Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 40/2002 vom 28. März 2002
Dazu Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01 u.a. -
Siehe auch Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2002
Anträge in den Verfahren "UMTS-Lizenzen" erfolglos
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen
Donnerstag sein Urteil in den Verfahren über die Verteilung der
Einnahmen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen aufgrund der
mündlichen Verhandlung am 5. März 2002 verkündet.
Der Hintergrund der Verfahren ist in der Pressemitteilung Nr. 21/2002
vom 21. Februar 2002 dargestellt, die auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.
Die Anträge der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen blieben
sämtlich erfolglos. Der Zweite Senat führt aus, dass es keine
verfassungsrechtliche Grundlage für eine Beteiligung der Länder an den
Ersteigerungserlösen gibt. Das Grundgesetz regelt in den Artikeln 106
und 107 die Verteilung des Steueraufkommens, im Übrigen folgt die
sogenannte Ertragszuständigkeit von Abgaben mangels einer anderweitigen
Regelung der Verwaltungszuständigkeit. Letztere liegt für den Bereich
Telekommunikation beim Bund.
Die Normen der Finanzverfassung, die Art. 104 a bis 108 GG umfassen,
bilden eine geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung. Diese wird von
den Prinzipien Formenklarheit und Formenbindung beherrscht. Weder kann
der einfache Gesetzgeber diesen Rahmen überschreiten, noch besteht ein
rechtlicher Grund für Analogieschlüsse. Der strikten Beachtung der
finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und
Ländern kommt überragende Bedeutung für die Stabilität der
bundesstaatlichen Verfassung zu. Die festgelegten Kompetenzen können
auch nicht im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern geändert werden.
Aus dem Formenprinzip des Art. 106 GG folgt, dass nichtsteuerliche
Einnahmen sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge nicht in
steuergleiche Einnahmen verwandeln können; Art. 106 Abs. 3 GG kann auf
nichtsteuerliche Einnahmen nicht erstreckt werden.
Wie der Senat ausführt, begründen die Einnahmen aus den
Versteigerungserlösen auch weder einen Anspruch der Länder auf Änderung
der Umsatzsteuerverteilung noch des Finanzausgleichsgesetzes. Beide
Regelwerke sind zukunftsorientiert, während die Einnahmen in der
Vergangenheit angefallen sind. Ebenso bleiben die Normenkontrollanträge
der Antragstellerinnen gegen § 11 Telekommunikationsgesetz erfolglos,
da für die Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von UMTS-Lizenzen die
Regelung der Ertragshoheit keine Rolle spielt. Dem Bund stehen die
Erlöse aus der Versteigerung der UMTS-Lizenzen sonach ungeschmälert zu.
Urteil vom 28. März 2002 - Az. 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 -
Karlsruhe, den 28. März 2002
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