Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2000 vom 23. März 2000
Dazu Beschluss vom 3. März 2000 - Az. 2 BvR 39/98 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen
Asylbewerbers
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines libanesischen Staatsangehörigen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG das Urteil eines
Verwaltungsgerichts (VG), mit dem die Asylklage des Beschwerdeführers
(Bf) abgewiesen wurde, aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das VG zurückverwiesen. Das Vb-Verfahren betraf die auf
Grund Art. 16a Abs. 1 GG bestehenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen insbesondere an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht
bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen. Die Erwägungen des VG, mit denen
es einen Anspruch des Bf auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint
hat, halten so die 1. Kammer des Zweiten Senats der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
I.
1. Der 1990 nach Deutschland eingereiste Bf beantragte 1995 erneut seine
Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung verwies er auf seine
exilpolitischen Aktivitäten und legte einen Zeitungsartikel vor, in dem
über die Verhaftung eines in Deutschland für den syrischen
Nachrichtendienst tätigen Mannes berichtet wurde. Dieser Mann so der
Bf habe dem syrischen Nachrichtendienst auch über seine des Bf
exilpolitischen Aktivitäten berichtet. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag im Oktober
1996 ab. Die Festnahme des syrischen Agenten sei kein ausreichender
Hinweis auf eine dem Bf bei seiner Rückkehr im Libanon drohende
politische Verfolgung, da er sich im Bundesgebiet nicht an exponierter
Stelle oppositionell gegen Syrien eingesetzt habe.
Im Klageverfahren gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid trug der Bf
u.a. vor, der syrische Spion sei inzwischen vom Oberlandesgericht
Koblenz (OLG) wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das OLG habe in
den Gründen seines Urteils vom 20. März 1997 eine erhebliche Gefährdung
der gesamten Führungsmanschaft des F.L.F. (Freiheitlich Libanesischer
Freundeskreis) festgestellt. Er- der Bf - sei mittlerweile zum
Präsidenten des F.L.F. und zum Vorsitzenden der Nachfolgeorganisation,
des F.L.F.-C.N.L., gewählt worden.
Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung hieß es, bei dem Asylantrag des
Bf handele es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1
Asylverfahrensgesetz. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens nach § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seien
nicht erfüllt. Eine beachtliche Änderung der Sachlage sei nicht
eingetreten. Soweit der Bf unter Hinweis auf die Darlegungen des OLG im
Urteil vom 20. März 1997 geltend mache, dass der syrische Geheimdienst
jeden erkannten Regierungsgegner bei einer Einreise in den Libanon
verhafte und auf unbestimmte Zeit in syrische Haft nehme, erfüllten
diese Ausführungen nicht die dem Bf obliegende Darlegungslast. Soweit
das Urteil des OLG Feststellungen zu der Bespitzelung des F.L.F.
enthalte, seien dies keine konkreten, sich auf die Person des Bf
beziehenden Umstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf
seine Verfolgung durch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon
geschlossen werden könnte. Neue Beweismittel, die ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens veranlassen könnten, lägen ebenfalls nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den auf grundsätzliche Bedeutung und
Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung gestützten Antrag auf
Zulassung der Berufung ab.
2. Gegen diese Entscheidungen erhob der Bf Vb und rügte einen Verstoß
gegen das Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 1 GG). Er habe Anspruch auf
asylrechtlichen Schutz, da er schon auf Grund seiner exponierten
Stellung in der libanesischen Exilbewegung bei einer Rückkehr in sein
Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies ergebe sich aus
den durch das OLG getroffenen Feststellungen über die Bespitzelung der
Mitglieder des F.L.F. durch den syrischen Agenten. Mit der Bezugnahme
auf dieses Urteil habe er für die Gefährdung seiner Person ein neues
Beweismittel vorgelegt, was zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter
hätte führen müssen.
II.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb zur Entscheidung angenommen
und ihr stattgegeben. Sie ist offensichtlich begründet.
Die Kammer führt u.a. aus:
1. Das BVerfG hat in Bezug auf den Tatbestand „politisch Verfolgter“
sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch
seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und
rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen
der Asylgewährleistung gerecht werden. Den Fachgerichten ist dabei ein
gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auf die
rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich
zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie
anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachzuvollziehen ist.
Ermittlungen zum Tatbestand „politisch Verfolgter“ sind zudem vom BVerfG
daraufhin zu überprüfen, ob sie hinreichend verlässlich und auch dem
Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich,
zureichend sind. Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung von
Asylfolgeanträgen. Auch bei ihnen geht es um das Grundrecht aus Art. 16a
Abs. 1 GG. Deshalb sind die sich aus dem Asylgrundrecht sowohl in
formeller als auch in materieller Hinsicht ergebenden Maßstäbe in
Asylfolgeverfahren gleichfalls anzuwenden. Das BVerfG prüft hier, ob die
Beurteilung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen bzw. eine vom VG
vorgenommene Asylerfolgswürdigung in der Sache im Hinblick auf das
Vorbringen im Folgeverfahren auf einer tragfähigen Grundlage beruht und
nachvollziehbar ist.
2. Gemessen hieran halten die Erwägungen, mit denen das VG einen
Anspruch des Bf auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint hat, der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des VG, es
fehle an einem hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorbringen des Bf,
dass sich seine Gefährdungslage nachträglich verändert habe, ist im
Hinblick auf das Urteil des OLG unhaltbar. Das VG nimmt schon nicht in
den Blick, dass es sich bei dem Urteil des OLG um ein neues Beweismittel
für neue bzw. bisher nicht bekannte Tatsachen handeln könnte.
Das VG hat insbesondere nicht beachtet, dass es sich bei dem Strafurteil
des OLG um ein wegen allseitigen Verzichts auf Rechtsmittel abgekürztes
Urteil handelt, in dem gemäß § 267 Abs. 4 StPO nur die erwiesenen
Tatsachen, die den gesetzlichen Straftatbestand erfüllen, angegeben
werden müssen, nicht aber Einzelheiten zu den erhobenen Beweisen und
deren Würdigung. Deshalb überschreitet die Beurteilung der im
Folgeantrag unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen
vorgebrachten Gründe als „unbeachtlich“ und ungeeignet, Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils im Asylerstverfahren zu begründen, weil sie zu
unbestimmt seien und keinen Schluss auf einen realen Hintergrund
zuließen, den fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der Vorhalt, der Bf habe
durch die Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils die ihm im
Asylfolgeverfahren obliegende Darlegung nicht erfüllt, überspannt nicht
nur die Anforderungen an dessen Darlegungslast, sondern verschiebt
zugleich die von Verfassungs wegen dem VG obliegende asylrechtliche
Sachaufklärungspflicht zu Lasten des Bf auf diesen. Die Auffassung des
VG zur Bedeutung der in dem Strafurteil des OLG enthaltenen
Feststellungen verkennen die diesem trotz seiner abgekürzten Fassung
zukommende hohe Beweisqualität und sind nicht mehr nachvollziehbar. Ohne
Kenntnis der vom Strafgericht erhobenen Beweise durfte das VG nicht
unterstellen, die im Urteil des OLG enthaltenen tatbestandlichen
Feststellungen seien ohne realen Hintergrund erfolgt. Die Feststellungen
des OLG hätten vielmehr Anlass für weitere Ermittlungen des VG sein
müssen.
3. Die Sache ist an das VG zurückverwiesen worden, damit über den
Asylfolgeantrag des Bf neu entschieden werden kann.
Beschluss vom 3. März 2000 - Az. 2 BvR 39/98 -
Karlsruhe, den 23. März 2000
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