Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 36/2000 vom 22. März 2000
Dazu Beschluss vom 27. Februar 2000 - Az. 2 BvL 4/98 -
Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) zur Frage der
erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen ist
unzulässig
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem
Vorlageverfahren über die Frage, ob die in §§ 24, 74 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Wortlaut siehe Anlage bestimmte
Abgrenzung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen
Amts- und Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit darin
grundsätzlich auch für den Straftatbestand der Vergewaltigung die
Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet wird, wenn nicht im Einzelfall
eine vier Jahre übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten ist,
entschieden:
Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Das Amtsgericht Schöffengericht verurteilte den Angeklagten des
Ausgangsverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit
sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten. Hiergegen legten sowohl der Angeklagte als auch die
Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nach Eingang der Akten beim
Berufungsgericht hat der Vorsitzende der kleinen Strafkammer mit
Beschluss vom 3. Juni 1998 das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem
BVerfG vorgelegt zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der §§
24, 74 GVG im Hinblick auf die Zuständigkeit für Strafsachen, die
Vergewaltigungen nach § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
betreffen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Verfassungsmäßigkeit
der zur Prüfung gestellten Normen sei erheblich; denn die kleine
Strafkammer wäre zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten
zuständig, wenn die §§ 24, 74 GVG nicht verfassungswidrig wären.
Anderenfalls wäre die Sache an die große Strafkammer zur
erstinstanzlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Strafe von mehr als
vier Jahren Freiheitsstrafe sei nicht zu erwarten.
Die geltende Fassung der §§ 24, 74 GVG verstoße für Opfer von
Vergewaltigungen in unerträglicher Weise gegen Art. 1 und Art. 3 GG. Es
gebe keine vergleichbare Straftat, die so intensiv auf die körperliche
Integrität, die Psyche eines Menschen und sein Selbstbestimmungsrecht
einwirke. Die Ermöglichung einer zweiten Tatsacheninstanz für den Täter
durch das Rechtsmittel der Berufung bedeute für das Tatopfer eine
zusätzliche und unnötige Belastung, weil es regelmäßig in zwei
Tatsacheninstanzen aussagen müsse. Art. 1 und Art. 3 GG geböten deshalb
die Aufnahme des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in den
Zuständigkeitskatalog des § 74 Abs. 2 GVG und damit in die Zuständigkeit
des Schwurgerichts.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Das vorlegende Gericht hat den von ihm zu Grunde gelegten
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht in der erforderlichen Weise
dargelegt. Es stützt zwar seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§
24, 74 GVG auf Art. 1 Abs. 1 GG, setzt sich aber weder mit dessen
Gehalt, wie er in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelt worden ist,
noch mit einer Auslegung und verfassungsrechtlichen Prüfung der
angefochtenen Normen aus diesem Blickwinkel auseinander. Vielmehr
benutzt es seinen Vorlagebeschluss dazu, seine rechtspolitische
Überzeugung vorzutragen. Die strafprozessualen Vorschriften des GVG über
die Zuständigkeiten der Amts- und der Landgerichte stehen mit der
Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem
Konstitutionsprinzip, das mit dem Verbot verbunden ist, den Menschen zum
bloßen Objekt des Staates zu machen, in Einklang. Dass allein der
Umstand, dass ein Vergewaltigungsopfer sich einer zweifachen
Zeugenvernehmung in zwei Tatsacheninstanzen unterziehen muss, die Folge
einer Behandlung "als Objekt" durch den Staat oder durch andere Personen
sei, ist schon deshalb fern liegend, weil die Geschädigte über ihre
Zeugenrechte hinaus sich dem Verfahren als Nebenklägerin anschließen
kann und eigenständige Verfahrensrechte hat.
2. Darüber hinaus lässt der Vorlagebeschluss eine Auseinandersetzung mit
nahe liegenden Gesichtspunkten vermissen und berücksichtigt nicht
hinreichend die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur. Er
übersieht, dass die Ausgestaltung des Rechtswegs (Art. 19 Abs. 4 GG)
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist. Die in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den
Prozessordnungen gesichert. Es obliegt dem Gesetzgeber, das
Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
auszufüllen und damit die fundamentalen Regeln über die Zuständigkeit
der Gerichte und ihrer Spruchkörper aufzustellen. Zu prüfen, ob er dabei
die gerechteste und zweckmäßigste Regelung geschaffen hat, ist nicht
Sache des BVerfG.
3. Schließlich hat das vorlegende Gericht zur Möglichkeit einer
verfassungskonformen Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm keine
Stellung genommen; in der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten,
dass die besondere Bedeutung des Falles mit der Folge der
Anklageerhebung beim Landgericht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG auch dann
zu bejahen sei, wenn die Durchführung zweier Tatsacheninstanzen für das
Tatopfer mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
Beschluss vom 27. Februar 2000 - 2 BvL 4/98 -
Karlsruhe, den 22. März 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 36/2000 vom 22. März 2000
§§ 24, 74 GVG in der Fassung des (1.) Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) lauten:
§ 24 GVG
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder
des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder
die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der
Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles
Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre
Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der
Sicherungsverwahrung erkennen.
§ 74 GVG
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten
Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit
des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch
zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier
Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der
Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die
Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage
beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).
(2) Für die Verbrechen
1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b des
Strafgesetzbuches),
2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des
Strafgesetzbuches),
3. des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit
Todesfolge (§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b des
Strafgesetzbuches),
4. ... 26.,
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt
unberührt.
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des
Strafrichters und des Schöffengerichts.
|