Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 4/2000 vom 12. Januar 2000
Dazu Beschluß vom 15. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 35/98 u.a. -
Vergütung von Berufsbetreuern
hier: Zur Verfassungsmäßigkeit der bis 1998 gültigen Regelung
Der Erste Senat des BVerfG hat hinsichtlich der Vergütung für
Berufsbetreuer aufgrund der von 1990 bis 1998 gültigen gesetzlichen
Regelung folgendes entschieden:
1. Die Vergütung stand im Grundsatz mit der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) im Einklang.
2. Es verstieß allerdings gegen Art. 12 Abs. 1 GG, bei der Festsetzung
der Vergütung des Berufsbetreuers die Umsatzsteuerpflicht des
Anspruchsberechtigten unberücksichtigt zu lassen.
Das Betreuungsrecht ist durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz im
Juni 1998 novelliert worden. Seit dieser Novelle, die nicht Gegenstand
des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist, wird die Umsatzsteuer
erstattet. Zugleich wurden Einsparungen bei der Vergütung vorgenommen.
I.
1. Mit dem Betreuungsgesetz von 1990 wurden Vormundschaften,
Gebrechlichkeitspflegschaften und Entmündigungen abgeschafft.
Volljährigen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre
Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, wird nunmehr ein Betreuer
bestellt. Neben der Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde kommt
vorrangig die Bestellung natürlicher Personen, die entweder ehrenamtlich
oder freiberuflich tätig sind, in Betracht. Sie setzt deren Bereitschaft
zur Übernahme der Betreuung voraus.
Berufsmäßige Betreuer haben bei Vermögenslosigkeit des Betreuten einen
Vergütungsanspruch gegen den Staat. Seine Höhe richtet sich nach der
Zeugenentschädigung, nicht nach der erheblich höheren Entschädigung für
Sachverständige. Je nach Schwierigkeit der Betreuung erhielt der
berufsmäßige Betreuer nach der damaligen Rechtslage einen Stundensatz
von 25 DM bis maximal 125 DM.
Zur Frage der Erstattung der Umsatzsteuer, die Berufsbetreuer auf ihre
Vergütung zu zahlen haben, enthielt das Gesetz keine eindeutige Aussage.
Diese Frage ist nicht nur in der Literatur umstritten, sondern wurde
auch von den Gerichten in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet.
Nach der Gesetzesnovelle von 1998 wird diese Steuer nunmehr erstattet.
2. Bei den insgesamt zehn Beschwerdeführern (Bf) handelt es sich u.a. um
Rechtsanwälte, Diplomtheologen und Diplomsozialpädagogen, die als
Berufsbetreuer eingesetzt waren. Sie sind mit Anträgen auf Bewilligung
von Vergütung oder Aufwendungsersatz teilweise ohne Erfolg geblieben und
erhoben gegen die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen
Verfassungsbeschwerde. Die Bf sind der Auffassung, die zu geringe
Vergütung und die Nichterstattung der Umsatzsteuer verstoße gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
II.
Der Erste Senat hat den Bf hinsichtlich der Umsatzsteuer recht gegeben.
Im übrigen ist das den gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende
Regelungskonzept mit dem GG vereinbar.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Vergütungsanspruch
a) Die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Bf sind durch ausreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Denn die Ziele des Gesetzgebers,
die Rechtsstellung des Betreuers zu stärken, qualifizierte Betreuer zu
gewinnen und die Anzahl auch der Berufsbetreuer zu finanziell
tragbaren Konditionen zu erhöhen, entsprechen insgesamt vernünftigen
Erwägungen.
Die Begrenzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der
Zeugenentschädigung sollen deutlich machen, daß außer Rechtsanwälten
auch andere Berufsgruppen zur Wahrnehmung der Tätigkeit geeignet sind.
Deshalb erschien es dem Gesetzgeber angemessen, mit einem geringeren als
dem für die Sachverständigenentschädigung geltenden Grundbetrag zu
beginnen. Zugleich sollten damit absehbare Finanzierungsprobleme
bewältigt werden, die darauf beruhen, daß die Betreuten überwiegend
selbst die Kosten der Betreuung nicht aufbringen können. Auch diese
Zielsetzung, die vor allem die Schonung der öffentlichen Kassen
bezweckt, ist als eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls nicht zu
beanstanden.
