Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 38/2002 vom 26. März 2002
Informationen zur mündlichen Verhandlung
zum Lebenspartnerschaftsgesetz
Am 9. April 2002 verhandelt der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts über die Anträge der Regierungen von Bayern,
Sachsen und Thüringen gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz.
Dieses Gesetz mit Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und
den damit verbundenen Rechtsfolgen ist am 1. August 2001 in Kraft
getreten. Das von den Regierungsfraktionen ebenfalls eingebrachte
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz, das zum großen Teil
verfahrensrechtliche Ausführungsregelungen zum
Lebenspartnerschaftsgesetz enthält, harrt noch der Beratung im
Vermittlungsausschuss.
Die Lebenspartnerschaft wird nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch
Erklärungen vor der zuständigen Behörde begründet, wobei das Gesetz
selbst keine Bestimmung der Zuständigkeit enthält. Auf Antrag eines
oder beider Lebenspartner endet die Partnerschaft durch aufhebendes
Urteil. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft ähneln teilweise den
Rechtsfolgen der Ehe, teilweise weichen sie von ihnen ab. Ähnlichkeiten
finden sich im Bereich des Unterhaltsrechts, ebenso ist eine gemeinsame
Namensführung möglich. Im Gesetz ist die Möglichkeit eines
Umgangsrechts mit Kindern des anderen Lebenspartners vorgesehen, ein
Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen. Eingeführt
worden ist ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, das dem des
Ehegatten entspricht. Auch im Sozialrecht entstehen Rechtsfolgen aus
der Lebenspartnerschaft, so die Einbeziehung in die
Familienversicherung der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Im
Ausländerrecht sind die Familiennachzugsvorschriften entsprechend
anwendbar.
Hingegen ist weder die Möglichkeit eines Versorgungsausgleichs bei
Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch die der gemeinsamen Adoption von
Kindern vorgesehen. Es fehlen Regelungen über eine Hinterbliebenenrente
bzw.-versorgung. Steuerrechtliche Regelungen sind im Entwurf des
Ergänzungsgesetzes enthalten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält
darüber hinaus Neuregelungen im Bereich des Sorgerechts und des
Mietrechts, die nicht nur eingetragenen Lebenspartnern, sondern auch
Anderen zugute kommen.
Nach Auffassung der Regierungen Bayerns, Sachsens und Thüringens ist
das Gesetz formell und materiell verfassungswidrig. Die formelle
Verfassungswidrigkeit ergebe sich zum einen aus der unzulässigen
Aufspaltung des Gesetzes in einen nicht zustimmungspflichtigen Teil -
das Lebenspartnerschaftsgesetz - und einen zustimmungspflichtigen Teil,
nämlich das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz. Diese Aufspaltung sei
missbräuchlich vorgenommen worden, um das Zustimmungsrecht des
Bundesrates zu umgehen. Nach Auffassung der Antragssteller besteht
zwischen den materiellen und den verfahrensrechtlichen, insbesondere
den personenstandsrechtlichen Vorschriften ein untrennbarer
Zusammenhang. Zum anderen enthalte das Lebenspartnerschaftsgesetz
selbst nach wie vor eine Reihe zustimmungsbedürftiger Vorschriften.
Das Gesetz sei auch materiell verfassungswidrig. Art. 6 Abs. 1 GG
enthalte ein Abstandsgebot, das sich insbesondere aus der
Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG und aus dem Schutz von Ehe und
Familie als wertentscheidender Grundsatznorm herleite und vom Gesetz
nicht gewahrt werde. Einzelne gesetzliche Regelungen verstießen zudem
gegen eine Reihe anderer Verfassungsnormen wie Art. 14 Abs. 1 und Art.
3 Abs. 1 GG.
Zu dem Verfahren haben der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Landesregierung
Schleswig-Holstein, der Lesben- und Schwulenverband Deutschland sowie
die Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche Stellung genommen.
Az. 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01
Karlsruhe, den 26. März 2002
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