Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 38/2000 vom 24. März 2000
Dazu Beschluss vom 1. März 2000 - Az. 2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94 -
Zur Frage der Zulässigkeit des Einsatzes privater
Vertrauensleute im Strafverfahren
hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des
Bundesgerichtshofs und des Landgerichts München I im "Fall Sedlmayr"
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier wegen Mordes Verurteilter gegen die
in ihrer Sache ergangenen Strafurteile im "Fall Sedlmayr" einstimmig
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb betreffen vor allem die Frage,
ob der Einsatz von Vertrauenspersonen im Ermittlungsverfahren, der zur
Erfassung von Äußerungen einer zur Aussageverweigerung berechtigten
Zeugin führte, nach deren Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu
einem Beweisverwertungsverbot für das strafgerichtliche Urteil führt.
I.
Das Landgericht (LG) verurteilte die Beschwerdeführer (Bf) jeweils wegen
Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Nach den Feststellungen des Gerichts waren zwei private Vertrauensleute
(V-Leute) von der ermittelnden Polizeibehörde förmlich für den
öffentlichen Dienst verpflichtet worden. Sie hatten monatelang im Umfeld
der beiden des Mordes verdächtigen Bf ermittelt und dabei das Vertrauen
der Verlobten eines der Bf erworben. Diese äußerte sich gegenüber einem
der V-Leute zur Herkunft des Tatwerkzeugs aus dem Haushalt ihrer
Familie. Diese Information floss durch die Vernehmung des V-Mannes als
Zeugen in das Urteil des LG ein, obwohl die Verlobte selbst in der
Hauptverhandlung die Zeugenaussage verweigert hatte. Das LG sah die
Verwertung dieses Beweises als rechtlich unbedenklich an und stützte
seine Überzeugung von der Täterschaft der Bf darauf und auf weitere
Indizien.
Unter anderem die Verwertung der Äußerung der Verlobten gegenüber dem
V-Mann beanstandeten die Bf mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof,
der das Rechtsmittel als unbegründet verwarf.
Mit ihrer Vb machen die Bf insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf
ein faires Verfahren geltend, weil der Einsatz privater V-Leute durch
die Ermittlungsbehörden bisher nicht im Gesetz geregelt sei.
II.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Soweit die Bf die heimliche Ausforschung ihres persönlichen Umfeldes
durch V-Leute rügen, entspricht ihr Vorbringen nicht den an die
Begründung einer Vb zu stellenden Anforderungen. Ein Bf hat beim Angriff
mit der Vb gegen gerichtliche Entscheidungen nicht nur die
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts
und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig
darzulegen. Er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das gerügte
Grundrecht gerade durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verletzt ist. Diesen Anforderungen werden die Vb nicht gerecht. Sie
legen nicht dar, inwiefern durch die Verwertung der von der Verlobten
gegenüber dem V-Mann im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben mit dem
strafgerichtlichen Urteil Grundrechte verletzt worden sind.
Zwar gehen die Vb auf die verfassungsrechtlich bedeutsame Frage der
Zulässigkeit eines gezielten Einsatzes von V-Leuten im Umfeld von
Beschuldigten ein, in dessen Zusammenhang eine Zeugin ohne Rücksicht auf
ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu Angaben veranlasst worden ist, die
unter anderem ihren Verlobten belasteten. Sie zeigen damit auch eine
Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren
auf. Denn das den Ermittlungsbehörden zuzurechnende Vorgehen der V-Leute
gegenüber der Verlobten eines Beschuldigten stellt sich als eine
Maßnahme dar, die jedenfalls ohne spezielle gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig ist. Die darin liegende
Missachtung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beschuldigten und
seinen Angehörigen enthält einen Verstoß gegen das Prinzip eines fairen
Verfahrens; denn der in verschiedenen Vorschriften der
Strafprozessordnung garantierte Schutz eines Angehörigenverhältnisses
gehört in seinem Kernbestand zu den Erfordernissen eines
rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
2. Die Bf versäumen es aber, sich mit der Frage auseinander zu setzen,
welche Folgerungen aus diesem Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren
für die Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der
Hauptverhandlung und im Urteil des Strafgerichts zu ziehen sind. Lehnen
Strafgerichte die Annahme eines Beweisverwertungsverbots als eine
mögliche Rechtsfolge ab und berücksichtigen sie den beanstandeten Beweis
deshalb in ihrem Urteil, muss ein Bf um den verfassungsprozessualen
Begründungsanforderungen zu genügen auf die Frage eingehen, warum die
Beweisverwertung von Verfassungs wegen unzulässig sei. Dies setzt
regelmäßig zwar auch eine Befassung mit dem zugrunde liegenden Vorgang
der Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren voraus. Damit ist es aber
nicht getan, weil sich aus einem Verfahrensfehler bei der
Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren nicht ohne weiteres ein
Beweisverwertungsverbot für das Urteil des Strafgerichts ableiten lässt.
Beschluss vom 1. März 2000 - Az. 2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94 -
Karlsruhe, den 24. März 2000
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