Die gesetzliche Vergütungsregelung, die Raum für die Berücksichtigung
der Besonderheiten des Einzelfalls läßt, ist geeignet, diese Ziele zu
erreichen und belastet die Betroffenen nicht übermäßig. So gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, daß den Betreuern unangemessen niedrige Einkünfte
zugemutet werden. Berücksichtigt man die Tatsache, daß sich Angehörige
vielfältiger Berufsgruppen für die freiberufliche Tätigkeit als
Berufsbetreuer entscheiden, daß auch Rechtsanwälte eine entsprechende
Spezialisierung nicht grundsätzlich ablehnen, wird man dem Grundsatz
nach davon ausgehen können, daß der in der Vergütungsregelung angelegte
Zielkonflikt zwischen dem Anreiz zur Gewinnung qualifizierter Betreuer
einerseits und der kostengünstigen Gestaltung der Betreuung andererseits
angemessen gelöst ist.
Daß auf der Grundlage der bestehenden Vergütungsregelung generell eine
wirtschaftliche Existenz möglich ist, zeigt auch der Vergleich mit
anderen Gebührenordnungen (beispielsweise
Steuerberatergebührenverordnung, Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure), deren Zeitgebühren nicht wesentlich höher liegen.
Schließlich läßt sich auch nicht belegen, daß die wirtschaftliche
Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungsansprüchen gegenüber der
Staatskasse nicht mehr gewährleistet ist. Keiner der Bf hat die eigenen
wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Weise offengelegt, die darauf
schließen lassen, daß sie mit den Vergütungen nicht imstande wären, ihre
Kosten zu decken und ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es kann
daher nur anhand der Gesetzeslage und der tatsächlichen Entwicklung des
Betreuungswesens festgestellt werden, daß die Betreuung im Zweitberuf
für Rechtsanwälte wirtschaftlich weniger interessant ist als für
Berufstätige, die mit ihrem Hauptberuf geringere Einkünfte erzielen, und
daß sich in Kenntnis der Vergütungsregelung eine Vielzahl qualifizierter
Personen dem neu eröffneten Berufsfeld zugewandt haben. Die Vergütung
hat demnach das Ziel des Gesetzgebers, geeignete Personen zu gewinnen,
nicht gefährdet. Dem entsprechen auch die Ergebnisse einer neueren
empirischen Studie, wonach die befragten Berufsbetreuer ganz überwiegend
mit ihrer allgemeinen beruflichen Situation zufrieden waren.
b) Das gesetzliche Regelungskonzept hinsichtlich der Vergütung verletzt
die Bf auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs.
1 GG).
Soweit Einkommens- oder Gebührenunterschiede zwischen Vereinsbetreuern,
Behördenbetreuern und selbständigen Berufsbetreuern bestehen, sind diese
durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwischen ihnen bestehen so
erhebliche Unterschiede, daß auch die Vergütung eigenständig geregelt
werden darf. Das gilt umso mehr, als das Gesetz davon ausgeht, daß den
Betreuungsvereinen und schließlich den Behörden jeweils die
schwierigeren Betreuungen zuzuweisen sind, die von den ehrenamtlich
Tätigen oder von den selbständigen Berufsbetreuern nicht mehr bewältigt
werden können.
Auch die unterschiedliche Vergütung eines Rechtsanwalts, je nach dem, ob
er als Rechtsanwalt oder "nur" als Betreuer tätig wird, ist sachlich
gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Tätigkeiten im
Zweitberuf wie solche im Hauptberuf zu honorieren. Vergütungsregelungen
dürfen auf die jeweils konkret erbrachte Leistung zugeschnitten sein.
2. Umsatzsteuer
Mit Erfolg rügen einige Bf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, soweit
ihnen in den beanstandeten Gerichtsentscheidungen die Umsatzsteuer
vorenthalten worden ist.
Im Gegensatz zur selbständigen Berufsausübung ist die Entschädigung für
Verdienstausfall, die Zeugen gebührt, nicht umsatzsteuerpflichtig. Es
gibt also keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß in der Zeugenentschädigung,
an die die Vergütung für Berufsbetreuer anknüpft, die Umsatzsteuer
enthalten sein könne. Die Gerichte hätten deshalb bei der Festsetzung
der Vergütung im Einzelfall prüfen müssen, ob die Vergütung vom Betreuer
tatsächlich vollständig vereinnahmt werden kann oder sich um die
Umsatzsteuer mindert. Nur so können die Gerichte vermeiden, daß der
gesetzliche Mindeststundensatz nicht unterschritten oder der an sich
gebotene Höchstsatz für einen umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer
tatsächlich nicht erreicht wird. Diese Prüfung, die auch das
Bundesministerium der Justiz für erforderlich hält und deren
Notwendigkeit der Gesetzgeber inzwischen klargestellt hat, haben die
Gerichte hinsichtlich einiger Bf verabsäumt und damit die angemessene
Vergütung um die Umsatzsteuer verkürzt.
Beschluß vom 15. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 35/98 u.a. -
Karlsruhe, den 12. Januar 2000
|