Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 38/2001 vom 11. April 2001
Dazu Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -
Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im
deutsch-niederländischen Grenzgebiet
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am
24. März 2001 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Kundgebung von
Rechtsextremisten im deutsch-niederländischen Grenzgebiet bei Aachen
unter Auflagen ermöglicht.
1. Nach einer Auftaktkundgebung in Herzogenrath sollte der geplante
Aufzug auf niederländischem Gebiet weitergeführt werden und in die
Stadt Kerkrade und zurück führen. Der Veranstalter wollte als
Hilfsmittel Landknechtstrommeln, schwarze Fahnen, Transparente,
Trageschilder, bis zu sechs Handlautsprecher sowie einen
Lautsprecherwagen benutzen.
Die Versammlungsbehörde untersagte die Demonstration mit der
Begründung, es seien Straftaten zu erwarten. Darüber hinaus werde der
Aufzug viele Bürger im grenznahen Bereich an den Einmarsch der
Deutschen Wehrmacht im Jahre 1940 erinnern. Dies stelle eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung dar. Das Verwaltungsgericht Aachen und das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten das
Verbot. Die angemeldete Versammlung habe ein nationalsozialistisches
Gepräge. Der auf die Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen
gerichteten grundgesetzlichen Werteordnung müsse bei der Auslegung und
bei der Definition des Anwendungsbereichs der öffentlichen Ordnung die
verfassungsrechtlich gebotene Geltung verschafft werden.
2. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Auflagen
statt. In den Gründen, deren schriftliche Fassung jetzt nachgereicht
wurde, führt die Kammer im Wesentlichen aus:
a) Weder die Versammlungsbehörde noch die Gerichte haben hinreichend
dargelegt, dass die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
aus der Versammlung zu erwarten ist. Selbst wenn dies dargelegt worden
wäre, kann ein Versammlungsverbot hierauf erst gestützt werden, wenn
die Schwelle der Strafbarkeit überschritten zu werden droht.
Meinungsäußerungen, die den Tatbestand etwa des § 130 StGB
(Volksverhetzung), § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90 a, b StGB
(Verunglimpfung des Staates, seiner Symbole oder von
Verfassungsorganen) verwirklichen, gefährden die öffentliche
Sicherheit. Wird die Grenze zur Strafbarkeit jedoch nicht erreicht,
kann weder eine Meinungsäußerung noch eine Versammlung, in der
derartige Meinungen geäußert werden, wegen Verstoßes gegen die
öffentliche Ordnung verboten werden. Art. 5 GG schützt auch Kritik. Das
Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die
allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen,
erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Daher sind die Bürger auch
frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen,
solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Für besondere
Gefahrenlagen gibt es Vorkehrungen einer wehrhaften und streitbaren
Demokratie, wie Grundrechtsverwirkung und Parteienverbot. Solche Normen
dienen auch dem Ziel, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu
verhindern.
b) Hieraus folgt, dass - solange die öffentliche Sicherheit nicht
berührt ist - versammlungsrechtliche Auflagen oder Verbote nur zum
Schutz von Rechtsgütern ergehen können, die nicht durch den Inhalt der
Äußerung, sondern auf andere Weise gefährdet werden. Insoweit erkennt
§ 15 des Versammlungsgesetzes zwar auch die öffentliche Ordnung als
Schranke der Versammlungsfreiheit an. Unter öffentlicher Ordnung wird
die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung
nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes
zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche
Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen
wird. Mehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts
der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit
der demokratischen Ordnung besonders wichtig als
Minderheitenschutzrecht. Beschränkungen von Versammlungen sind nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn von der Versammlung eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung auszugehen droht, die nicht auf der bloßen
Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise
provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret
beeinträchtigenden Begleitumständen. Art. 8 GG schützt Aufzüge, nicht
aber Aufmärsche mit paramilitärischem oder sonst wie einschüchterndem
Charakter.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren, hat das
Bundesverfassungsgericht dahinstehen lassen. Das Verbot war in jedem
Fall unverhältnismäßig, da die angenommene Gefahr durch mildere Mittel
hätte beseitigt werden können. Soweit die Gerichte die Verhängung von
Auflagen mit der Begründung verneint haben, dass der Erlass von
Auflagen auf die Durchführung einer ganz anderen, bislang nicht
beantragten Versammlung hinauslaufen würde, haben sie dem Veranstalter
der Versammlung die Möglichkeit genommen, selbst zu bestimmen, ob er
die geplante Versammlung gegebenenfalls mit solchen Auflagen
durchführen will. Da der Antragsteller selbst dargelegt hat, "für
Auflagen offen zu sein", hat er zum Ausdruck gebracht, an der
Durchführung der Versammlung auch mit Auflagen interessiert zu sein.
Beschluss vom 24. März 2001 - Az. 1 BvQ 13/01 -
Karlsruhe, den 11. April 2001
|