Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 40/2001 vom 12. April 2001
Dazu Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -
Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben
Die 1.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut
in einem Eilverfahren das Verbot einer rechtsextremen Demonstration
suspendiert.
Das OVG Münster hatte die Verbotsverfügung der Versammlungsbehörde
vorläufig bestätigt, weil von der am Ostermontag ab 12 Uhr unter dem
Motto "Nationaler Ostermarsch - Für Frieden, Freiheit und
Gerechtigkeit" geplanten Demonstration eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehe. Das zu erwartende Bekenntnis zum
Nationalsozialismus mißachte den Charakter des Osterfestes.
Die Kammer hat dem Veranstalter der Demonstration Eilrechtsschutz
gewährt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung wegen "Mißachtung des
Osterfestes" ab 12 Uhr trägt ein Versammlungsverbot nicht. Durch das
Gesetz über die Sonn- und Feiertage für das Land Nordrhein-Westfalen
sind Umzüge an Feiertagen bis 11 Uhr untersagt. Damit hat das Gesetz
eine Spezialregelung getroffen. Zeitlich später liegende
Veranstaltungen können nicht allein wegen des Feiertages als gegen die
öffentliche Ordnung verstoßend gewertet werden.
Die darüber hinaus vom OVG geäußerte Erwartung, die geplante
Versammlung werde durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt
sein, ist nicht hinreichend durch Tatsachen begründet. Allein der
Hinweis auf zurückliegende Straftaten des Antragstellers (Ast) trägt
nicht die Prognose, es werde erneut zu solchen kommen. Strafrechtlich
nicht relevante Äußerungen hingegen sind durch das Grundrecht der
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Eine Versammlung kann nicht
schon deshalb, weil politisch mißliebige Meinungen geäußert werden,
wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung verboten werden.
Art.5 GG ist auch Maßstab für die Beurteilung von Meinungen, die
grundlegenden sozialen und ethische Anschauungen einer Vielzahl von
Menschen widerstreiten. Zu Unrecht beruft sich das OVG Münster für
seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluß der 1.Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2001 ( 1 BvQ 9/01 ). Zwar
hat die Kammer dort die polizeilich angeordnete Verschiebung einer
rechtsextremen Demonstration vom 26. Januar auf einen anderen Tag
gebilligt. Dies ist jedoch auf die spezifische Provokationswirkung
eines solchen Aufzugs am Holocaust-Gedenktag gestützt worden.
Auf das Osterfest läßt sich dieser Gedanke nicht übertragen.
Insbesondere die Ostermärsche der Friedensbewegung finden traditionell
an diesen Feiertagen statt. Die Ausübung des Demonstrationsrechts an
diesen Tagen ist nicht auf Gruppierungen, die in der Tradition der
Ostermarschbewegung stehen, beschränkt.
Die Kammer hat der Versammlungsbehörde ausdrücklich die Erteilung von
Auflagen für die Durchführung der Versammlung vorbehalten.
Beschluss vom 12. April 2001 - Az. 1 BvQ 19/01
Karlsruhe, den 12. April 2001
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