Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 39/2000 vom 28. März 2000
Informationen zur mündlichen Verhandlung im Verfahren zum
"Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz" am 11. April 2000
Am 11. April 2000 verhandelt der Erste Senat des BVerfG über fünf von
insgesamt 40 Beschwerdeführern (Bf) erhobene Verfassungsbeschwerden
gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG; vgl.
Pressemitteilung Nr. 11/2 000 vom 28. Januar 2000). In den Verfahren geht
es um die Frage, ob einzelne Regelungen des am 1. Dezember 1994 in Kraft
getretenen EALG mit dem GG vereinbar sind.
Im Mittelpunkt steht das Problem der so genannten Wertschere zwischen
Wiedergutmachung durch Rückübertragung von Vermögenswerten und
Wiedergutmachung durch Entschädigung oder Ausgleichsleistung. Konkret
geht es darum, ob einzelne Regelungen des Entschädigungsgesetzes (Art. 1
EALG - EntschG), des Ausgleichsleistungsgesetzes (Art. 2 EALG -
AusglLeistG) und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (Art. 3 EALG –
NS-VEntschG) deshalb verfassungswidrig sind, weil sie Leistungen
vorsehen, die in der Regel unterhalb der heutigen Verkehrswerte der
entzogenen und der nach dem Vermögensgesetz zu restituierenden
Vermögenswerte liegen.
Das EALG ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1994 I S. 2624.
I.
Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland stellte sich dem
Bundesgesetzgeber die Aufgabe, im Beitrittsgebiet begangenes staatliches
Unrecht wiedergutzumachen.
Dies geschah zum einen durch das Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen (Ver-mögensgesetz – VermG). Grundsätzlich sind nach
diesem Gesetz diskriminierende Eigentums-entziehungen rückgängig zu
machen (Grundsatz ”Rückgabe vor Entschädigung” - § 3 Abs. 1 VermG).
Ausgeschlossen ist die Rückübertragung nach dem VermG bei Unmöglichkeit
der Rückgabe (§ 4 Abs. 1, § 5 VermG) oder bei redlichem Erwerb der
Vermögenswerte durch Dritte (§ 4 Abs. 2 VermG). Dem Berechtigten ist
dann unbeschadet der Möglichkeit der Übereignung eines
Ersatzgrundstücks in den Fällen des redlichen Erwerbs Entschädigung zu
leisten (§ 9 VermG). Entschädigungen kommt auch dann in Betracht, wenn
ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, sofern der Berechtigte diese
Form der Wiedergutmachung wählt (§ 8 Abs. 1 VermG).
Mit Inkfrafttreten des VermG war damit weit gehend geregelt, wer für
Vermögensverluste, die im Beitrittsgebiet unter der Verantwortung der
DDR eingetreten sind, Anspruch auf Entschädigung hat. Höhe und
Ausgestaltung derartiger Ansprüche sind nunmehr in Art. 1 EALG (EntschG;
s. unten II) normiert. Darüber hinaus enthält das EALG Regelungen über
die Wiedergutmachung für im Beitrittsgebiet unter dem Einfluss der
sowjetischen Besatzungsmacht (Art. 2 EALG - AusglLeistG; s. unten III)
und auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung (Art. 3 EALG -
NS-VEntschG; s. unten IV) erlittene Vermögensverluste.
II.
1. Im EntschG ist die Entschädigung für Vermögensverluste im
Beitrittsgebiet unter der Verantwortung der DDR geregelt.
Das EntschG enthält u.a. folgende Regelungen:
- Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage für die Höhe der
Entschädigung ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte
Einheitswert, der mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert
wird (§§ 3 f. EntschG).
- progressive Degression: Sofern der auf Grund der Bemessungs-grundlage
ermittelte Betrag (nach Abzug langfristiger Verbindlichkeiten und
empfangener Gegenleistungen) 10.000 DM übersteigt, wird die
Entschädigung um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Der Prozentsatz
steigt mit der Höhe des ermittelten Betrages progressiv an (§ 7
EntschG).
- Abzug von Lastenausgleich: Von dem so gekürzten Betrag sind
Hauptentschädigung und Zins-zuschläge, die der Berechtigte nach dem
Lastenausgleichsgesetz für den Vermögensverlust erhalten hat, abzuziehen
(§ 8 EntschG).
