Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 36/2001 vom 6. April 2001
Dazu Beschluss vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. -
Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"
Im Anschluss an die grundsätzliche Billigung der Vorschriften über den
"genetischen Fingerabdruck" bei verurteilten Straftätern (Beschluss vom
14. Dezember 2000, 2 BvR 1741/99, Pressemitteilung Nr. 8/2001 vom
18. Januar 2001) hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungs-
gerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 15. März 2001 in vier Fällen
die Anwendung dieser Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt.
Dem Beschluss liegen vier Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführer (Bf)
waren alle mehrfach mit Diebstählen, Körperverletzungen oder
Betäubungsmitteldelikten straffällig geworden und zu Geld- und
Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren, jeweils auf
Bewährung, verurteilt worden. In allen Fällen hatten die Amtsgerichte
die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" auf der Grundlage von
§ 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g Abs. 1 StPO angeordnet. Rechtsmittel der Bf
blieben erfolglos.
Das BVerfG hat in allen Fällen die Beschlüsse der Amtsgerichte und die
sie bestätigenden Beschlüsse der Landgerichte aufgehoben, weil durch
sie die Bf in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 GG) verletzt werden. Die Begründungen der Fachgerichte lassen
sämtlich nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und
gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. In diesem
Zusammenhang weist die Kammer erneut darauf hin, dass die Speicherung
des "genetischen Fingerabdrucks" nur unter engen Voraussetzungen
angeordnet werden darf. So entbindet der Umstand, dass ein Betroffener
sich eine Katalogtat des § 81 g StPO hat zuschulden kommen lassen,
nicht in jedem Fall von einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob es sich
dabei um eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehandelt hat. Gibt es
etwa aufgrund milder Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung
Hinweise darauf, dass ein von der Regel abweichender Ausnahmefall
vorliegt, muss die Entscheidung sich damit im Einzelnen
auseinandersetzen. Ebenso wenig genügt die reine Erwähnung
vorangegangener Verurteilungen für eine Gefahrenprognose. Die Prognose
muss auf den Einzelfall bezogen sein und unter Berücksichtigung der
Lebenssituation die Persönlichkeit des Betroffenen würdigen. Bei der
Beurteilung der von einem Betroffenen heute ausgehenden Gefahren fällt
die seit der letzten Straftat verstrichene Dauer ebenso ins Gewicht wie
besondere Umstände, die zur damaligen Tat geführt haben. Eine
Strafaussetzung zur Bewährung ist in diese Würdigung einzubeziehen. Sie
schließt nicht automatisch die negative Prognose aus. Will das Gericht
von ihr abweichen, muss es dies jedoch im einzelnen begründen.
Beschluss vom 15. März 2001
- Az. 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 -
Karlsruhe, den 6. April 2001
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