Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung 36/2003 vom 7. Mai 2003
Informationen zur mündlichen Verhandlung zum
Telekommunikationsgesetz
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
27. Mai 2003 über den Normen-kontrollantrag der Freien und Hansestadt
Hamburg gegen die Zuständigkeitsregelung des
§ 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz - TKG -.
Dabei geht es um Folgendes:
Nach dem Grundgesetz (Art. 87 f Abs. 1) gewährleistet der Bund im
Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Dies umfasst auch die
Pflicht, für die Errichtung und den Betrieb von
Telekommunikationsnetzen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen zu
sorgen. Deren Ausbau setzt bei Kabelnetzen die Möglichkeit voraus,
Verkehrswege unter- oder oberirdisch benutzen zu können. Dieses
Wegebenutzungsrecht ist in § 50 TKG geregelt. Die Nutzungsberechtigung
steht danach dem Bund unentgeltlich zu. Der Bund kann die
Nutzungsberechtigung aber nicht selbst in Anspruch nehmen, sondern
muss sie auf diejenigen Lizenznehmer übertragen, die eine Lizenz zum
Betreiben von Übertragungswegen erworben haben. Lizenznehmer sind
Betreiber von Übertragungswegen, die Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbieten. § 50 TKG regelt auch die Art und Weise
der Wegenutzung. Hierzu bedient sich das Gesetz des Instruments der
Zustimmung. Bevor ein Lizenznehmer durch Verlegung oder Änderung einer
Telekommunikationslinie von seinem Wegenutzungsrecht Gebrauch machen
kann, muss er grundsätzlich die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast
einholen. Die Zuständigkeit hierfür bestimmt sich im Grundsatz nach
Art. 83 f GG und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
Seit Abschluss der Postreformen können sich auch Bund, Länder und
Gemeinden im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen,
haushaltsrechtlichen und kommunalrechtlichen Grenzen auf dem Gebiet
der Telekommunikation wirtschaftlich betätigen. In diesem Fall müssen
sie sich wie jeder andere private Anbieter behandeln lassen. Dies kann
zu Interessenkonflikten führen, wenn der Wegebaulastträger selbst
Lizenznehmer ist. Deshalb verlagert § 50 Abs. 4 TKG die Zuständigkeit
für die Erteilung der Zustimmung von auf dem Gebiet der
Telekommunikation wirtschaftlich tätigen Wegebaulastträgern auf die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, wenn sich die
Lizenz eines weiteren konkurrierenden Lizenznehmers auf das Gebiet des
Wegebaulastträgers erstreckt. Die Regulierungsbehörde ist eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hält § 50 Abs. 4 TKG für mit Art. 83
und 84 des Grundgeset-zes unvereinbar und nichtig. Zur Begründung führt
sie aus, die Zustimmung nach § 50 Abs. 4 TKG sei keine der
Hoheitsaufgaben im Bereich der Telekommunikation, die nach dem
Grundgesetz (Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 GG) in bundeseigener Verwaltung
ausgeführt werden. Die angegrif-fene Zustimmungsregelung stelle
vielmehr ein verfassungsrechtlich unzulässiges Instrument der
Bundesaufsicht über die Ausführung eines Bundesgesetzes durch die
Länder dar. Dies umgehe Art. 84 GG, der die Aufsichtsinstrumente des
Bundes abschließend regele.
Zu dem Verfahren hat bislang für die Bundesregierung das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Stellung genommen.
Az. 2 BvF 6/98
Karlsruhe, den 7. Mai 2003
|