- Schuldverschreibungen: Die Entschädigungsansprüche werden in Form von
übertragbaren Schuldverschreibungen erfüllt. Das heißt, der Staat gibt
Wertpapiere aus, in denen das Forderungsrecht der Berechtigten verbrieft
ist. Diese Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf
gleichen Jahresraten getilgt und ab 2004 mit sechs Prozent jährlich
verzinst (§ 1 Abs. 1 EntschG).
2. Gegen die Regelungen des EntschG wird vor allem eingewandt, dass sie
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen:
- Die starre Pauschalierung der Bemessungsgrundlage (§§ 3, 4 EntschG)
auf der Basis früherer Einheitswerte sei schon für sich
gleichheitswidrig. Es fehle eine Härtefallklausel, nach der eine
Wertsteigerung der Vermögenswerte im Einzelfall berücksichtigt werden
könnte.
- Die Unverzinslichkeit der Entschädigungsansprüche bis zum Jahr 2004
und die späte Fälligkeit der Ansprüche (§ 1 Abs. 1 EntschG) stelle eine
weitere nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Fällen
dar, in denen die Vermögenswerte an die Berechtigten zurückübertragen
werden.
- Sie werde durch die degressive Kürzung der Ansprüche (§ 7 Abs. 1
EntschG) noch zusätzlich verschärft.
- Aus der Kombination der genannten Vorschriften ergebe sich eine
verfassungswidrige “Wertschere“ zwischen Wiedergutmachung durch
Rückübertragung von Vermögenswerten und Wiedergutmachung durch
Entschädigung.
III.
1. Das AusglLeistG regelt Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis
1949). Einen Anspruch auf Wiedergutmachung haben Personen, denen im
Beitrittsgebiet unter sowjetischer Verantwortung Vermögenswerte
entschädigungslos entzogen worden sind. Nach dem Einigungsvertrag und
dem VermG werden diese Enteignungen grundsätzlich nicht rückgängig
gemacht; der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" findet demnach in
der Regel hier keine Anwendung.
Das AusglLeistG enthält keine eigenen Bemessungsgrundlagen für die
Wiedergutmachung; es verweist vielmehr auf die entsprechenden Regelungen
des EntschG (§ 2 Abs. 1 AusglLeistG). Hinzu kommen u.a. folgende
Regelungen:
- Flächenerwerbsprogramm: § 3 AusglLeistG eröffnet die Möglichkeit,
bestimmte land- und forstwirtschaftliche Flächen zu besonders günstigen
Konditionen zu erwerben.
Zum Erwerb berechtigt sind in einer ersten Stufe u.a. so genannte
Wieder- und Neueinrichter (§ 3 Abs. 1, 2 AusglLeistG).
"Wiedereinrichter" im Sinne des Gesetzes sind ortsansässige Landwirte,
die früher in der Landwirtschaft selbständig tätig waren und ihren
ursprünglichen Betrieb auf zuvor von der Treuhandanstalt bzw. der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gepachteten
landwirtschaftlichen Flächen wieder eingerichtet haben. Zu den
"Wiedereinrichtern" können auch Berechtigte nach dem Entschädigungs-
oder nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gehören (§ 3 Abs. 2 Satz 3
AusglLeistG).
"Neueinrichter" sind hingegen Personen, die früher noch nie als
Landwirte tätig waren, jetzt aber einen landwirtschaftlichen Betrieb
selbständig führen wollen. Voraussetzung für ihre Erwerbs-berechtigung
ist, dass sie am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren.
Neben "Wieder- und Neueinrichtern" sind in einer zweiten Stufe
Alteigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zum
privilegierten Erwerb solcher Flächen berechtigt, die nicht für einen
Erwerb in der ersten Stufe in Anspruch genommen werden (§ 3 Abs. 5 Satz
1 AusglLeistG). Darüber hinaus ist geregelt, dass Alteigentümer von
forstwirtschaftlichen Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht erwerben
können (§ 3 Abs. 5 Satz 6 AusglLeistG i.V.m. § 3 Satz 2
Flächenerwerbsverordnung). Für Alteigentümer landwirtschaftlicher
Flächen besteht eine solche Einschränkung bezüglich forstwirtschaftlich
genutzter Flächen nicht.
- Im AusglLeistG ist vorgesehen, bewegliche Sachen an die früheren
Eigentümer zurückzugeben (§ 5 AusglLeistG). Damit wird eine Ausnahme von
dem Grundsatz gemacht, dass die zwischen 1945 und 1949 auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten
Vermögenswerte nicht zurückübertragen werden.
