine Schätzung birgt immer die Gefahr einer Abweichung von der
Realität. Sie kann zur Festsetzung eines Werts führen, der über dem
tatsächlichen Wert des Vermögens liegt, zumal der Grundsatz "Im Zweifel
für den Angeklagten" bei einer Schätzung nicht zur Anwendung kommt, so
dass nicht stets der dem Täter günstigste Schätzwert zugrundezulegen
ist. Damit besteht das Risiko, dass der Richter eine Strafe verhängt,
die nicht mehr durch das Vermögen des Täters begrenzt ist, sondern
dieses übersteigt.
Wie der Senat weiter ausführt, fehlt es zudem an gesetzlichen Vorgaben
dafür, welche Zumessungskriterien für die Höhe der Vermögensstrafe
ausschlaggebend sein sollen und wie das Verhältnis von Vermögensstrafe
zur Freiheitsstrafe und in Relation dazu der angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe zu gestalten ist.
III.
Die Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff haben der Entscheidung
eine abweichende Meinung beigefügt. Sie sind der Auffassung, dass es
grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, wenn
der Gesetzgeber dem Richter hinsichtlich des Strafmaßes einen großen
Entscheidungsraum eröffnet. Dies kann sogar gefordert sein, um dem
Strafrichter ein ausreichend hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu
ermöglichen. Im Zusammenhang mit den Strafnormen für Bandendelikte,
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Schleuserkriminalität, die auf
§ 43 a StGB verweisen, und unter Berücksichtigung allgemeiner
Strafzumessungsgrundsätze bestehen für den Richter hinreichend
Vorgaben, in welchen Fällen er die Vermögensstrafe wählen soll. Höchst-
und Mindestmaß der Strafe müssen im Gesetz nicht notwendigerweise
beziffert oder in sonstiger Weise einer allgemeinen gültigen, von den
individuellen Verhältnissen des Täters unabhängigen Grenze unterworfen
werden. Eine bezifferte Obergrenze der Vermögensstrafe begünstigt
reiche Täter und nimmt der Vermögensstrafe die bei gewinnorientierter
Kriminalität erforderliche Wirkung. Der Begriff "Vermögen" trägt
wesentlich zur Bestimmtheit der Strafandrohung des § 43 a StGB bei,
weil er methodisch besser gesichert und nachprüfbar ist als normative
Konzepte. Schließlich ist es weder möglich noch verfassungsrechtlich
geboten, einen exakten Umrechnungsschlüssel von Freiheitsstrafe in
Geldstrafe vorzugeben, weil Opfergleichheit stets von individuellen
Faktoren der Strafempfindlichkeit abhängt.
Urteil vom 20. März 2002 - Az. 2 BvR 794/95 -
Karlsruhe, den 20. März 2002
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