Kulturgut, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist,
bleibt allerdings für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich der
Öffentlichkeit oder Forschung überlassen (unentgeltlicher öffentlicher
Nießbrauch). Nach Ablauf dieser Zeit kann der Nießbrauchsberechtigte die
Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen (§ 5
Abs. 2 AusglLeistG).
2. Die Bf rügen insbesondere die Verletzung des allgemeinen
Gleichheitsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und beanstanden u.a. Folgendes:
- Auch bei der Leistungsbemessung nach dem AusglLeistG, das insoweit auf
das EntschG verweist (§ 2 Abs. 1 AusglLeistG), ergebe sich eine
"Wertschere" zwischen Wiedergutmachung durch Rückübertragung von
Vermögenswerten und Wiedergutmachung in Geld bzw. Geldeswert.
- Das Flächenerwerbsprogramm (§ 3 AusglLeistG) bevorzuge Personen, die
von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage nicht betroffen seien und deshalb keinen Anspruch auf
Wiedergutmachung hätten.
- Die früheren Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen seien im
Verhältnis zu den Alteigentümern landwirtschaftlicher Flächen
benachteiligt. Während Alteigentümer landwirtschaftlicher Flächen auch
Forstflächen erwerben könnten (§ 3 Abs. 8 AusglLeistG), sei der Erwerb
landwirtschaftlicher Flächen für Alteigentümer forstwirtschaftlicher
Flächen eingeschränkt oder ausgeschlossen (§ 3 Abs. 5 Satz 6
AusglLeistG).
- Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich zudem daraus,
dass bewegliche Sachen grundsätzlich zurückübertragen werden (§ 5
AusglLeistG), während eine Restitution bei Immobilien ausgeschlossen sei
(§ 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG).
- Die Regelung, dass an Kulturgütern ein 20-jähriges unentgeltliches
Nießbrauchsrecht bestehe, stelle im Verhältnis zu den Fällen, in denen
die Gegenstände uneingeschränkt auf den früheren Eigentümer
zurückübertragen würden, ebenfalls einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz dar.
IV.
1. Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) regelt
Entschädigungsansprüche von Personen, die vom NS-Regime verfolgt wurden.
Das NS-VEntschG verweist im Wesentlichen auf das
Bundesrückerstattungsgesetz. Im Grundsatz soll die Entschädigung von
NS-Verfolgten günstiger sein als diejenige nach dem EntschG und
AusglLeistG.
Bei Vermögenswerten, für die ein Einheitswert festgestellt wird
(Grundstücke und Unternehmen), bemisst sich die Höhe der Entschädigung
nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten
Einheitswerts (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Die Ansprüche nach dem
NS-VEntschG unterliegen im Unterschied zu Ansprüchen nach dem EntschG
keiner Degression. Zudem werden diese Entschädigungen ohne zeitliche
Verzögerung in Geld ausgezahlt.
2. Gegenüber dem NS-VEntschG wird vor allem eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und 3 GG (Gleichheitssatz) sowie Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
geltend gemacht. Gerügt wird im Wesentlichen Folgendes:
- Berechtigte nach dem NS-VEntschG würden schlechter behandelt als die
nach dem VermG Rückgabeberechtigten, die über den heutigen Verkehrswert
der ehemals entzogenen Vermögenswerte verfügen könnten. Dies stelle eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG).
- In der Verwendung des Multiplikators 4 in § 2 Satz 2 NS-VEntschG liege
weiter eine Schlechterbehandlung auch gegenüber den Berechtigten nach
dem EntschG, deren Entschädigung für den Verlust unbebauter Grundstücke
nach dem zwanzigfachen Einheitswert bemessen werde (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 EntschG). Da von dem NS-VEntschG im wesentlichen Menschen
üdischen Glaubens betroffen seien, bedeute diese Ungleichbehandlung
auch einen Verstoß gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG.
- Die Verweigerung einer Verkehrswertentschädigung bei Ausschluss der
Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte stelle außerdem eine teilweise
Enteignung dar, die gegen die Eigentumsgarantie verstoße.
Karlsruhe, den 28. März 2000
- Az. 1 BvR 2307/94, 1120/95, 1408/95, 2460/95 und 2471/95 -
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